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Document 32019R1099
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1099 of 27 June 2019 amending Council Implementing Regulation (EU) No 412/2013 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of ceramic tableware and kitchenware originating in the People's Republic of China
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2019/4565
ABl. L 175 vom 28.6.2019, p. 14–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2019
28.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1099 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) |
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „keramische Tisch- oder Küchenartikel“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein. |
(2) |
Aufgrund der großen Zahl chinesischer ausführender Hersteller bildete die Kommission nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine zu untersuchende Stichprobe. |
(3) |
Auf die Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln führte der Rat unternehmensspezifische Zollsätze zwischen 13,1 % und 23,4 % für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und einen gewogenen durchschnittlichen Zoll von 17,9 % für die anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. Außerdem wurde für alle übrigen Unternehmen in der VR China ein Zollsatz von 36,1 % auf Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln eingeführt. |
(4) |
Die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission (4) geändert. |
(5) |
Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 kann Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln in der VR China der Kommission ausreichende Beweise vorlegt. |
B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(6) |
Im Mai 2018 stellte das Unternehmen Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Behandlung als neuer ausführender Hersteller“) mit der Begründung, dass es alle drei Kriterien des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 erfülle. |
(7) |
Zur Untermauerung seiner Behauptung beantwortete der Antragsteller einen Fragebogen der Kommission. Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin lieferte. |
C. PRÜFUNG DES ANTRAGS
(8) |
In Bezug auf die in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 genannte Bedingung, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, legte der Antragsteller ein Verkaufsbuch mit monatlichen Aufstellungen für den Zeitraum 2011 bis 2017 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller erst nach dem Untersuchungszeitraum, nämlich im März 2012, mit der Vermarktung der betroffenen Ware begann. Dieser Nachweis konnte durch das internationale Verkaufsbuch, wonach der Antragsteller die betroffene Ware ab März 2012 in die USA und ab Juli 2012 in die Union (Frankreich) ausführte, bestätigt werden. |
(9) |
Bei der Überprüfung von Rechnungen und weiteren Verkaufsunterlagen wurden keine Nachweise dafür gefunden, dass die betroffene Ware vor diesen Daten und/oder während des Untersuchungszeitraums in die Union ausgeführt wurde. Daher gelangte die Kommission angesichts der vorliegenden Informationen und Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Kriterium des Artikels 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 erfüllt. |
(10) |
Was die in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 genannte Bedingung anbelangt, stellte die Kommission fest, dass der Eigentümer des Antragstellers im Jahr 2013 Anteile zweier anderer Unternehmen hielt. Die Unterlagen zur Niederlassung und Geschäftstätigkeit dieser beiden verbundenen Unternehmen, einschließlich ihrer Buchführung sowie Verkaufs- und Einkaufsbüchern, wurden angefordert und geprüft. Die Unterlagen zur Niederlassung und Geschäftstätigkeit dieser beiden verbundenen Unternehmen, einschließlich zum Verkauf und Einkauf der betroffenen Ware, wurden angefordert und geprüft. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wurden keine weiteren Handels- oder Geschäftsbeziehungen mit Ausführern oder Herstellern aus der VR China, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, ermittelt. Im Gegenteil wurde einem der beiden verbundenen Unternehmen 2017 der Status eines neuen ausführenden Herstellers gewährt (5). Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 genannte Bedingung erfüllt. |
(11) |
Hinsichtlich der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 hat die Kommission gestützt auf die vorgelegten Nachweise festgestellt, dass der Antragsteller die betroffene Ware tatsächlich nach dem Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte mit einem Kunden in Deutschland abgeschlossene und unterzeichnete Verkaufsverträge sowie weitere Verkaufsunterlagen zu einem Geschäftsvorgang von Oktober 2017 vor. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 genannte Bedingung erfüllt. |
(12) |
Der Wirtschaftszweig der Union legte keine Nachweise oder Informationen vor, die darauf hindeuten, dass eines der drei Kriterien nicht vom Antragsteller erfüllt wurde. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(13) |
Die Kommission zog den Schluss, dass der Antragsteller alle drei Kriterien für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Dementsprechend hat sie entschieden, dass dem Antragsteller die Behandlung als neuer ausführender Hersteller gewährt und daher sein Name in die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 aufgeführte Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden sollte. |
E. UNTERRICHTUNG
(14) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende chinesische ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, zu gewähren. |
(15) |
Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 wird das folgende Unternehmen in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller aufgenommen:
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd |
C485 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 33).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 31).