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Document 52001AE1320
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Communication from the Commission to the Council, the European Parliament and the Economic and Social Committee on the elimination of tax obstacles to the cross-border provision of occupational"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung"
ABl. C 36 vom 8.2.2002, p. 53–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung"
Amtsblatt Nr. C 036 vom 08/02/2002 S. 0053 - 0058
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss 'Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung'" (2002/C 36/12) Die Kommission beschloss am 19. April 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu der vorgenannten Mitteilung zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 24. September 2001 an. Berichterstatter war Herr Byrne. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 385. Plenartagung am 17. und 18. Oktober 2001 (Sitzung vom 17. Oktober) mit 88 gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Die Kommission veröffentlichte im Oktober 2000 einen Richtlinienvorschlag betreffend die Tätigkeiten von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung(1). Der Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete im März 2001 eine Stellungnahme zu diesem Richtlinienvorschlag(2). 1.2. Die nun vorgelegte Mitteilung behandelt die steuerlichen Aspekte der grenzüberschreitenden betrieblichen Altersversorgung, die von dem Richtlinienvorschlag nicht erfasst werden. 2. Hintergrund 2.1. Die Altersversorgung ist ein universelles Anliegen, dem die EU-Bürger, die in ihrem Ruhestand angemessen versorgt sein möchten, besondere Bedeutung beimessen. In der Gemeinschaft ruht die Altersversorgung auf drei Säulen: - Säule 1: gesetzlich geregelte Sozialversicherungssysteme, die entweder vom Staat, den Beitragszahlern oder sonstwie verwaltet werden (im Allgemeinen umlagefinanziert); - Säule 2: betriebliche (kapitalgedeckte) Systeme (im Allgemeinen arbeitgebergebunden); - Säule 3: individuelle Regelungen (im Allgemeinen mit Lebensversicherungsgesellschaften). 2.2. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Altersversorgungsrichtlinie und der nun vorgelegten Mitteilung stehen die Fragen, die bezüglich der grenzüberschreitenden Altersversorgung über Systeme der zweiten Säule gelöst werden müssen (obwohl die Vorschläge - insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten - gemeinhin auch für die Regelungen, die im Rahmen der dritten Säule getroffen werden, relevant sein dürften). 2.3. Die steuerlichen Aspekte wurden in der Richtlinie nicht behandelt, weil die Beschlussfassung in Steuerfragen einstimmig erfolgen muss. Eine Einbeziehung der steuerlichen Aspekte in die Richtlinie dürfte deren Erlass verzögern oder gar unmöglich machen. 2.4. Mit der nun vorgelegten Mitteilung werden folgende Ziele verfolgt: - die Suche nach einem koordinierten Ansatz, der der Vielfalt der einzelstaatlichen Regelungen angemessen ist und weniger auf eine Harmonisierung abzielt; - die Beseitigung unnötig restriktiver oder diskriminierender Steuervorschriften; - die Darlegung von Möglichkeiten zur Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten. 3. Die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung in den Mitgliedstaaten 3.1. Die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung kann an drei Punkten ansetzen: an den Beiträgen zum Pensionsfonds, an den vom jeweiligen Fonds erwirtschafteten Anlageerträgen und an den ausgezahlten Leistungen. 3.1.1. Die meisten Mitgliedstaaten gewähren in gewissem Umfang Steuererleichterungen für Arbeitnehmerbeiträge an Altersversorgungseinrichtungen und behandeln Arbeitgeberbeiträge nicht als steuerbares Einkommen der Arbeitnehmer. Die Beiträge werden somit im Allgemeinen steuerfrei gestellt. 3.1.2. Die von den Pensionsfonds erwirtschafteten Anlageerträge werden in den meisten Mitgliedstaaten nicht besteuert. Einige Mitgliedstaaten belegen diese Erträge allerdings mit einer "Kapitalertragsteuer". Die Anlageerträge werden somit im Allgemeinen steuerfrei gestellt. 3.1.3. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Renten besteuert, allerdings werden einmalige Kapitalzahlungen in einigen Mitgliedstaaten steuerlich günstiger behandelt oder sogar (bis zu einer bestimmten Grenze) völlig steuerfrei gestellt. Die Renten werden somit im Allgemeinen besteuert. 3.1.4. In der als Anhang 1 beigefügten Tabelle sind die einzelstaatlichen Grundkonzepte für die steuerliche Behandlung der Altersversorgung der zweiten Säule zusammengefasst. