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Document 52003PC0167

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in Entwicklungsländern (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2003/0167 endg. - COD 2002/0051 */

52003PC0167

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in Entwicklungsländern (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0167 endg. - COD 2002/0051 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in Entwicklungsländern (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2002/0051 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in Entwicklungsländern

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament (Dokument KOM(2002) 109 endg. - 2002/0051(COD)): // 4. März 2002

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 30. Januar 2003

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Dieser Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern ersetzen und sieht im Hinblick auf die drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten - HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose - einen umfassenderen Maßnahmenkatalog in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Handelsbeziehungen und pharmazeutische Forschung vor. Übertragbare Krankheiten, für die Präventionsmöglichkeiten bestehen, wie zum Beispiel HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose, stellen für die Entwicklungsländer nach wie vor eine große Belastung dar und verursachen enorme menschliche und wirtschaftliche Verluste. Mit dem Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für eine beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung (KOM(2001) 96 endg.) wurde ein ehrgeiziger politischer Handlungsrahmen geschaffen, für den in erheblichem Umfang zusätzliche Finanzmittel benötigt werden.

Die im Rahmen dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen haben folgende Zielsetzung:

* Optimierung der Wirksamkeit vorhandener Maßnahmen, Dienste und Produkte zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind

* Bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel

* Ausbau der Forschung und Entwicklung in den Bereichen Impfstoffe, Mikrobizide und neue Behandlungsmethoden für die wichtigsten übertragbaren Krankheiten

Gegenüber der vorherigen Verordnung spiegelt der Finanzrahmen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung eine deutliche Aufstockung der Finanzmittel wider, die erforderlich ist, um die von den wichtigsten übertragbaren Krankheiten ausgehende Belastung der Entwicklungsländer zu verringern. Die Strategie der Gemeinschaft für eine verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der EG sowie zwischen der EG und anderen Gebern und internationalen Organisationen findet hierbei Berücksichtigung. Darüber hinaus sollen neue, innovative Partnerschaften aufgebaut und, wo es zweckmäßig und hinreichend begründet ist, Beiträge zu regionalen oder globalen Initiativen geleistet werden.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM PARLAMENT ANGENOMMENEN ÄNDERUNGEN

3.1. Von der Kommission angenommene Änderungen

Die Kommission hat alle vom Parlament in erster Lesung verabschiedeten Änderungen mit Ausnahme des Finanzrahmens angenommen, da diese in der Mehrzahl dem Text der Verordnung mehr Nachdruck und Klarheit verleihen, ohne die Hauptziele zu ändern. In einigen Fällen werden durch die Änderungen Bezugnahmen im Kommissionsvorschlag aktualisiert, was zu begrüßen ist.

Das Europäische Parlament genehmigte für den Zeitraum 2003-2006 Finanzmittel in Höhe von 351 Mio. EUR, was über den von der Kommission vorgeschlagenen Finanzrahmen in Höhe von 300 Mio. EUR hinausgeht. Die vor kurzem von der Kommission verabschiedete jährliche Strategieplanung (KOM(2003) 83 endg.) legt die Prioritäten für 2004 fest und liefert eine Grundlage für die Programmierung der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2005-2006. Der vom Europäischen Parlament für diese Verordnung angenommene Finanzrahmen kann in die Rubrik 4 der finanziellen Vorausschau, insbesondere in die vorgesehene zusätzliche Mittelzuweisung für den Politikbereich Entwicklung im Rahmen des ABB, aufgenommen werden.

Die Kommission kann daher die vom Parlament in erster Lesung verabschiedete Stellungnahme in ihrer Gesamtheit annehmen.

3.2. Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben ausgeführt.

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