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Document 52008IP0220
A simplified business environment for companies European Parliament resolution of 21 May 2008 on a simplified business environment for companies in the areas of company law, accounting and auditing (2007/2254(INI))
Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))
Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))
ABl. C 279E vom 19.11.2009, p. 36–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 279/36 |
Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
P6_TA(2008)0220
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))
(2009/C 279 E/07)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung“ (KOM(2007)0394), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Kleine und mittlere Unternehmen — Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung. Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU Politik“ (KOM(2007)0592), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner 2832. Tagung am 22. und 23. November 2007 zum Thema „Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (1), in der das Parlament die vom IASB vorgeschlagenen IFRS für KMU kritisiert und die Kommission ersucht hat, einen modernen, EU-spezifischen Rechnungslegungsrahmen für KMU unter Umständen durch Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung zu entwickeln, |
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gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0101/2008), |
Allgemein
1. |
begrüßt den allgemeinen Zweck der genannten Mitteilung über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung („die Mitteilung“) der Kommission, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in Europa zu verringern und sie in die Lage zu versetzen, effektiver am Wettbewerb teilzunehmen und in einem stark wettbewerblichen globalen Umfeld erfolgreicher zu sein; gibt zu bedenken, dass sich die Kommission bei Gesetzgebungsvorschlägen auf eine Gesetzesfolgenabschätzung stützen sollte, die insbesondere auf mittlere, kleine und kleinste Unternehmen ausgerichtet ist, wobei Rechtssicherheit und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands im gesamten Binnenmarkt gewährleistet und die Kohärenz der derzeit bestehenden Harmonisierungsprozesse hinsichtlich der Berichtspflichten und der Abschlussprüfung sichergestellt sein müssen; gibt auch zu bedenken, dass die Interessen aller Akteure, einschließlich der Anleger, der Eigentümer, der Gläubiger und der Beschäftigten, sowie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in ausgewogener Weise berücksichtigt werden müssen; |
Zu Option 1
2. |
lehnt grundsätzlich die in der Mitteilung erwähnte erste Option, nämlich zu prüfen, ob der Gesellschaftsrechtsbesitzstand der Europäischen Union auf die Rechtsakte reduziert werden solle, die grenzüberschreitende Aspekte regeln, ab; ist allerdings nicht vollkommen gegen die Aufhebung von einzelnen Normen, die aus Sicht der Betroffenen nicht mehr notwendig sind oder keine Vorteile für die Wirtschaft bieten, wenn eine solche Aufhebung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht; |
3. |
weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass die in Frage stehende Gesellschaftsrechtsrichtlinien, nämlich die Zweite (2), Dritte (3), Sechste (4) und Zwölfte (5) Richtlinie die für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Investoren und Gläubigern wichtige Unternehmensvergleichbarkeit geschaffen haben und daher nicht wieder rückgängig gemacht werden sollten; |
4. |
weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass in einer umfassenden Folgenabschätzung den erwarteten Einsparungen bei einer Richtlinienstreichung die Kosten des Binnenmarktes mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtssystemen gegenübergestellt werden müssen; |
5. |
stellt fest, dass der meiste Verwaltungsaufwand, wie Mehrfachauskunftsverlangen und Deklarationspflichten, insbesondere im steuerlichen und sozialen Bereich, im Allgemeinen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verursacht wird und nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit fällt; |
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
6. |
macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten die optionalen Entbürokratisierungsmaßnahmen oftmals nicht nutzen und somit die gemeinschaftsrechtlichen Vereinfachungsmöglichkeiten nicht an die Unternehmen weitergeben und dass — im Gegenteil — Mitgliedstaaten auf bestehende EU-Vorgaben nationale, strengere Regeln aufsatteln; ersucht die Kommission aber zu überprüfen, ob die Umsetzung von Richtlinien, wie z. B. die Transparenz-Richtlinie (6), zu so genanntem „gold-plating“ durch die Mitgliedstaaten geführt hat; unterstreicht, dass die Kommission den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollte, indem sie die positive Wirkung der verschiedenen Initiativen im Bereich der Vereinfachung deutlich macht; |
7. |
schlägt eine Abstimmung zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten vor, um zum Zwecke einer Vereinfachung die Informationen zu harmonisieren, die von den Unternehmen gefordert werden; |
