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Document 32005L0033
Directive 2005/33/EC of the European Parliament and of the Council of 6 July 2005 amending Directive 1999/32/EC
Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
ABl. L 191 vom 22.7.2005, p. 59–69
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
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22.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/59 |
RICHTLINIE 2005/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Juli 2005
zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt. |
(2) |
In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (5) werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten. |
(4) |
Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei und beeinträchtigen die menschliche Gesundheit, schädigen die Umwelt, öffentliches und privates Eigentum und das kulturelle Erbe, und tragen zur Versauerung bei. |
(5) |
Menschen und Natur in Küstengebieten und in Hafennähe sind von den Belastungen durch Schiffe mit stark schwefelhaltigen Brennstoffen besonders betroffen. Daher sind hier besondere Maßnahmen erforderlich. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einzuhalten. |
(7) |
Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion. |
(8) |
Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. |
(9) |
1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sind am 19. Mai 2005 in Kraft getreten. |
(10) |
Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden „SOx-Emissions-Überwachungsgebiete“) aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll. |
(11) |
In Anbetracht der globalen Natur der Seeschifffahrt sollte alles getan werden, um Lösungen auf internationaler Ebene zu finden. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass man sich innerhalb der IMO auf eine weltweite Senkung des höchstzulässigen Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen einigt, einschließlich der Prüfung, welche Vorteile mit der Ausweisung neuer Seegebiete als SOx-Überwachungsgebiete nach Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verbunden sind. |
(12) |
Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen. |
(13) |
Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten. |
(14) |
Diese Richtlinie sollte als erster Schritt in einem kontinuierlichen Prozess zur Senkung der von Seeschiffen ausgehenden Emissionen betrachtet werden, der Aussichten für eine weitere Verringerung der Emissionen durch niedrigere Grenzwerte für den Schwefelgehalt in Treibstoffen und durch emissionsmindernde Technologie sowie durch die Entwicklung von wirtschaftlichen Instrumenten als Anreiz zur Erzielung deutlicher Emissionsminderungen eröffnet. |
(15) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Position der Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen im Rahmen der IMO gestärkt wird, damit insbesondere in der Phase der Überprüfung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Anstöße dazu gegeben werden, dass ehrgeizigere Maßnahmen in Bezug auf strengere Schwefelgrenzwerte für von Schiffen verwendete Schweröle in Betracht gezogen und gleichwertige Alternativmaßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden. |
(16) |
In ihrer Entschließung A.926(22) hat die IMO-Versammlung die Regierungen, insbesondere in Regionen mit ausgewiesenen SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, aufgefordert, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen und die Öl- und Schifffahrtsgesellschaften aufzufordern, die Verfügbarkeit und die Verwendung von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die lokalen Lieferanten von Schiffskraftstoffen in ausreichenden Mengen Schiffskraftstoffe bereitstellen, die diesen Anforderungen entsprechen. |
(17) |
Die IMO hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben zur Überprüfung der Einhaltung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verabschiedet; sie wird zudem Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen technischen Verfahren zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten. |
(18) |
Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7) wurde die Richtlinie 88/609/EWG des Rates (8) überarbeitet. Die Richtlinie 1999/32/EG sollte gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 4 in entsprechender Weise geändert werden. |
(19) |
Die Kommission sollte bei der Genehmigung von emissionsmindernden Technologien von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe unterstützt werden. |
(20) |
Unter der Voraussetzung, dass sie die Ökosysteme nicht beeinträchtigen und unter Einhaltung angemessener Zulassungs- und Kontrollverfahren entwickelt werden, können mit emissionsmindernden Technologien mindestens gleichwertige Emissionsminderungen wie beim Einsatz schwefelarmer Kraft- oder Brennstoffe oder sogar weiter gehende Emissionsminderungen erzielt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für die Förderung der Entwicklungen neuer emissionsmindernder Technologien die richtigen Bedingungen gegeben sind. |
(21) |
Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls dabei unterstützen, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen. |
(22) |
Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden. |
(23) |
Die Richtlinie 1999/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.
(3) Absatz 2 wird bei einer zukünftigen Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG überprüft und gegebenenfalls geändert.„ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten und in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben. (2) Der Beginn der Anwendung von Absatz 1 erfolgt
(3) Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf folgende Schiffe für die Durchsetzung von Absatz 1 zuständig:
Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß internationalem Seerecht ergreifen. (4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind zumindest für Schiffe unter ihrer Flagge und Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen für die Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig. (5) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum machen die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung zur Auflage dafür, dass Schiffe in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen. (6) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ergreifen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Regel 18 der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen folgende Maßnahmen:
(7) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr in Verkehr gebracht wird. (8) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anwendungstermine mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 4b Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2010 folgende Schiffe keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet:
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gasöl für den Seeverkehr, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht wird. Artikel 4c Erprobung und Einsatz neuer emissionsmindernder Technologien (1) Die Mitgliedstaaten können — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — Versuche mit emissionsmindernden Technologien für Schiffe unter ihrer Flagge oder in Seegebieten ihres Hoheitsbereichs genehmigen. Bei diesen Versuchen ist die Verwendung von Schiffskraftstoffen, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen, nicht obligatorisch, sofern
(2) Emissionsmindernde Technologien für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (13) genehmigt, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
(3) Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren werden Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festgelegt. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit. (4) Als Alternative zu der Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen der Artikel 4a und 4b entsprechen, können die Mitgliedstaaten Schiffen den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe
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6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner melden die Mitgliedstaaten die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die am 11. August 2005 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage
bis 2008 einen Bericht vor. Die Kommission kann zusammen mit ihrem Bericht Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, insbesondere
Besondere Beachtung schenkt die Kommission Vorschlägen für:
(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2005 über die mögliche Nutzung wirtschaftlicher Instrumente, darunter Mechanismen wie gestaffelte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen. Die Kommission kann in Betracht ziehen, im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2008 Vorschläge für wirtschaftliche Instrumente als alternative oder ergänzende Maßnahmen zu unterbreiten, sofern ein Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit eindeutig nachgewiesen werden kann. (4) Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“ |
8. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (14) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
9. |
Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Text wird angefügt. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 11. August 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 277.
(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 27.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 311), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 (ABl. C 63 E vom 15.3.2005, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005.
(4) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1.
(9) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(11) ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“
(12) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(13) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).“
(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“
ANHANG
„ANHANG
GRIECHISCHE SCHIFFE
NAME DES SCHIFFES |
JAHR DER AUSLIEFERUNG |
IMO-NUMMER |
ARIADNE PALACE |
2002 |
9221310 |
IKARUS PALACE |
1997 |
9144811 |
KNOSSOS PALACE |
2001 |
9204063 |
OLYMPIA PALACE |
2001 |
9220330 |
PASIPHAE PALACE |
1997 |
9161948 |
FESTOS PALACE |
2001 |
9204568 |
EUROPA PALACE |
2002 |
9220342 |
BLUE STAR I |
2000 |
9197105 |
BLUE STAR II |
2000 |
9207584 |
BLUE STAR ITHAKI |
1999 |
9203916 |
BLUE STAR NAXOS |
2002 |
9241786 |
BLUE STAR PAROS |
2002 |
9241774 |
HELLENIC SPIRIT |
2001 |
9216030 |
OLYMPIC CHAMPION |
2000 |
9216028 |
LEFKA ORI |
1991 |
9035876 |
SOPHOKLIS VENIZELOS |
1990 |
8916607“ |