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Document 52001AE0930
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the establishment of a common classification of Territorial Units for Statistics (NUTS)"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)"
ABl. C 260 vom 17.9.2001, p. 57–61
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)"
Amtsblatt Nr. C 260 vom 17/09/2001 S. 0057 - 0061
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)" (2001/C 260/11) Der Rat beschloss am 12. März 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 26. Juni 2001 an. Berichterstatter war Herr Walker. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 383. Plenartagung am 11. und 12. Juli 2001 (Sitzung vom 11. Juli) mit 111 gegen 2 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Regionalstatistiken, ein Eckpfeiler des Europäischen Statistischen Systems, werden für eine Vielzahl von Zwecken und von einem großen Personenkreis verwendet. Die Regionaldaten der EU-Mitgliedstaaten werden unter anderem für die rationelle und kohärente Verteilung der Mittel aus den Strukturfonds herangezogen. Regionalstatistiken bilden daher eine objektive statistische Grundlage für wichtige politische Entscheidungen. 1.2. Alle Regionalstatistiken müssen auf einer geografischen Einteilung des untersuchten Gebiets beruhen. Anfang der 70er Jahre hat Eurostat in Zusammenarbeit mit anderen Kommissionsabteilungen die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) geschaffen als ein einzelnes kohärentes System zur Einteilung des Gebiets der Europäischen Union im Hinblick auf die Erstellung von Regionalstatistiken für die Gemeinschaft. 1.3. Die NUTS-Klassifikation hat in den letzten Jahren als Basis für harmonisierte und somit vergleichbare Regionaldaten an Bedeutung gewonnen. Sie wird als Bezugsgrundlage für die Erhebung, Entwicklung, Harmonisierung und Verbreitung von Regionalstatistiken der Gemeinschaft verwendet. 1.4. Für die NUTS-Klassifikation gibt es bislang keine eigene Rechtsgrundlage (d. h., es fehlen eingehende Rechtsvorschriften zur Datengewinnung und Aktualisierung des Systems). Bislang hat man sich auf "Gentlemen's Agreements" gestützt, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eurostat geschlossen wurden - gelegentlich nach langen und schwierigen Verhandlungen. Die NUTS wird von Eurostat veröffentlicht. 1.5. Die regionale Klassifikation wird in mehreren Schritten auf ein bestimmtes Land angewandt. Zunächst wird die Verwaltungsstruktur analysiert; dann wird geprüft, ob Regionaldaten auf der Grundlage dieser regionalen Gliederung erhoben und verbreitet werden, was gewöhnlich der Fall ist. Dann wird die durchschnittliche Größe (Bevölkerung) der Einheiten auf den verschiedenen bestehenden Verwaltungsebenen untersucht, um festzustellen, ob diese Ebenen zur Hierarchie der Regionalklassifikation gehören. Dies kann zu zwei Ergebnissen führen: - Die Durchschnittsgröße entspricht grob der Größe einer bestehenden Ebene innerhalb der NUTS-Klassifikation (in diesem Fall wird die betreffende Verwaltungsstruktur unverändert und vollständig als regionale Gliederung auf dieser Ebene angenommen); - Keine Verwaltungsstruktur hat eine Durchschnittsgröße innerhalb der obigen Grenzen (in diesem Fall wird im Einklang mit dem für die Mitgliedstaaten angenommen Verfahren und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Land eine Ad-hoc-Gliederung durch Zusammenfassung kleinerer Verwaltungseinheiten geschaffen, die so genannten "nichtadministrativen Einheiten"). 1.5.1. Im ersten Fall ist "Region" politisch definiert; folglich kann die Größe einer bestimmten Einheit erheblich von der Durchschnittsgröße der auf derselben Ebene befindlichen Einheiten abweichen. Die deutschen Bundesländer sind ein Beispiel für Gebiete mit bestehenden Verwaltungseinheiten. Einige Mitgliedstaaten (z. B. Portugal oder das Vereinigte Königreich) haben keine bestehenden Verwaltungseinheiten. 1.6. Es ist zu bemerken, dass die Vorschläge der Kommission keine Auswirkungen auf den Status quo in den Mitgliedstaaten hätten. Die zukünftigen Ziele sind die Verbesserung der Koordination und die Verringerung der Divergenzen. 1.7. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Verordnung den Beitrittsländern die Struktur für eine konsistente regionale Gliederung ihres Territoriums für statistische Zwecke liefern. 1.8. Die Kommission ist der Ansicht, dass gemäß den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit das Ziel der Schaffung einer harmonisierten regionalen Klassifikation, die für alle europäischen Regionalstatistiken verwendet wird, nur auf der Ebene der Gemeinschaft erreicht werden kann. 2. Die Vorschläge der Europäischen Kommission 2.1. Die Einzelheiten der Vorschläge der Europäischen Kommission werden in Anhang dargestellt. 3. Bemerkungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erkennt das Prinzip der Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für ein einzelnes, in sich geschlossenes System der Analyse von Regionalstatistiken sowohl für die derzeitigen Mitgliedstaaten als auch die Beitrittsländer an. 3.2. Angesichts der Tatsache, dass die Statistiken als Grundlage für wichtige politische Entscheidungen dienen, erscheint es offensichtlich, dass das betreffende System für das Funktionieren der Strukturfonds von fundamentaler Bedeutung ist. 3.3. Der Ausschuss weist darauf hin, dass der zweite Satz im zweiten Unterabsatz des vorgeschlagenen Artikels 3 Absatz 4 wie folgt lautet:"In einem Mitgliedstaat müssen die nichtadministrativen Einheiten für eine gegebene NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen von Punkt 2 liegen." 3.3.1. Dem Wortlaut zufolge wäre es erforderlich, dass die Bevölkerungsgröße einer jeden nichtadministrativen Einheit innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die für jede NUTS-Ebene festgelegt sind; somit wird impliziert, dass eine Anpassung immer dann notwendig würde, wenn die Größe einer nichtadministrativen Einheit diese Grenzen überschritte. Hingegen wird in der Begründung der Kommission unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der entscheidende Faktor die Durchschnittsgröße der NUTS-Einheiten auf einer bestimmten Ebene in einem bestimmten Land ist. 3.3.2. Damit den Absichten der Kommission Rechnung getragen wird, sollte vor dem Erlass die Formulierung "die Größe der nichtadministrativen Einheiten ..." in "die Durchschnittsgröße der nichtadministrativen Einheiten ..." geändert werden. 3.3.3. Falls dies nicht geschieht, wird sich die tatsächliche Wirkung der Verordnung deutlich von ihrer beabsichtigten Wirkung unterscheiden. 3.4. Zwar erkennt der Ausschuss die Tatsache an, dass die Vergleichbarkeit von Regionalstatistiken normalerweise eine vergleichbare Bevölkerungsgröße der Regionen voraussetzt, doch hält er es für notwendig, die Situation von Inseln und Regionen in äußerster Randlage (d. h. physisch vom übrigen Territorium der Gemeinschaft abgeschnittenen Gebieten) besonders zu berücksichtigen. 3.4.1. Der Ausschuss nimmt die in dem vorgeschlagenen Artikel 3 der Verordnung dargelegten Klassifikationskriterien und die Vorkehrungen für Änderungen seitens der Kommission in Übereinstimmung mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren zur Kenntnis. Der Ausschuss ersucht die Kommission sicherzustellen, dass in der NUTS-Klassifikation über die vorgeschlagenen allgemeinen Kriterien hinaus die Situation von Inseln und Regionen in äußerster Randlage besonders berücksichtigt wird und für diese, ungeachtet der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Grenzwerte, eine separate und unverwechselbare Kennzeichnung vorgesehen wird. 3.4.2. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die gegenwärtig als separate NUTS-Einheiten aufgefassten Regionen auch in Zukunft in dieser Weise beurteilt werden. Möglicherweise beabsichtigt die Kommission nach der Erweiterung eine "Harmonisierung" aller NUTS-Gebiete innerhalb der EU und wendet deshalb dieselben Grenzwerte schrittweise auf alle bestehenden NUTS-Gebiete an. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss fest, dass die Kommission gänzlich befugt wäre, mit qualifizierter Mehrheit und nur vorbehaltlich eines Vetos des Rates die Liste der im Anhang des Verordnungsentwurfs aufgeführten NUTS-Gebiete abzuändern. Der Ausschuss ersucht die Kommission, von ihren Rechten nur dann Gebrauch zu machen, wenn eindeutige Veränderungen eine solche Anpassung erforderlich machen. 3.5. Artikel 5 Absatz 4 sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat nach Annahme einer Änderung der NUTS innerhalb von zwei Jahren sicherstellen muss, dass die historischen Zeitreihen für die neue regionale Gliederung für die letzten fünf Jahre bereitgestellt werden. Nach Auffassung des Ausschusses könnte dies eine Verpflichtung sein, die schwer zu erfuellen ist. 3.6. Der Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass das Ziel der Schaffung einer harmonisierten regionalen Klassifikation für alle europäischen Regionalstatistiken nur auf der Ebene der Gemeinschaft erreicht werden kann. Brüssel, den 11. Juli 2001. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand 1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten geschaffen, im Folgenden "NUTS" genannt, um die Erstellung und Verbreitung vergleichbarer Regionalstatistiken in der Gemeinschaft sicherzustellen. 2. Die in Anhang I festgelegte Klassifikation NUTS ersetzt die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)", die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erstellt wurde. Artikel 2 Struktur 1. In der Klassifikation NUTS ist jede Region mit einem Code und einem Namen versehen. Sie unterteilt das Wirtschaftsgebiet der Gemeinschaft, wie in der Entscheidung 91/450/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991(1) festgelegt, in Gebietseinheiten, im Folgenden "Regionen" genannt. 