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Document 52006AE1149
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing common rules for the provision of basic information on Purchasing Power Parities and for their calculation and dissemination COM(2006) 135 final — 2006/0042 (COD)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (von der Kommission vorgelegt) KOM(2006) 135 endg. — 2006/0042 (COD)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (von der Kommission vorgelegt) KOM(2006) 135 endg. — 2006/0042 (COD)
ABl. C 318 vom 23.12.2006, p. 45–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
23.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/45 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung“ (von der Kommission vorgelegt)
KOM(2006) 135 endg. — 2006/0042 (COD)
(2006/C 318/07)
Der Rat beschloss am 20. Juli 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 20. Juli 2006 an. Berichterstatter war Herr SANTILLÁN.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 429. Plenartagung am 13./14. September 2006 (Sitzung vom 13. September) mit 182 gegen 3 Stimmen bei 12 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (ESWA) begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung, mit der die Rechtsgrundlagen für die Festlegung von Kaufkraftparitäten (KKP) geschaffen werden sollen. Dadurch werden Transparenz, Aktualität und Qualität des gesamten Prozesses der Berechnung der KKP sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf einzelstaatlicher Ebene verbessert. |
1.2 |
Aufgrund der Bedeutung des in dem Vorschlag behandelten Themas und der Notwendigkeit, verbindliche Normen zur Eingrenzung der Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie einheitliche Grundlagen für die Berechnung und Übermittlung von Daten für die KKP festzulegen, empfiehlt der EWSA die rasche Verabschiedung des Verordnungsvorschlags. |
1.3 |
Der EWSA gibt aber zu bedenken, dass die Kommission (Eurostat) derzeit die KKP aus Kostengründen nach Ländern und nicht nach Regionen berechnet (1). Diese Berechnungen werden jedoch u.a. für die Bewertung der Wirtschaftsleistung der Regionen herangezogen. Aus den vorhandenen Daten geht hervor, dass innerhalb der Mitgliedstaaten regionale Unterschiede in Bezug auf die Preise von Waren und Dienstleistungen bestehen, die in einigen Fällen erheblich sind. Die statistischen Ämter, die die Basisinformationen erheben, wenden zwar räumliche Anpassungsfaktoren an; diese Faktoren müssen aber angemessen sein, um Verzerrungen bei der Berechnung der KKP zu vermeiden. Den Mitgliedstaaten sollte daher empfohlen werden, alle erdenklichen Anstrengungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu unternehmen, damit diese räumlichen Anpassungsfaktoren die geografischen Preisunterschiede möglichst exakt widerspiegeln. |
1.4 |
Aus den in der vorstehenden Ziffer angegebenen Gründen erscheint die sechsjährige Mindestfrist für die Überprüfung der räumlichen Anpassungsfaktoren übermäßig lang, und es empfiehlt sich daher, sie zu verkürzen. Da der Verordnungsvorschlag für die Lieferung von Basisinformationen eine bestimmte Mindesthäufigkeit (2) vorsieht, erscheint es zweckmäßig, die Preisinformationen, wenn möglich, alle zwei Jahre einzuholen (der Vorschlag sieht hier eine Mindesthäufigkeit von drei Jahren vor (3)). |
1.5 |
Grundsätzlich ist zu betonen, dass Anstrengungen erforderlich sind, um die Effizienz des statistischen Instrumentariums der EU zu steigern, sowohl hinsichtlich seiner technischen und personellen Ausstattung als auch hinsichtlich der Koordinierung zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, die bei der Berechnung der KKP wichtige Aufgaben erfüllen. |
