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Document 32011D0402(01)

Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments — Beschluss des Präsidiums vom 23. März 2011

ABl. C 102 vom 2.4.2011, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


REGELUNG ÜBER DAS RAUCHVERBOT IN DEN GEBÄUDEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Beschluss des Präsidiums vom 23. März 2011

2011/C 102/04

DAS PRÄSIDIUM,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die am 11. Februar 2011 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Entschließungen vom 24. Oktober 2007 zu dem Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (1) und vom 26. November 2009 über rauchfreie Zonen (2) fordert das Europäischen Parlament das Präsidium angesichts dessen Aufgabe, mit gutem Beispiel voranzugehen, auf, ein strenges Rauchverbot ohne Ausnahmereglungen für alle Teile des Europäischen Parlaments mit sofortiger Wirkung zu erlassen.

(2)

Mit dem Beschluss des Rates 2004/513/EG hat die Europäische Union das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ratifiziert, in dessen Artikel 8 Absatz 1 die Vertragsparteien anerkennen, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht, und in dessen Artikel 8 Absatz 2 die Vertragsparteien sich verpflichten, wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen zu beschließen.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

(4)

Da wissenschaftlich bewiesen ist, dass Passivrauchen eine schwere Gesundheitsgefährdung darstellt, ist das Europäische Parlament dazu verpflichtet, seine Mitglieder, Mitarbeiter und andere Nutzer seiner Gebäude vor den vermeidbaren Gesundheitsrisiken und Belästigungen aufgrund des Passivrauchens zu schützen.

(5)

Als Arbeitgeber hat das Europäische Parlament die rechtliche Verpflichtung, seine Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

(6)

Als Organ muss das Europäische Parlament alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche zu schützen.

(7)

Angesichts der mit dem passiven und aktivem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken ist es für das Europäische Parlament wünschenswert, seine Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufzuklären und ihnen Programme anzubieten, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben.

(8)

Aus diesem Grund unterstützt das Europäische Parlament das Ziel, eine völlig rauchfreie Umgebung in seinen Gebäuden mit der einzigen Ausnahme eigens ausgewiesener Zonen zu schaffen.

(9)

Es ist notwendig, für eine wirksame Durchsetzung des Rauchverbots gemäß dieser Regelung zu sorgen. Dieses Verbot wird daher durch angemessene Verfahren ergänzt, mittels welcher sichergestellt werden kann, dass gegebenenfalls wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

HAT BESCHLOSSEN:

Artikel 1

(1)   Das Rauchen ist in allen Gebäuden des Europäischen Parlaments einschließlich seiner Informationsbüros in den Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro in Washington mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen verboten.

Die Quästoren entscheiden über etwaige spätere Abänderungen der Anlage.

(2)   Das Rauchen ist ferner in den Dienstwagen und allen anderen vom Organ zur Verfügung gestellten Beförderungsmitteln verboten.

Artikel 2

(1)   Die Mitglieder, ihre Assistenten und die Mitarbeiter werden über diese Regelung in Kenntnis gesetzt.

(2)   An den Eingängen und in allen öffentlichen Räumen der Gebäude des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen werden eindeutige Hinweisschilder über das Rauchverbot gemäß Artikel 1 aufgestellt. Der genaue Ort der Raucherzonen wird eindeutig angegeben, sodass die Mitglieder, ihre Assistenten und Mitarbeiter über die Zonen unterrichtet sind, in denen geraucht werden darf. In den Gebäuden des Europäischen Parlaments werden mit Ausnahme der eigens ausgewiesenen Zonen und der Bereiche nahe den Eingängen zu den Gebäuden des Parlaments keine Aschenbecher zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Fraktionsvorsitzenden erinnern die Mitglieder und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Fraktion daran, dass diese Regelung einzuhalten ist.

Artikel 3

Die Generaldirektion Personal wird in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Strategie zur Vorbeugung der Risiken des passiven und aktiven Rauchens erarbeiten und ein integriertes Maßnahmenpaket vorlegen, damit die Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufgeklärt und ihnen Programme angeboten werden, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben.

Artikel 4

Jede Person, die gegen diese Regelung verstößt, wird an Ort und Stelle aufgefordert (mündliche Ermahnung), das Rauchen einzustellen. Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten.

Artikel 5

(1)   Bei Mitgliedern, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 6 unter der Verantwortung der Quästoren und des Präsidenten zur Anwendung.

(2)   Bei Beamten, anderweitigen Mitarbeitern oder akkreditierten Assistenten, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 7 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung

(3)   Bei örtlichen Assistenten, Besuchern oder anderen Personen, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten haben (z. B. Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen und externen Firmen), die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 8 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung

Artikel 6

(1)   Der Generalsekretär teilt den Quästoren den Namen des Mitglieds mit, das sich weigert, diese Regelung einzuhalten. Anschließend richten die Quästoren eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an das Mitglied, in dem sie ihm mitteilen, dass bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung eine Geldbuße zur Anwendung kommt.

(2)   Bei einem wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung erlässt der Präsident auf Vorschlag der Quästoren eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen das betreffende Mitglied („rote Karte“) verhängt wird. Die Höhe der Geldbuße entspricht der Summe eines Tagesgelds. Dieser Betrag wird direkt von der allgemeinen Kostenvergütung des Mitglieds abgezogen.

(3)   Das mit einer Sanktion belegte Mitglied kann innerhalb von 15 Werktagen nach der Benachrichtigung durch den Präsidenten eine schriftliche Beschwerde einlegen. Ein solcher Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das Präsidium teilt dem Beschwerdeführer seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit.

Artikel 7

(1)   Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten richtet der Generalsekretär eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an die betreffende Person, in dem er ihr mitteilt, dass Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen.

(2)   Bei anhaltenden Verstößen gegen diese Regelung wird ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut gegen den betreffenden Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten eingeleitet.

(3)   Personen, die gemäß diesem Artikel mit Sanktionen belegt werden, können bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einlegen, die uneingeschränkt gelten.

Artikel 8

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen lokalen Assistenten, Besucher oder eine andere Person, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten hat, wird die betreffende Person an Ort und Stelle zu den Ausgängen des Gebäudes geleitet.

Artikel 9

Diese Regelung tritt an die Stelle des Beschlusses des Präsidiums vom 13. Juli 2004 zur Festlegung einer Regelung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Artikel 10

Diese Regelung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen.


(1)  P6_TA(2007) 0471.

(2)  P7_TA(2009) 0100.


ANHANG

Liste ausgewiesener Raucherzonen

 

Brüssel

1.

ASP 00G110 ES

Abgeordnetenbar (2 Raucherkabinen)

2.

PHS 03C011 ES

Raum neben der Bar des Plenarsaals

 

Luxemburg

1.

KAD 00C720b RE

 

2.

GOL 00A700b RE

 

3.

SCH 01A701 RE

 

4.

TOA 00A891 CI

Aufenthaltsbereich (1 Raucherkabine)

5.

TOB 00B834 ES

 

6.

PRE 00A720 ES

1 Raucherkabine

 

Straßburg

1.

WIC M-1721 RE

Bar des Cygnes

2.

LOW C01101

Abgeordnetenbar (1 Raucherkabine)


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