2. Die Klassifikation NUTS ist hierarchisch aufgebaut. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in Regionen der NUTS-Ebene 1, die wiederum in Regionen der NUTS-Ebene 2 unterteilt werden, die schließlich in Regionen der NUTS-Ebene 3 unterteilt werden. 3. Bestimmte Regionen können jedoch mehrere Ebenen der NUTS darstellen. 4. In einem Mitgliedstaat dürfen zwei verschiedene Regionen nicht durch den gleichen Namen gekennzeichnet sein. Wenn zwei Regionen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleich benannt sind, wird das Landeskennzeichen an den Namen der Region angefügt. Artikel 3 Klassifizierungskriterien 1. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten bilden das erste Kriterium zur Festlegung der Regionen. "Verwaltungseinheit" bezeichnet daher ein geografisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats Verwaltungs- oder politische Entscheidungen zu treffen. 2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Die für die Klassifikation NUTS verwendeten bestehenden Verwaltungseinheiten sind in Anhang II aufgeführt. Dieser kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 geändert werden. 4. Wenn für eine gegebene Ebene der NUTS keine den Größenkriterien von Punkt 2 entsprechenden Verwaltungseinheiten bestehen, wird diese NUTS-Ebene gebildet durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer Verwaltungseinheiten. Dabei sind geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und/oder andere relevante Kriterien zu berücksichtigen. Die so aggregierten Einheiten werden im Folgenden "nichtadministrative Einheiten" genannt. In einem Mitgliedstaat müssen die nichtadministrativen Einheiten für eine gegebene NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen von Punkt 2 liegen. Aufgrund besonderer Verwaltungs- und geografischer Bedingungen, die von der Kommission anzuerkennen sind, kann bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten jedoch von diesen Grenzen abgewichen werden. 5. Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter der Obergrenze einer gegebene NUTS-Ebene liegt, bildet er eine NUTS-Region auf dieser Ebene. Artikel 4 Bestandteile der NUTS 1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Bestandteile der einzelnen Regionen der NUTS-Ebene 3 in Form von lokalen Verwaltungseinheiten. Die bestehenden lokalen Verwaltungseinheiten sind im Anhang III aufgeführt. Dieser kann von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 geändert werden. 2. Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten alle Änderungen der Bestandteile für das Vorjahr im von der Kommission geforderten elektronischen Datenformat. 3. Falls Änderungen der lokalen Verwaltungseinheiten eine Änderung der Grenzen von NUTS 3 erforderlich machen, wird Artikel 5 angewandt. Artikel 5 Änderungen der NUTS 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der bestehenden Verwaltungseinheiten und alle übrigen Änderungen auf nationaler Ebene, die die in Artikel 3 festgelegten Klassifizierungskriterien beeinträchtigen können. 2. Änderungen der im Anhang I festgelegten Klassifikation NUTS können von der Kommission mindestens alle drei Jahre auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien nach dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 angenommen werden. 3. Die Kommission ändert die nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Punkt 4 nur dann, wenn die Änderung auf der betreffenden NUTS-Ebene die Standardabweichung der Größe (Bevölkerung) aller EU-Regionen verringert. 4. Die Änderungen der Klassifikation NUTS treten am ersten Tag eines Quartals zwei Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Punkt 2 in Kraft. 5. Nachdem eine Änderung der NUTS angenommen ist, muss der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die historischen Zeitreihen für die neue regionale Gliederung für die letzten fünf Jahre bereitgestellt werden. Artikel 6 Verwaltung Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der Klassifikation NUTS sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören: (a) Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS; (b) Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Regionenklassifikationen der Mitgliedstaaten ergeben. Artikel 7 Verfahren 1. Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für das Statistische Programm, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde. 2. Soweit auf diesen Punkt verwiesen wird, gilt das Regelungsverfahren von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8 dieses Beschlusses. 3. Der in Artikel 5 Punkt 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. L 240 vom 29.8.1991. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.