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Document 52004AE1638
Opinion of the European Economic and Social Committee on the ‘Proposal for a Council Directive amending Directive 87/328/EEC as regards the storage of semen of bovine animals intended for intra-Community trade’(COM(2004) 563 final — 2004/0188 CNS)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel“(KOM(2004) 563 endg. — 2004/0188 (CNS))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel“(KOM(2004) 563 endg. — 2004/0188 (CNS))
ABl. C 157 vom 28.6.2005, p. 74–74
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/74 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel“
(KOM(2004) 563 endg. — 2004/0188 (CNS))
(2005/C 157/12)
Der Rat beschloss am 20. September 2004 gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 16. November 2004 an. Berichterstatter war Herr Nielsen.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 413. Plenartagung am 15./16. Dezember 2004 (Sitzung vom 15. Dezember) mit 139 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags
1.1 |
Die Richtlinie 88/407/EWG des Rates enthält eine Reihe tierseuchenrechtlicher Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern von reinrassigen Zuchttieren sowie an dessen Einfuhr. Trotz ernsthafter Bedenken, die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme vorbrachte, wurde die Richtlinie 2003 geändert, um die Lagerung von Samen nicht nur in „Besamungsstationen“ mit eigener Produktion sondern auch in „Samendepots“ ohne eigene Produktion zu ermöglichen. (1) |
1.2 |
„Um Unklarheiten mit dem Anwendungsbereich und den Definitionen zu vermeiden“, schlägt die Kommission nun eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 87/328/EWG des Rates über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht vor, wonach die betreffenden „Samendepots“ in Zukunft hinsichtlich der Gewinnung, Behandlung und Lagerung von Rindersamen neben den Besamungsstationen genannt werden. |
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1 |
Die Kommission hätte im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie des Rates 88/407/EWG die sich hieraus ergebende erforderliche Änderung der Richtlinie 87/328/EWG berücksichtigen sollen, um so die erforderliche Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften herzustellen. Auf diese Weise hätten die bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen sowie das jetzige weitere Rechtsetzungsverfahren vermieden werden können. |
2.2 |
Daneben hinterlässt der Vorschlag für eine Umformulierung von Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG den Eindruck einer Erweiterung der Befugnisse der zugelassenen Samendepots, als ob dort „Samen gewonnen und behandelt“ werden dürfte und die Samendepots so zu einem „Parallelsystem“ neben den bestehenden Besamungsstationen würden. Dies wäre unsinnig und erweist sich nach eingehender Lektüre auch als nicht zutreffend. Daher sollte die Änderung so formuliert werden, dass keine Unklarheiten entstehen. |
3. Schlussfolgerung
3.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stellt fest, dass trotz seiner im Jahr 2002 vorgebrachten Bedenken Depots für den Vertrieb von Rindersamen gemäß Richtlinie 2003/43/EG des Rates zugelassen wurden, und stimmt der Kommission darin zu, dass die vorgeschlagene Änderung, die gleichzeitig mit dem Beschluss aus dem Jahr 2003 hätte vorgenommen werden sollen, erforderlich ist, um die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften herzustellen. Die Formulierung kann jedoch Missverständnisse hervorrufen und sollte daher eindeutiger sein. |
Brüssel, den 15. Dezember 2004
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Richtlinie 2003/43/EG, ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.