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der Leistungen bestehen allerdings große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Es ist daher zu beachten, dass die Tabelle nur einen groben Überblick vermitteln kann. 3.1.4.1. Die Tabelle zeigt, dass (grob gesagt) in 11 Mitgliedstaaten Regelungen bestehen, wonach die Rentenbeiträge und die Anlageerträge der Versorgungseinrichtungen steuerfrei gestellt, die Altersversorgungsleistungen hingegen besteuert werden (EET-System). Drei Mitgliedstaaten verfahren nach dem ETT-System (Beiträge steuerfrei, Anlageerträge und Leistungen steuerpflichtig), und zwei Mitgliedstaaten wenden das TEE-System an (Beiträge steuerpflichtig, Anlageerträge und Leistungen steuerfrei). 3.1.5. Infolgedessen ist es im Prinzip möglich, dass eine Privatperson, die in einen anderen Mitgliedstaat zieht, um dort ihren Ruhestand zu verbringen, doppelt oder aber überhaupt nicht besteuert wird. 4. Der Ansatz, mit dem die Kommission an die Besteuerungsproblematik herangeht 4.1. Es wurde bereits festgestellt, dass jeder Versuch, die Steuervorschriften zu harmonisieren, die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand der Dinge vor Probleme stellen würde und wohl kaum einstimmige Zustimmung finden dürfte. 4.2. Die Kommission konzentriert ihre Überlegungen deshalb auf das Problem der diskriminierenden Behandlung bei der grenzüberschreitenden Altersversorgung. Sie hat zwei spezifische Problemfälle ermittelt: - Eine Person, die Mitglied einer Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat ist, zieht in einen anderen Mitgliedstaat, möchte aber in ihrem bisherigen Versorgungssystem verbleiben. - Ein einzelner Arbeitgeber oder eine Gruppe von Arbeitgebern und die Vertreter der Arbeitnehmer möchten alle Beschäftigten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten über eine europaweite Versorgungseinrichtung absichern. 4.3. Nach Auffassung der Kommission sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 des EG-Vertrags verpflichtet, jegliche diskriminierende Vorschriften aufzuheben. Die Kommission führt einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs an, die diesen Standpunkt untermauern, darunter die Rechtssachen Safir (1998) und Wielockx (1995). 4.4. Die Kommission vertritt ganz allgemein den Standpunkt, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass sämtliche Altersversorgungsvereinbarungen, die von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen neu abgeschlossen werden, den einschlägigen inländischen Rechtsvorschriften entsprechen. Bei Wanderarbeitnehmern, die bereits Mitglied einer ausländischen Versorgungseinrichtung sind, würde eine solche Vorschrift jedoch eine unangemessene Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen. 4.5. Deshalb darf sich der Gaststaat dann, wenn ein EU-Bürger bereits einem steuerlich zugelassenen Versorgungssystem seines Heimatmitgliedstaats angeschlossen ist und anschließend übersiedelt, nicht weigern, einen steuerlichen Abzug für die an die ausländische Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge zu gewähren, wenn die Mitglieder inländischer Versorgungseinrichtungen in den Genuss einer derartigen Steuererleichterung kommen. 4.6. Siedelt ein Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat über, könnte er den Wunsch haben, die Versorgungseinrichtung seines Heimatstaats zu verlassen und sich einer Einrichtung im Gaststaat anzuschließen. In diesem Fall könnte es für ihn wünschenswert sein, das für seine Altersversorgung angesammelte Kapital von dem Versorgungssystem seines Heimatstaats auf das seines Gaststaats zu übertragen. Die Kommission räumt ein, dass derartige Transfers Schwierigkeiten bereiten können, vertritt jedoch die Ansicht, dass keine Steuer erhoben werden sollte, die bei einer ähnlichen Übertragung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats nicht erhoben würde. 4.7. Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission gelangt ist, ergibt folgendes Bild: Die Artikel 39, 43 49 und 56 gewährleisten - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, - die Niederlassungsfreiheit, - den freien Dienstleistungsverkehr und - den freien Kapitalverkehr. 4.8. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Möglichkeit eines Wanderarbeitnehmers, im Versorgungssystem seines Heimatstaats zu verbleiben, in den meisten Mitgliedstaaten an die Zustimmung des an dieses System Beiträge leistenden Arbeitgebers geknüpft wäre. 5. Durchsetzung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten 5.1. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung der Amtshilferichtlinie eine ausreichende Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten gewährleistet. Sie betrachtet den automatischen Informationsaustausch - in Anlehnung an die bereits für Zinserträge vorgeschlagene Maßnahme - als den besten Weg zum Erreichen dieses Ziels. 6. Europaweite Versorgungseinrichtungen 6.1. Die Kommission stellt einen von der Wirtschaft unterbreiteten Vorschlag über europaweite Versorgungseinrichtungen zur Diskussion. Der Vorschlag soll es den Beschäftigten multinationaler Unternehmen ermöglichen, unabhängig vom Mitgliedstaat ihrer Beschäftigung einer einzigen Altersversorgungseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat ihren Sitz hat, anzugehören. 6.2. Grundgedanke dieses Vorschlags ist, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Regelungen zur Besteuerung der Altersversorgung von Gebietsansässigen beibehalten könnten. Dies ließe sich dadurch erreichen, dass die vorgeschlagene Versorgungseinrichtung in verschiedene Sektionen für die Arbeitnehmer der einzelnen Mitgliedstaaten untergliedert wird. 6.3. Ein Arbeitnehmer, der aus einem Mitgliedstaat in einen anderen übersiedelt, würde seine Beiträge weiterhin an die gleiche Einrichtung entrichten, allerdings an eine andere Sektion. Die europaweite Einrichtung würde jede Sektion gemäß den Steuer- und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verwalten. 7. Umgang mit der Verschiedenheit der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten 7.1. Die Kommission wirbt für das EET-System, weil dieses mittlerweile die breiteste Unterstützung genießt. (Hier ist anzumerken, dass in Deutschland - einem TEE-Staat für kapitalgedeckte Alterssicherungssysteme - im Rahmen der geplanten Reform des dortigen Sozialversicherungssystems die Einführung eines steuerbegünstigten privaten Rentenplans vorgeschlagen wurde.) Gleichzeitig sieht die Kommission aber auch unmittelbaren Bedarf an einer Lösung für das Problem der grenzüberschreitenden Besteuerung, das theoretisch dazu führen könnte, dass Rentenempfänger doppelt oder aber überhaupt nicht besteuert werden (siehe den vorstehenden Abschnitt 3). 7.2. Nach Einschätzung der Kommission ließe sich dieses Problem mittels entsprechender bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen lösen. So könnte beispielsweise in derartigen Abkommen vorgesehen werden, dass eine Rentenzahlung aus dem Staat A an einen in Staat B wohnhaften Leistungsempfänger nur bis zur Höhe des Betrages besteuert wird, der in Staat A steuerpflichtig wäre. 8. Allgemeine Bemerkungen 8.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erachtet es als unbedingt notwendig, die mit der grenzüberschreitenden betrieblichen Altersversorgung verknüpften Steuerprobleme dringend zu lösen. Denn es geht hier um die im Vertrag niedergelegten Grundfreiheiten: Die Arbeitnehmer werden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit behindert, die Versorgungseinrichtungen können nicht grenzüberschreitend tätig werden und die Großunternehmen sind wegen der Fragmentierung ihrer Versorgungseinrichtungen mit vermeidbaren Zusatzkosten konfrontiert. 8.2. Der Ausschuss betont, dass bei allen Rentendiskussionen letzten Endes gewährleistet sein muss, dass die drei Säulen untereinander steuerlich gerecht behandelt werden. Er weist zudem auf Folgendes hin: Obwohl die Systeme der zweiten Säule im Mittelpunkt der hier zu erörternden Mitteilung stehen, gilt der Inhalt dieses Dokuments großenteils auch für die Systeme der dritten Säule. 8.3. Der Ausschuss hat zum Ausdruck gebracht, dass er den Erlass einer sachdienlichen Richtlinie für diesen Bereich als die beste Lösung betrachtet(3), ist sich jedoch der praktischen Schwierigkeiten bewusst, mit denen man in diesem Falle konfrontiert wäre. Er begrüßt deshalb die hier erörterte Mitteilung der Kommission und deren Entschlossenheit, einen Lösungsweg zu finden, der die Beachtung der im Vertrag niedergelegten Freiheiten gewährleistet. 8.4. Der Ausschuss stellt überdies fest, dass der Europäische Gerichtshof eine wichtige Rolle bei der Wahrung des Vertrags spielt und mit seiner Rechtsprechung bereits in hohem Maße auf die Gestaltung des künftigen Weges einwirkt. 8.5. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission große Anstrengungen unternommen hat, um in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen, und dass sie weiterhin versucht, die Probleme, die die Verwaltungen der Mitgliedstaaten erkannt zu haben glauben, zu verringern. Der Ausschuss hofft, dass dieser ausgewogene Ansatz der Kommission schnelle Fortschritte ermöglicht. 