Zu Option 2
8. |
bevorzugt im Grundsatz die in der Mitteilung erwähnte zweite Option, nämlich dass sich der Gesetzgeber bei den Vereinfachungen auf einzelne konkrete Maßnahmen konzentrieren sollte; ist der Auffassung, dass jede spezifische Vereinfachungsmaßnahme die Prüfung der Aufhebung einiger bestimmter Anforderungen in Richtlinien umfassen kann; |
9. |
weist darauf hin, dass die Auswirkungen der an den Richtlinien vorgenommenen Änderungen erst mit der Zeit bewertet werden können, und gibt zu bedenken, dass die Dritte und die Sechste Gesellschaftsrechtliche Richtlinie unlängst durch die Richtlinie 2007/63/EG (7) geändert wurde und die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie noch bis zum 31. Dezember 2008 läuft; stellt fest, dass weitere Änderungen dieser Richtlinien zu einer inhaltlichen Entleerung der harmonisierten Umwandlungsregeln führen könnte, hält aber eine weitere Aktualisierung für notwendig; |
10. |
gibt zu bedenken, dass die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie jüngst durch die Richtlinie 2006/68/EG (8) geändert wurde und die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie am 15. April 2008 abgelaufen ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse der KPMG-Machbarkeitstudie für ein alternatives Kapitalerhaltungssystem hin; |
11. |
fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen den Gesellschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere der Zweiten, der Dritten und der Sechsten Richtlinie, und den IFRS klarzustellen; |
12. |
betont, dass die Abschlussprüfung und die Veröffentlichungspflichten bei Publikumsgesellschaften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes wichtig sind und dass es neue elektronische Vertriebskanäle und Technologien, wie z. B. die elektronischen Berichtsformate (z. B. XBRL), ermöglichen sollen, die Veröffentlichungspflichten kostengünstig, wirksam und rasch zu erfüllen; begrüßt in Hinblick auf Vereinfachungen zur Ersten (9) und Elften (10) Gesellschaftrechtlichen Richtlinie die angestrebte Verringerung von Offenlegungspflichten; betont allerdings, dass auch Veröffentlichungspflichten — wie bei anderen Vereinfachungsmaßnahmen — von Fall zu Fall anhand konkreter, individueller Vereinfachungsmaßnahmen auf der Grundlage gründlicher Folgenabschätzungen geprüft werden sollten; schlägt vor, dass Ausnahmeregelungen für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und Kleinstbetriebe sich insbesondere auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten konzentrieren sollten, dass gerechtfertigte Informationserfordernisse und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten aber nicht beeinträchtigt werden dürfen; ermuntert zum Austausch bewährter Verfahren zur Vereinfachung und Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften; |
13. |
teilt die Ansicht, dass die Registrierung, Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Gesellschaften vereinfacht werden sollten; empfiehlt, dass die Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen durch ein interoperables EU-weites Business Register erfolgen soll; unterstützt mit Nachdruck die Verwendung neuer Technologien, wie XBRL; betont, dass diese Informationen für Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und Behörden in der Europäischen Union leicht zugänglich sein sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Fahrplan für die Einführung einer XBRL-Berichterstattung in der Europäischen Union vorzulegen; |
14. |
unterstreicht, dass aufgrund der Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union von 2006 unter anderem eine Erklärung zur „Corporate Governance“ sowie die verbesserte Offenlegung von außerbilanziellen Geschäften von börsennotierten Gesellschaften verlangt werden; weist erneut darauf hin, dass die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften am 5. September 2008 abläuft; ruft die Mitgliedstaaten zu einer frühzeitigen Anwendung der Vorschriften auf; ersucht die Kommission, mit dem der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die Jahresabschlussdaten über nicht bilanzierte Positionen weiter zu verbessern; |
15. |
sieht Bedarf, das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft hin zu einer einheitlicheren Gemeinschaftsrechtsform zu überarbeiten; |
16. |
erinnert daran, dass es Ziel der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands sein muss, die KMU zu ermuntern, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen und über die Grenzen hinweg tätig zu sein; |
17. |
begrüßt die Einführung von Kleinstunternehmen, die von der europarechtlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung und Veröffentlichung befreit werden sollen; regt an, die in der Mitteilung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen weitgehend beizubehalten, befürchtet jedoch, dass die Erreichung aller Schwellenwerte zu Schwierigkeiten führen könnte, insbesondere für Gewerbebetriebe mit hohem Input; schlägt vor, die Übergangsfristen betreffend die Berichtspflichten von Gesellschaften, die diese Schwellenwerte überschreiten, angemessen zu verlängern; schlägt vor zu prüfen, ob ähnliche Übergangsfristen für Gesellschaften eingeführt werden, deren Rechtsstatus sich ändert; |
