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Document 51999PC0552

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

/* KOM/99/0552 endg. - CNS 99/0222 */

ABl. C 56E vom 29.2.2000, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0552

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren /* KOM/99/0552 endg. - CNS 99/0222 */

Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0007 - 0008


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer elften ausserordentlichen Tagung vom 16. - 23. November 1998 in Santiago de Compostela, Spanien, bestimmte Empfehlungen für die Mindestanlandegrösse von Rotem Thun ausgesprochen. Vor allem wurde eine frühere Empfehlung, die Anlandung von Rotem Thun der Altersgruppe 0 (ausgelegt als Fisch mit einem Gewicht von 1,8 kg) zu verbieten, zum zusätzlichen Schutz von Jungfischen dahingehend geändert, daß jegliche Anlandung von Rotem Thun unter 3,2 kg verboten ist. Ausserdem wurde empfohlen, die Daten der derzeitigen Sperrzeit für die Ringwadenfischerei zu ändern.

Die Gemeinschaft ist Mitglied der ICCAT und daher an diese Empfehlungen, die am 21. Juni 1999 in Kraft getreten sind, gebunden.

Die Vorschriften über Mindestanlandegrössen für Roten Thun sind für das Mittelmeer und die Regionen 1 bis 8 im Atlantik in den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 850/98 festgelegt. Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, muß die Gemeinschaft diese Verordnungen ändern und die Empfehlungen der ICCAT aufnehmen. Dies ist Ziel des vorliegenden Vorschlags.

99/0222 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 ist es Hauptziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die lebenden Ressourcen des Meeres zu schützen und zu erhalten.

(2) Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer elften ausserordentlichen Tagung vom 16. bis 23. November 1998 in Santiago de Compostela, Spanien, bestimmte Vorschriften über saisonale Fangverbote und Mindestanlandegrössen für Roten Thun empfohlen. Diese Vorschriften beruhen auf wissenschaftlichen Gutachten. Die Empfehlung trat am 21. Juni 1999 in Kraft.

(3) Die Gemeinschaft ist Mitglied der ICCAT. Es ist daher angezeigt, diesen Empfehlungen nachzukommen, um einen übermässigen fischereilichen Druck auf Roten Thun zu vermeiden.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 sind Mindestgrössen für Roten Thun im Mittelmeer sowie in den Regionen 1 bis 5 im Atlantik - Skagerrak und Kattegat ausgenommen - und im Indischen Ozean festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wurden saisonale Sperrgebiete im Mittelmeer festgelegt. Diese Verordnungen sind entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird wie folgt verboten:

- für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, vom 1. bis 31. Mai im gesamten Mittelmeer und vom 16. Juli bis 15. August im übrigen Mittelmeer ohne die Adria;

- für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im übrigen Mittelmeer ohne die Adria eingesetzt sind, vom 16. Juli bis 15. August im gesamten Mittelmeer und vom 1. bis 31. Mai im Adriatischen Meer.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß diese Vorschriften für alle Schiffe gelten, die ihre Flagge führen oder in ihnen registriert sind.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie."

2. Der nachstehende Wortlaut ersetzt die entsprechenden Einträge in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1626/94:

Art Mindestgrösse

Thunnus thynnus 70 cm oder 6,4 kg (**)

(**) Die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 3 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der zwischen 3,2 kg und 6,4 kg wiegt und als Beifang ins Netz ging."

Artikel 2

Der nachstehende Wortlaut ersetzt die entsprechenden Einträge in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates:

Art Mindestgrösse

Roter Thun (Thunnus thynnus) (5) 6.4 kg oder 70 cm

(5) Die Vorschriften von Artikel 19 Absatz 1 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der zwischen 3,2 kg und 6,4 kg wiegt und als Beifang ins Netz ging."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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