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Document 32021D1306
Council Implementing Decision (CFSP) 2021/1306 of 5 August 2021 implementing Decision 2012/285/CFSP concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies threatening the peace, security or stability of the Republic of Guinea-Bissau
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1306 des Rates vom 5. August 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1306 des Rates vom 5. August 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
ST/11016/2021/INIT
ABl. L 283 vom 6.8.2021, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1306 DES RATES
vom 5. August 2021
zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(3) |
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
1. |
In Anhang II des Beschlusses 2012/285/GASP werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
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2. |
In Anhang III des Beschlusses 2012/285/GASP werden die Einträge zu den unten aufgeführten Personen gelöscht:
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