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Document 52009AP0369
The protection of animals at the time of killing * European Parliament legislative resolution of 6 May 2009 on the proposal for a Council regulation on the protection of animals at the time of killing (COM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))
ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 326–346
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 212/326 |
Mittwoch, 6. Mai 2009
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *
P6_TA(2009)0369
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))
2010/C 212 E/49
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0553),
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0451/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0185/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung Titel |
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b a (neu) |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe d a (neu) |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe k |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f |
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entfällt |
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Abänderung 119 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) |
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(3a) Die Tötung überzähliger Eintagsküken, unabhängig vom angewendeten Verfahren, ist nicht mehr zulässig, sobald geeignete Alternativen zur Tötung dieser Tiere vorliegen. |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
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(2) Abweichend von Absatz 1 können Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben , sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt. |
(2) Tiere können religiösen Riten entsprechend ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 |
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Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden. |
entfällt |
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Abänderung 29 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 |
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(1) Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen. |
(1) Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren neue Betäubungsverfahren zulassen. |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
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(2) Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen. |
(2) Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen. |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) |
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(2a) Nach der Betäubung wird die Entblutung so rasch wie möglich eingeleitet. |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 |
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Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch wissenschaftliche Nachweise in einschlägigen international anerkannten Zeitschriften mit Peer Review belegt sind. |
Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch entsprechende wissenschaftliche Nachweise belegt sind . |
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Abänderung 33 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 |
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(4) Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden. |
(4) Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Vorschriften bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. |
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Abänderung 34 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
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(2) Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. |
(2) Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Schlachtung und damit verbundene Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Dazu können für die Schlachthöfe die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Verfahren angewandt werden. |
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Abänderung 35 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 |
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(3) Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt. |
(3) Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt. Der amtliche Tierarzt wird von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. |
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Abänderung 36 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) |
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(3a) Die zuständige Behörde kann die Standardarbeitsanweisungen ändern, wenn sie eindeutig nicht mit den allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen. |
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Abänderung 120 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 b (neu) |
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(3b) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, in denen wöchentlich nicht mehr als 50 Großvieheinheiten geschlachtet werden. |
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Abänderung 37 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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Abänderung 38 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f |
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Abänderung 39 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) |
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Abänderung 40 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 |
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(3) Über die Tötung von Pelztieren führt eine Person Aufsicht, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügt, der alle Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht abdeckt. |
entfällt |
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Abänderung 41 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe a |
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Abänderung 42 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe c a (neu) |
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Abänderung 43 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 |
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(2) Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, werden geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorgehalten, die sofort an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden. |
(2) Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, ist ein geeignetes Ersatzverfahren zur Betäubung sofort an Ort und Stelle verfügbar und wird angewandt. Wenn für dieses Ersatzverfahren schwere Geräte notwendig sind, sind auch mobile Geräte ausreichend. |
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Abänderung 44 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) |
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(2a) Ein Tier darf nicht ruhiggestellt werden, wenn die für seine Betäubung oder Schlachtung zuständige Person nicht für ihre Aufgabe bereitsteht. |
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Abänderung 45 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 |
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Bei Kapitel II und III dieser Verordnung handelt es sich um einschlägige Vorschriften im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. |
Bei einer Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Ausfuhr in diese zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, dass die in Artikel 5 genannten lebenden Tiere unter Bedingungen getötet werden, die im Hinblick auf den Tierschutz den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Als Begleitpapier für aus einem Drittland eingeführtes Fleisch ist außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich. |
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Abänderung 46 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) |
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Artikel 10a Regelung der Einfuhren aus Drittstaaten Die Kommission sorgt dafür, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittstaaten, die zum Verzehr im Binnenmarkt bestimmt sind, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. |