18. |
erinnert daran, dass im Zusammenhang mit den Schwellenwerten nach der Vierten (11) und der Siebten (12) Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie für die Befreiung der KMU von bestimmten Pflichten im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung eine stabile und kalkulierbare Ordnungspolitik ein Element für die Rechtssicherheit und für die Begrenzung der Verwaltungskosten der Unternehmen ist; weist insofern darauf hin, dass die fraglichen Schwellenwerte nach der Vierten Richtlinie gerade durch die Richtlinie 2006/46/EG (13) geändert wurden und dass die Mitgliedstaaten bis zum 5. September 2008 Zeit haben, diese Richtlinie umzusetzen, dass außerdem die Erweiterung der Europäischen Union die Vielfalt der europäischen Volkswirtschaften erhöht hat und dass die Abschlussprüfung dazu beiträgt, die Entwicklung einer leistungsstarken, gesunden und verantwortungsvollen Marktwirtschaft zu fördern; |
19. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Forderung des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 22. und 23. November 2007 nach einer aktiven Förderung eines offenen Austauschs von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zur Straffung der Berichtspflichten und zur verstärkten Nutzung elektronischer Hilfsmittel in den Beziehungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen und zwischen Unternehmen nachzukommen; |
20. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, die Untergliederung von Berichtspflichten hinsichtlich Finanzinformationen zu harmonisieren, wie dies unter anderem in den Niederlanden praktiziert wird, und sich für den Einsatz neuer Technologien zu verwenden, um die Kosten von Informationspflichten zu senken, ohne die Vorteile aufzugeben, die diese Pflichten den Marktteilnehmern, den Politikgestaltern und den öffentlichen Verwaltungen bieten; |
Sarbanes-Oxley
21. |
fordert, dass zusätzlich zu den in der Mitteilung genannten Richtlinien auch solche Richtlinien und Regeln auf bürokratische Lasten untersucht werden, die aus dem Zusammenhang mit der US-amerikanischen „Sarbanes-Oxley“-Gesetzgebung entstanden sind, wie z. B. die Regeln der Transparenzrichtlinie, der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Prospekten (14) oder der Vierten und Siebten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie; |
Weitere Gesetzgebung
22. |
betont, dass die Schaffung eines vereinfachten Unternehmensumfelds auch umfasst, dass neue rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden müssen; nennt in diesem Zusammenhang die Vierzehnte Gesellschaftsrechtliche Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Registersitzes, ein Wahlrecht zwischen monistischer und dualistischer Unternehmensform sowie den bis Mitte 2008 von der Kommission in Aussicht gestellte Gesetzgebungsvorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft; |
23. |
ist überzeugt, dass in bestimmten Bereichen ordnungspolitische Regelungen notwendig sind, um ein gedeihendes Unternehmensfeld zu schaffen, wie z. B. im Bereich der Transparenz der institutionellen Anleger; |
24. |
ist der Auffassung, dass die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft nützlicher und wirksamer machen würde; |
25. |
vertritt die Auffassung, dass die Bilanzierung latenter Steuern für KMU einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, ohne erkennbaren Informationsnutzen für die Adressaten des Jahresabschlusses; schlägt daher ihre Streichung vor; |
26. |
empfiehlt die Anwendung des Prinzips „one time, last time“, damit Unternehmen nicht dieselben Informationen mehr als einmal oder mehr als einer Stelle vorlegen müssen; |
27. |
regt an, Konsultationen hinsichtlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Schaffung einer Regulierungsbehörde für Rechnungswesen und Rechnungsprüfung durchzuführen; |
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* *
28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0183.
(2) Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).
(3) Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36).
(4) Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47). Geändert durch die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).
(5) Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(6) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Geändert durch die Richtlinie 2008/22/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50).
(7) Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).
(8) Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 32).
(9) Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(10) Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).
(11) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(12) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(13) Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(14) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64). Geändert durch die Richtlinie 2008/11/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 37).