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Document 52001IR0058

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel"

ABl. C 107 vom 3.5.2002, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001IR0058

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel"

Amtsblatt Nr. C 107 vom 03/05/2002 S. 0019 - 0020


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel"

(2002/C 107/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 13. Februar 2001, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Fachkommission 2 "Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei" mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem Thema "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" zu beauftragen,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(1) des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92(2) des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln,

gestützt auf die Tatsache, dass ein Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorliegt, in den unter anderem die Anpassungen an das WTO-Abkommen aufgenommen wurden,

gestützt auf den von der Fachkommission 2 am 9. Oktober 2001 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme zum Thema "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" (CdR 58/2001 rev. 2 - Berichterstatter: Herr Sanz Alonso, Präsident der Regionalregierung von La Rioja, E/PPE, und Herr Rumpf, Staatssekretär a. D. für Europafragen des Landes Rheinland-Pfalz, D/ELDR),

gestützt auf den Entwurf für Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des Vertrages genannte landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

- Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates ist ein nützliches Instrument zur Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, vorrangig in den am stärksten benachteiligten Gebieten; sie ermöglicht die Verbesserung des Einkommens der Landwirte und das Verbleiben der Landbevölkerung in den ländlichen Gebieten.

- Die Durchführung der Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) macht es erforderlich, dass die Europäische Union und alle der WTO beigetretenen Staaten ihre internen Rechtsvorschriften anpassen, um die Durchführung dieser Übereinkommen zu ermöglichen.

- In den am meisten benachteiligten Gebieten ist die Struktur von Erzeugung und Vermarktung auf die kleinen Landwirte ausgerichtet, die ihre Erzeugnisse auf dem regionalen Markt bzw. dem Markt des Mitgliedstaats verkaufen; diese Struktur entspricht somit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, zu denen auch die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen gehört.

- Diese regionale Wirtschaft muss gestärkt werden, denn sie hat großen Einfluss auf den Umweltschutz, auf die Struktur der Region, die Umwelt und die Verbraucher. Zu unterstützen sind auch die kleinen und mittleren Unternehmen, die diesen Zielen gerecht werden, wenn sie ihre Erzeugnisse auf dem regionalen Markt oder dem Markt des Mitgliedstaats verkaufen.

- In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die an die Stelle der nationalen Systeme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben tritt, wird die Möglichkeit, die Eintragung einer g. g. A. oder einer g. U. zu beantragen, auf eine Vereinigung von Betroffenen eines einzigen Erzeugnisses beschränkt; daher wird vorgeschlagen, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass der Eintragungsantrag auch von einer Vereinigung anderer Zusammenschlüsse und/oder den von mehreren Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln Betroffenen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) oder b) der genannten Verordnung gestellt werden kann.

- In den am meisten benachteiligten Gebieten, in denen die Entwicklung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beschleunigt werden muss, sind Betriebe mit geringer Erzeugung tätig, denen es wirtschaftlich sehr schwer fallen wird, die Kosten der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung zu tragen.

- Die Betriebe sind mit Instrumenten und finanziellen Mitteln auszustatten, die ihnen die Vermarktung ihrer Erzeugnisse gewährleisten, wobei die Verbraucher vor Missbrauch zu schützen sind; daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorsehen, dass sich die von mehreren Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln betroffenen Betriebe in einer einzigen Vereinigung zusammenschließen können, wodurch die Kosten gesenkt und der Vertrieb der Erzeugnisse erleichtert würden.

- Neben Erzeugnissen, die entsprechend den Verordnungen (EWG) Nr. 2081 und 2082 erzeugt werden, müssen auch Erzeugnisse berücksichtigt werden, die nicht unter diese Verordnungen fallen, die aber ebenso bedeutsam für die ländliche Entwicklung und die Verbesserung der Einkommenssituation kleinbäuerlicher Strukturen sind.

Auch diese Erzeugnisse bedürfen einer Unterstützung im Marketing, wenn bei Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung die Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfuellt werden.

Es ist bekannt, dass auch diese Erzeugnisse vorwiegend innerhalb der Erzeugungsregion abgesetzt werden. Deshalb muss sichergestellt sein, dass auch in diesen Fällen ggf. mit öffentlicher Unterstützung Werbung für diese Erzeugnisse betrieben werden kann. Nur so haben die kleinbäuerlichen Betriebe eine Chance, auf ihre Erzeugnisse aufmerksam zu machen;

verabschiedete auf seiner 41. Plenartagung am 14. und 15. November 2001 (Sitzung vom 14. November) folgende Stellungnahme.

Empfehlungen

Der Ausschuss der Regionen

1. ersucht die Europäische Kommission, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 des Rates zu überarbeiten und gegebenenfalls die Empfehlungen dieser Stellungnahme in den Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufzunehmen.

2. ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auch die Möglichkeit enthalten muss, dass sowohl Zusammenschlüsse von Erzeugern und/oder Verarbeitern als auch diese allein Vereinigungen bilden können, selbst wenn sie von mehreren Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln betroffen sind, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 geschützt werden.

3. schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit einräumt, auch Ursprungsmarken für den Vertrieb von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu benutzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützt und unterschiedlicher Art, jedoch immer von nachweislich hoher und geprüfter Qualität sind und in einem Mitgliedstaat und/oder einer bestimmten Region erzeugt werden.

4. ersucht darum, die Möglichkeit zur Eintragung einer solchen geographischen Angabe vorzusehen und ihr dabei den Schutz der Art. 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu gewähren.

5. ersucht die Kommission, das unter Ziffer. 4.1 Punkt 38 des Entwurfs "Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des Vertrages genannte landwirtschaftliche Erzeugnisse" postulierte grundsätzliche Verbot einer Beihilfe für Werbung in der eigenen Region bzw. im eigenen Mitgliedsstaat für alle Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu streichen, die die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfuellen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügen.

6. Für Ausgaben infolge von Vorbereitungsmaßnahmen zur Anerkennung von g. g. A. bzw. g. U. bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln - besonders aus den von der Kohäsionspolitik betroffenen Gebieten - sollte eine Finanzierung im Rahmen der Programme für ländliche Entwicklung vorgesehen werden.

Brüssel, den 14. November 2001.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Jos Chabert

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

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