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Änderungsantrag 121 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung |
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(2) Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof |
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten pro Woche oder mehr als 150 000 Stück Geflügel pro Jahr |
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Abänderung 48 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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entfällt |
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Abänderung 49 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c |
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Abänderung 50 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 |
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(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, die ohne Betäubung getötet werden , mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden. |
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, falls zutreffend und im Falle ritueller Schlachtungen ohne Betäubung mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden. |
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Abänderung 51 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe e |
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entfällt |
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Abänderung 52 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 |
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Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden. |
Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel und Hasentiere verwendet werden. |
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Abänderung 53 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 |
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(1) Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind. |
(1) Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind. Die Tiere müssen tot sein, bevor an den Tierkörpern weitere potentiell schmerzhafte Verfahren der Zurichtung oder Behandlungen durchgeführt werden. |
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Abänderung 54 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) |
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(4a) Betreiber von Pelztierfarmen unterrichten die zuständige Behörde über die bevorstehende Tötung von Tieren, um dem amtlichen Tierarzt zu ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und der Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen. |
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Abänderung 55 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 |
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(5) Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden. |
(5) Gemeinschaftliche Leitlinien für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Bestimmungen bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. |
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Abänderung 56 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 a (neu) |
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(5a) Der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig die oben genannten Überwachungsverfahren und die Einhaltung der Standardarbeitsanweisungen. |
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Abänderung 57 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz -1 (neu) |
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(-1) Die Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sichergestellt wird. |
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Abänderung 58 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 |
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(1) Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die sicherstellt, dass diese Verordnung im jeweiligen Schlachthof eingehalten wird . Er bzw. sie erstatter dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes. |
(1) Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die die Einhaltung dieser Verordnung im jeweiligen Schlachthof überwacht . Er bzw. sie erstattet dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes. |
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Änderungsantrag 103 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 |
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(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden. |
(5) Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden, können von einem Tierschutzbeauftragten geführt werden; das Verfahren der Erteilung eines Sachkundenachweises ist gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Spezifikationen zu vereinfachen . |
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Abänderung 60 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 |
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(1) Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellen die zuständige Behörde und die Unternehmer, die die Bestandsräumung vornehmen, einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wird. Insbesondere werden die geplanten Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zur Einhaltung dieser Verordnung in den Notfallplänen festgehalten, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Tiergesundheit erforderlich sind; Grundlage hierfür ist die Hypothese zu Umfang und Ort der vermutlichen Ausbrüche im jeweiligen Notfallplan. |
entfällt |
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Abänderung 61 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 |
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(3) Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und im Fall höherer Gewalt kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt , die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt oder dem Tierschutz weiter schadet . |
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Abänderung 62 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 |
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(4) Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Bestandsräumung abgeschlossen wurde, übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse der Bestandsräumung und macht diesen, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich. Aus dem Bericht geht im Einzelnen Folgendes hervor:
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entfällt |
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Abänderung 63 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 |
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Im Fall der Nottötung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu töten . |
Im Fall der Notschlachtung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu schlachten, unbeschadet der Bedingungen, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs festgelegt sind . |
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Abänderung 64 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 |
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Artikel 17 Referenzzentren (1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein nationales Referenzzentrum (nachstehend „Referenzzentrum“), dessen Aufgaben darin bestehen,
(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über ihre Referenzzentren und machen diese Informationen über das Internet öffentlich zugänglich. (3) Referenzzentren können auch in Form von Netzen aus einzelnen Organisationen eingerichtet werden, sofern für alle einschlägigen Tätigkeiten sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben im betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten können Organisationen, die außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes ihren Sitz haben, damit beauftragen, eine oder mehrere der genannten Aufgaben wahrzunehmen. |
entfällt |
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Abänderung 65 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b |
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Abänderung 66 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c |
