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Document 51997PC0163

Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

/* KOM/97/0163 endg. - CNS 97/0123 */

ABl. C 160 vom 27.5.1997, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0163

Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/97/0163 ENDG - CNS 97/0123 */

Amtsblatt Nr. C 160 vom 27/05/1997 S. 0008


Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (97/C 160/11) KOM(97) 163 endg. - 97/0123(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. April 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang II Artikel 1 der Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 259/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. . . . ist die Amtszeit der Mitglieder und gegebenenfalls der stellvertretenden Mitglieder der Personalvertretung festgelegt.

Die Dauer der Amtszeit ist von gegenwärtig höchstens zwei Jahren auf drei Jahre heraufzusetzen, um der Personalvertretung einen größeren zeitlichen Spielraum zu geben.

Die Mindestdauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder bleibt demgegenüber unverändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Abschnitt 1 Artikel 1 des Statuts erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Das Organ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab diesem Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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