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Document 32017R1343
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1343 of 18 July 2017 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
C/2017/4960
ABl. L 186 vom 19.7.2017, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1343 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2017
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. |
(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Einreihung von Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, geklärt werden. |
(3) |
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (2) sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht (in Kapselhüllen), in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen. |
(4) |
In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Fall der betreffenden Waren die Form der Darreichung (d. h. in einer Kapselhülle) ein maßgebliches Merkmal ist, das auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt. Somit sind beide Faktoren (die Kapselhülle sowie der Inhalt eines Nahrungsergänzungsmittels) für die Bestimmung und die Eigenart der in Rede stehenden Erzeugnisse maßgeblich. |
(5) |
Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 2106 gehören zu dieser Position Zubereitungen, häufig als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnet, denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind und auf deren Packungen angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. |
(6) |
Nahrungsergänzungsmittel aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, werden nicht von Position 1901 erfasst, weil die spezifische Form der Darreichung auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um eine sehr spezielle Art von Lebensmittelzubereitungen, die nur in den HS-Erläuterungen zu Position 2106 erwähnt werden und die im Allgemeinen dosiert aufgemacht sind. Folglich können Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, dosiert aufgemacht, aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 oder aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 den Anforderungen der Position 1901 nicht genügen und sollten daher der Position 2106 zugewiesen werden. |
(7) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur die genannte Rechtsprechung widerspiegeln. Dies wurde teilweise durch die Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission (3) erreicht. Im Interesse der Kohärenz und der Übereinstimmung mit dieser früheren Maßnahme sollte auch eine entsprechende Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 eingefügt werden. |
(8) |
In Teil II Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine neue Zusätzliche Anmerkung angefügt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet ist. |
(9) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil II Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt:
„4. |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Urteil vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps AG, C-410/08 bis C-412/08, ECLI:EU:C:2009:794.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 35).