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entfällt |
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Abänderung 67 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 |
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(2) Die zuständige Behörde kann die Organisation der Schulungen, die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation delegieren, die
Die Angaben über solche Gremien und Organisationen werden, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich gemacht. |
(2) Die Schulungsprogramme sind von dem Unternehmen auszuarbeiten und gegebenenfalls von ihm selbst oder von einer durch die zuständige Behörde zugelassenen Organisation durchzuführen. Das Unternehmen oder die Organisation stellt die einschlägigen Sachkundenachweise aus. Die zuständige Behörde kann, falls sie es für notwendig erachtet, Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen und die diesbezüglichen Sachkundenachweise ausstellen. |
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Abänderung 68 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 |
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(3) Aus Sachkundenachweisen geht hervor, für welche Tierkategorien und für welche der in Artikel 7 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten. |
(3) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Genehmigung des Inhalts der Schulungsprogramme gemäß Absatz 2 verantwortlich ist. |
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Abänderungen 69 und 70 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 |
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Sachkundenachweise gelten höchstens fünf Jahre. |
Sachkundenachweise gelten unbefristet. Inhaber von Sachkundenachweisen sind zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen verpflichtet. |
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Abänderung 71 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 |
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(2) Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen. |
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine entsprechende Ausbildung und eine Berufserfahrung von mindestens zwölf Monaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen. |
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Abänderung 72 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) |
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(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2013 einen Legislativvorschlag über die Festlegung von Bedingungen und Regeln für die Nutzung mobiler Schlachthöfe in der Europäischen Union vor, durch den sichergestellt wird, dass in diesen mobilen Einheiten alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der Tierschutz nicht beeinträchtigt wird. |
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Abänderung 73 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel I – Tabelle I – Zeile 2 – Tierkategorie |
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Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg , Geflügel und Hasentiere. |
Wiederkäuer, Geflügel und Hasentiere. |
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Abänderung 74 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel I – Tabelle 1 – Zeile 2 – Schlüsselparameter – Absatz 2 |
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Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art. |
Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens (Methode des stumpfen Schlags) je nach Tiergröße und -art. |
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Abänderung 75 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Bezeichnung |
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Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung |
Elektrobetäubung oder -tötung durch Kopf-Herz-Durchströmung und Ganzkörperdurchströmung |
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Abänderung 76 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Tierkategorie |
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Alle Arten , ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder . |
Alle Arten. |
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Abänderung 77 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel I – Tabelle 3 – Zeile 2 – Tierkategorie |
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Schweine und Geflügel. |
Schweine, Geflügel und Pelztiere . |
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Abänderung 78 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel II – Punkt 7 – Absatz 1 a (neu) |
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Kohlendioxid in Konzentrationen über 30 % darf nicht verwendet werden, um Geflügel in einem Schlachthof zu betäuben oder zu schlachten. Derartige Konzentrationen sind lediglich bei der Tötung von überzähligen Küken oder für Zwecke der Seuchenbekämpfung zulässig. |
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Abänderung 79 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2.3 |
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Abänderung 80 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 3.2 |
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entfällt |
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Abänderung 81 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 3.3 |
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entfällt |
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Abänderung 82 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 4.1 a (neu) |
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Abänderung 83 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 4.2 |
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entfällt |
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Abänderung 84 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 7.2 |
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Abänderung 85 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1.2 |
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entfällt |
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Abänderung 86 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1.5 |
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Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, Milchtiere, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass
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entfällt |
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Abänderung 87 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1.7 – Buchstabe c |
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Abänderung 88 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1.8 a (neu) |
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Abänderung 89 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1.8 b (neu) |
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Abänderung 90 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.1 |
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Abänderung 91 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 a (neu) |
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Abänderung 92 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 b (neu) |
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Abänderung 93 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3.1 |
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Abänderung 94 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3.1 a (neu) |
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Abänderung 95 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3.2 a (neu) |
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Abänderung 112 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3.2 b (neu) |
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Abänderung 96 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3.3 |
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Abänderung 97 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Buchstabe f a (neu) |
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(1) ABl L 358 vom 18.12.1986, S. 1.