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Document 51998PC0320

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

/* KOM/98/0320 endg. - CNS 98/0189 */

ABl. C 203 vom 30.6.1998, p. 16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0320

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer /* KOM/98/0320 endg. - CNS 98/0189 */

Amtsblatt Nr. C 203 vom 30/06/1998 S. 0016


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (98/C 203/10) KOM(1998) 320 endg. - 98/0189(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Mai 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrem ersten Bericht (1) über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern, der gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/79/EWG des Rates (2) und der Richtlinie 92/80/EWG des Rates (3) erstellt wurde, hat die Kommission sich darauf beschränkt, bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinien aufzuzeigen, und auf die Formulierung konkreter Lösungsvorschläge verzichtet.

In der Folge wurden die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Unternehmen und deren Interessenverbände um Stellungnahme gebeten.

Zu einem ersten Meinungsaustausch kam es anläßlich der Konferenz von Lissabon, deren Ziel es war, die Anwendung der geltenden Gemeinschaftsregelung in der Praxis zu bewerten und der Kommission Anhaltspunkte für die Planung der weiteren Vorgehensweise auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern zu geben.

Die Ergebnisse dieser Anhörungen hat die Kommission in einem zweiten Bericht zusammengefaßt.

Im Rahmen der Anhörungen wurde auf Probleme bei der Anwendung der Bestimmung hingewiesen, wonach die Inzidenz bei mindestens 57 % liegen muß.

Ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts setzt voraus, daß die Regeln in allen Mitgliedstaaten einheitlicher ausgelegt und angewandt werden.

Ein reibungsloses Funktionieren erfordert zugleich praktikablere Regeln.

Den Mitgliedstaaten sollte ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt werden, damit sie politische Entscheidungen treffen und durchsetzen können, die der Situation des jeweiligen Landes angemessen sind.

Aus praktischen Erwägungen muß den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an neue Rahmenbedingungen - einschließlich einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes - zugestanden werden.

Die Mitgliedstaaten müssen ferner die Möglichkeit erhalten, die Auswirkungen von Änderungen des Mehrwertsteuersatzes auf die globale Mindestverbrauchsteuer zu neutralisieren.

Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu führen, daß der Wettbewerb verzerrt oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gestört wird.

Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinien sind zeitlich zu begrenzen.

Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten und Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben. Es spricht nichts dagegen, diese Möglichkeit auch für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak vorzusehen.

Die Verbrauchsteuervorschriften müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Der derzeit geltende zeitliche Abstand von zwei Jahren ist zu kurz, um die Auswirkungen von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beurteilen zu können.

Aus diesem Grund sollte die Überprüfung alle fünf Jahre erfolgen.

Um zu verhindern, daß die gemeinschaftlichen Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigarren, Zigarillos, Tabak für selbstgedrehte Zigaretten und Rauchtabak an Wert verlieren, muß ein präziser Zeitplan für Erhöhungen festgesetzt werden.

Die Richtlinie 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG (4) des Rates sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a wird angefügt:

"Artikel 2a

(1) Sinkt die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Niveau, kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer spätestens bis 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, kann er die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer um einen Betrag senken, der - ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises - dem ebenfalls als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer unter das in Artikel 2 festgesetzte Niveau sinkt.

(3) Sinkt in einem Mitgliedstaat die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer infolge der in Absatz 2 beschriebenen Situation unter das in Artikel 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, hebt der betreffende Mitgliedstaat die Inzidenz spätestens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres so an, daß zumindest dieses Niveau wieder erreicht wird."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Alle fünf Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 2001, prüft der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission die in Artikel 2 festgesetzte globale Mindestverbrauchsteuer, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 sowie die in Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG des Rates festgelegte Verbrauchsteuerstruktur und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ab dem 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EG frei festgesetzt werden;

b) oder um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder - bei Zigarren und Zigarillos - gegebenenfalls je Stückzahl ausgedrückt wird;

c) oder um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

Im Fall der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch eine Mindestverbrauchsteuer, ausgedrückt in der unter Buchstabe b) genannten Form, erheben.

Die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer beträgt ab dem 1. Januar 1999

- für Zigarren und Zigarillos: mindestens 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 9 ECU je 1 000 Stück oder 9 ECU je kg;

- für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten: mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 24 ECU je kg;

- für anderen Rauchtabak: mindestens 20 % des Kleinverkaufspreis einschließlich sämtlicher Steuern oder 18 ECU je kg.

Zum 1. Januar 2001 wird der Betrag von 9 ECU für Zigarren und Zigarillos durch 10 ECU, der Betrag von 24 ECU für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten durch 25 ECU und der Betrag von 18 ECU für anderen Rauchtabak durch 19 ECU ersetzt."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Alle fünf Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 2002, nimmt der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Prüfung der in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vor und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuern und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen."

Artikel 3

Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG erhält folgende Fassung:

1. Absatz 2a wird angefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, in dem der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer, gemessen an der Gesamtsteuerlast, infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse - zum Beispiel aufgrund einer Änderung des MwSt-Satzes - unter 5 v. H. sinkt oder über 55 v. H. steigt, die erforderliche Anpassung der spezifischen Verbrauchsteuer spätestens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben."

2. In Absatz 3 werden die Worte "Wird die Verbrauchsteuer oder Umsatzsteuer" ersetzt durch "Wird die Verbrauchsteuer".

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) KOM(95) 285 endg. vom 13.9.1995.

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(4) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

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