2. Kaufkraftparitäten (KKP)
2.1 |
Das KKP-Programm von Eurostat und OECD wurde zu Beginn der 1980er Jahre aufgelegt mit dem Ziel, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der OECD regelmäßig und zeitnah zu vergleichen (4). Die KKP sind Währungsumrechnungskurse, die Wirtschaftsindikatoren ausgedrückt in nominalen Landeswährungen in eine Kaufkraftstandard (KKS) genannte gemeinsame künstliche Währung konvertieren, die die Kaufkraftunterschiede zwischen den einzelnen Landeswährungen ausgleicht. |
2.2 |
Wirtschaftliche Volumenaggregate in KKS werden berechnet, indem ihr ursprünglicher Wert in Landeswährung durch die jeweilige KKP dividiert wird. Das BIP der Länder ausgedrückt in KKS ermöglicht unter Verwendung der KKP als Umrechnungsfaktoren einen reinen Volumenvergleich, da die Preisniveaukomponente ausgeschaltet worden ist. |
2.3 |
KKP sind sowohl Preisdeflatoren als auch Währungsumrechnungsfaktoren. Mit der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten der Eurozone können Preise zum ersten Mal direkt zwischen diesen Ländern verglichen werden, die je nach den nationalen Preisniveaus unterschiedliche Kaufkraft haben. Deshalb sind die KKP für die nicht zur Eurozone gehörenden Länder Währungsumrechnungsfaktoren, die die Auswirkungen unterschiedlicher Preisniveaus eliminieren, während sie für die Eurozonenländer nur die Funktion von Preisdeflatoren erfüllen. |
2.4 |
KKP werden für einen Korb vergleichbarer Waren und Dienstleistungen berechnet, die u.a. auf der Grundlage von Systemen wie der Classification of Individual Consumption by Purpose (COICOP (5)) und der Classification of Products by Activity (CPA) ausgewählt werden. Die Erhebung wird in einer oder verschiedenen Städte des Wirtschaftsgebiets durchgeführt (im Allgemeinen nur in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten). In den meisten Mitgliedstaaten werden räumliche Anpassungsfaktoren angewandt, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen; in einem Mitgliedstaat werden jedoch nur die Daten der Hauptstadt berücksichtigt, da aufgrund der geringen geografischen Ausdehnung keine regionalen Unterschiede festzustellen sind. |
3. KKP und BIP
3.1 |
Das BIP spiegelt die Ergebnisse aller Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in einem gegebenen Wirtschaftsgebiet und innerhalb eines gegebenen Zeitraums, normalerweise eines Jahres, wider. Es wird in Übereinstimmung mit einem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt, das für die EU das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) ist. Das BIP kann gemessen werden ausgehend von der Produktion, den Ausgaben und den Einnahmen. Für die Zwecke der KKP ist die Messung der Ausgaben besonders wichtig. Sie zeigt, in welchem Umfang die von der Volkswirtschaft eines Landes produzierten (oder eingeführten) Waren und Dienstleistungen für den privaten oder den öffentlichen Verbrauch, für Investitionen oder für die Ausfuhr verwendet werden. |
3.2 |
Um einen echten Vergleich zu erlangen, ist es wesentlich, dass Umrechnungsfaktoren (räumliche Deflatoren) verwendet werden, die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Ländern widerspiegeln. Wechselkurse können nicht als Umrechnungsfaktoren herangezogen werden, da sie zusätzlich zu den Preisunterschieden gewöhnlich noch viele weitere Elemente widerspiegeln. |
3.3 |
Daher wurden die KKP zwischen den Währungen verschiedener Länder speziell für den Gebrauch als räumliche Anpassungsfaktoren entwickelt. |