8.6. Der Ausschuss hat sich in der Vergangenheit bereits für das EET-System bei der Rentenbesteuerung ausgesprochen(4). Er meint, dass diesem System der Vorzug gegeben werden sollte, weil es a) von Natur aus gerechter ist, da die tatsächlich ausgezahlten Leistungen besteuert werden und nicht die Beiträge, die unterschiedlich hohe Auszahlungen für die verschiedenen Mitglieder generieren und beispielsweise davon abhängen, welches Lebensalter der Versicherte erreicht; b) über die Steuererleichterungen, die auf die Beiträge gewährt werden, die Vorsorge für den späteren Ruhestand fördert; c) zur Lösung des demographischen Problems beiträgt, da es das heutige Steueraufkommen verringert und dafür Steuereinnahmen zu einem späteren Zeitpunkt generiert, wenn der Abhängigenquotient ein erheblich ungünstigeres Bild ergibt. 8.6.1. Gleichwohl räumt der Ausschuss ein, dass sich wegen der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Steuersysteme schwer vorhersagen lässt, wann eine EU-weite Anwendung des EET-Systems realisierbar wäre. Er merkt diesbezüglich Folgendes an: Technisch gesehen wäre ein Übergang der ETT-Staaten zum EET-System relativ leicht zu bewältigen, doch müssen auch die Auswirkungen, die dieser Übergang für das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten nach sich zieht, geprüft werden. 8.6.2. Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, die Bewerberländer dazu anzuspornen, das EET-System zu übernehmen, um weitere Unterschiede in einer erweiterten Gemeinschaft zu verringern. 8.7. Obschon der Ausschuss das Bemühen der Kommission, Möglichkeiten für den Umgang mit der Verschiedenheit der einzelstaatlichen Steuerregelungen zu finden, begrüßt, stellt er fest, dass die Kommission diesen komplexen Bereich nicht sehr eingehend untersucht hat. So hat er z. B. den Eindruck, dass die mit den ETT-Ländern verknüpfte Problematik nicht in ausreichender Weise behandelt wurde. 8.7.1. Ein Arbeitnehmer siedelt aus einem EET-Land in ein ETT-Land über und entscheidet sich dafür, in seiner bisherigen Versorgungseinrichtung zu verbleiben: Wie erhebt das Gastland in diesem Fall die Steuer auf die Anlageerträge, die es seinen Bürgern auferlegen würde? 8.7.2. Ein Arbeitnehmer siedelt aus einem TEE-Land in ein EET-Land über, kehrt jedoch anschließend wieder in seinen Heimatstaat zurück und geht dort in den Ruhestand, nachdem er die ganze Zeit hindurch Mitglied seiner ursprünglichen Versorgungseinrichtung geblieben ist: Wird das TEE-Land in diesem Fall den Teil des Altersruhegelds besteuern, der auf die im EET-Land verbrachte Zeit entfällt? Wenn dies nicht geschieht, kommt der Arbeitnehmer in den Genuss von Steuererleichterungen auf seine Beiträge und auf das Altersruhegeld. Es könnte natürlich auch der umgekehrte Fall eintreten. 8.7.3. Der Ausschuss begrüßt deshalb die in der Mitteilung zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Regeln für die Beilegung von Auslegungskonflikten sowie Mechanismen zu entwickeln, die eine einheitliche Behandlung von Steuerbürgern durch die Behörden der beiden betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten. Auch wenn ein Großteil der diesbezüglichen Gespräche auf bilateraler Ebene stattfinden wird, hofft der Ausschuss, dass das Engagement der Kommission eine möglichst weit reichende Übernahme allgemein angewandter Lösungen bewirken wird. 8.8. Der Ausschuss begrüßt die Tatsache, dass das Konzept europaweiter Versorgungseinrichtungen jetzt eingehend geprüft wird. 8.8.1. Einzelstaatliche Interessen werden durch den Vorschlag nicht beeinträchtigt, da jede einzelstaatliche Sektion der europaweiten Versorgungseinrichtung gemäß den steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verwaltet würde. 8.8.2. Die Bestellung von Fiskalvertretern hält der Ausschuss nicht für ratsam. Seiner Ansicht nach könnte die Besorgnis der einzelstaatlichen Steuerbehörden möglicherweise durch eine Bestimmung ausgeräumt werden, der zufolge der multinationale Träger der Versorgungseinrichtung einen designierten Vertreter eines lokalen Unternehmens, der in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig ist, als Beauftragten ernennt. Dieser Beauftragte (z. B. der lokale Rentenverwalter) wäre dann gegenüber den örtlichen Steuerbehörden für die Erhebung der Steuer verantwortlich, die ortsansässige Mitglieder ausländischer Versorgungseinrichtungen entrichten müssen. 8.8.3. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass sämtliche Auswirkungen dieses Vorschlags sorgfältig geprüft werden müssen, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarungen, die in einigen Mitgliedstaaten zwischen den Sozialpartnern getroffen wurden und eine Mitgliedschaft in bestehenden betrieblichen Altersversorgungssystemen erfordern. Diese Verpflichtung wurde durch unlängst ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Der Ausschuss meint, dass hier Gespräche zwischen den Sozialpartnern zum Erzielen einer Lösung beitragen könnten, die den Erfordernissen der Arbeitnehmermobilität und der Gewährleistung von Rentenansprüchen gerecht wird und gleichzeitig den besagten Vereinbarungen Rechnung trägt. 8.8.4. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass allgemein angenommen wird, dass nur die größten Unternehmen in der Lage sein werden, derartige Vereinbarungen zu nutzen. Der Ausschuss hofft, dass dies nicht der Fall sein wird, und erwartet, dass die im Bereich der Altersversorgung tätigen Dienstleister nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten in der Lage sein werden, zumindest auch Unternehmen mittlerer Größe derartige Vereinbarungen zu einem annehmbaren Preis anzubieten. Auch Unternehmensgruppen sollten die Möglichkeit haben, sich informell zusammenzuschließen, um von diesen Vereinbarungen Gebrauch machen zu können. 8.8.5. Der Ausschuss nimmt erfreut zur Kenntnis, dass ein Pilotvorhaben mit einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten geplant ist, das Gelegenheit bieten wird, diesen Vereinbarungstyp aus Sicht aller Betroffenen - Mitgliedstaaten, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter - zu validieren. 8.8.6. Der Ausschuss merkt allerdings an, dass die bisher verfügbaren Angaben nicht ausreichen, um den Vorschlag umfassend bewerten zu können, und würde es begrüßen, wenn er bei Vorliegen näherer Einzelheiten später auf den Vorschlag zurückkommen könnte. 8.9. Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei der Erörterung der Altersversorgung nicht vergessen werden darf, dass in einigen Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen gelten, wonach Betriebsrenten, die an Körper- oder geistig Behinderte gezahlt werden, steuerbegünstigt behandelt werden. Nach Ansicht des Ausschusses sollten die Bedürfnisse dieser Gruppe von Bürgern stets besondere Berücksichtigung finden. 9. Schlussfolgerungen 9.1. Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission die hier erörterten Vorschläge vorgelegt hat, deren Ziel darin besteht, steuerliche Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung zu beseitigen. 9.2. Der Ausschuss befürwortet den von der Kommission verfolgten Ansatz, die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrags von den Mitgliedstaaten beachtet werden. 9.3. Der Ausschuss teilt die Ansicht, dass die Amtshilferichtlinie eine geeignete Grundlage für die Entwicklung des Informationsaustauschs darstellt, der erforderlich ist, um die korrekte Anwendung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 9.4. Der Ausschuss begrüßt den in der Mitteilung skizzierten Vorschlag, europaweite Versorgungseinrichtungen zu schaffen, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass die konkrete Umsetzung dieses Vorschlags eingehendere Arbeiten und Konsultationen erfordert. 9.5. Der Ausschuss ist wie die Kommission der Meinung, dass das langfristige Ziel darin bestehen sollte, das EET-System bei der Rentenbesteuerung EU-weit zum Standardsystem zu machen. Die Bewerberstaaten sollten bereits im Vorfeld darauf hingewiesen werden. 9.6. Der Ausschuss befürwortet das Ziel, ungerechtfertigte Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beseitigen. Er begrüßt deshalb auch die im Kommissionsdokument umrissenen Grundsätze, erachtet es allerdings als notwendig, dass die Kommission bei der Erarbeitung von Lösungen für die komplexe Problematik eng mit den einzelnen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Brüssel, den 17. Oktober 2001. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs (1) KOM(2000) 507 endg. (2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 26. (3) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 26. (4) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 57. ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Nachstehende Tabelle vermittelt einen groben Überblick über die steuerliche Behandlung der Altersversorgung der zweiten Säule in den einzelnen Mitgliedstaaten(1), zu bedenken sind aber die großen Unterschiede hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der Leistungen. Tabelle: Überblick über die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die Mitgliedstaaten können vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte auch mehrere Systeme anwenden.