4. Wozu werden KKP verwendet?
4.1 |
Anfänglich waren die wichtigsten Nutzer internationale Organisationen wie Eurostat, der IWF, die OECD, die Weltbank und die Vereinten Nationen. Im Laufe der Zeit hat sich der Anwendungsbereich von KKP-Statistiken jedoch ausgeweitet. Gegenwärtig gibt es die unterschiedlichsten Nutzer: Regierungsstellen, Universitäten, Forschungsinstitute sowie öffentliche und private Unternehmen. Banken verwenden KKP bei der Erstellung von Wirtschaftsanalysen und der Überwachung von Wechselkursen, während Privatpersonen und ihre Arbeitgeber diese Daten heranziehen, um die Vergütungen im Falle der Verlegung des Arbeitsplatzes ins Ausland festzulegen. Darüber hinaus werden KKP auch im Rahmen transnationaler Tarifverhandlungen über Löhne und Gehälter herangezogen. |
4.2. |
KKP sind für die EU sowohl wirtschaftlich als auch politisch von zentraler Bedeutung. Zum einen wird ihre Verwendung hinsichtlich der Strukturfonds in den Rechtsvorschriften verlangt (6); zum anderen sind sie für den Kohäsionsfonds obligatorische Bezugsgrößen (7). Jedoch ist zu unterstreichen, dass die Berechnung im ersten Falle (Strukturfonds) auf dem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) beruht, während im zweiten Falle (Kohäsionsfonds) das Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt (BSP) zugrunde gelegt wird. Der in dieser Stellungnahme untersuchte Verordnungsvorschlag bezieht sich ausschließlich auf das BIP (8). |
4.3. |
Ferner werden KKP zur Bestimmung von Berichtigungskoeffizienten herangezogen, die auf die Gehälter und Pensionen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden (9). |
5. Der Vorschlag für eine Verordnung
5.1 |
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines Rechtsrahmens für die Berechnung von KKP soll eine Rechtslücke geschlossen werden. Transparenz und Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten sollen über einheitliche Regeln für die Bereitstellung der Informationen verbessert werden (Artikel 1). Das angestrebte Ziel hat daher nicht nur für Eurostat als Koordinator der Ergebnisse, sondern auch für die statistischen Ämter der Mitgliedsaaten positive Auswirkungen. |
5.2 |
Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen. Die Kommission ist dafür zuständig, die Bereitstellung der Basisinformationen mithilfe von Eurostat zu koordinieren, die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen und die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln (Artikel 4 Absatz 1). Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es, die Basisinformationen zu liefern, die Erhebungsergebnisse „schriftlich“ zu bestätigen und für die Zuverlässigkeit der Daten zu sorgen (Artikel 4 Absatz 2). |
5.3 |
Die statistischen Ämter der Mitgliedsaaten übermitteln Eurostat die anhand einheitlicher Parameter errechneten Basisinformationen in einem einheitlichen technischen Format (Artikel 5 und Anhang I). |
5.4 |
Die statistischen Einheiten sind die in Verordnung (EG) Nr. 696/1993 des Rates definierten oder andere, künftig festzulegende (Artikel 6), und es wird ein System zur Qualitätskontrolle durch Kommission und Mitgliedstaaten eingerichtet (Artikel 7). |
5.5 |
Eurostat berechnet KKP einmal pro Jahr (Artikel 8) und ist mit ihrer Verbreitung auf aggregierter Ebene für jeden Mitgliedstaat beauftragt (Artikel 9). |
5.6 |
Die Mitgliedstaaten werden durch den Verordnungsentwurf nicht dazu gezwungen, Erhebungen durchzuführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind (Artikel 10). |
5.7 |
Zeitliche und räumliche Anpassungsfaktoren. KKP werden anhand nationaler jährlicher Durchschnittspreise (Artikel 2 Absatz 2) berechnet. Da „die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets“ und „auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden“ können, müssen die Mitgliedstaaten einen zeitlichen Anpassungsfaktor (der nicht mehr als ein Jahr zurückreicht) und einen räumlichen Anpassungsfaktor (der nicht mehr als sechs Jahre zurückreicht) anwenden (Anhang I, Methodik, Ziffer 2 bis 4). |
Brüssel, den 13. September 2006
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Es gibt 254 NUTS-2-Regionen. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, Anhang I.
(2) Anhang I, Methodik, Ziffer 2.1.
(3) Dies bezieht sich auf „Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren“, „Preise von Investitionsgütern“ und „Preise von Bauvorhaben“.
(4) Die internationalen Preis- und Volumenvergleiche des BIP gehen jedoch bis auf die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) in den 1950er Jahren durchgeführten experimentellen Vergleiche zurück.
(5) Von internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, IWF usw.) verwendetes System.
(6) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates werden Mittel aus den Strukturfonds in den Regionen gezahlt, deren Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Dies gilt auch für die Länder, die der EU nachfolgend beigetreten sind (Anhang II der Beitrittsakte von 2003).
(7) Für den Kohäsionsfonds ist diese Anforderung in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 25. Mai 1994 enthalten. Darin heißt es, dass der Kohäsionsfonds für die Mitgliedstaaten gilt, „in denen das Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.“
(8) Artikel 3 enthält folgende Definition: „‚Kaufkraftparitäten‘ oder ‚KKP‘ sind räumliche Deflatoren und Währungsumrech-nungs-kurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen verschiedenen Ländern beseitigen und damit Volumen-vergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen.“
(9) Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften („Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Elemente mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können“).