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Document 52010AP0364

Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (11076/2010 – C7-0181/2010 – 2010/0042(NLE))

ABl. C 70E vom 8.3.2012, p. 138–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/138


Dienstag, 19. Oktober 2010
Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik ***

P7_TA(2010)0364

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (11076/2010 – C7-0181/2010 – 2010/0042(NLE))

(2012/C 70 E/20)

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11076/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0181/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7-0262/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu der Annahme der Änderungen des Übereinkommens;

2.

fordert den Rat und die Kommission auf, vor der Aufnahme von Verhandlungen, die von der EU über die Überarbeitung von Bestimmungen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen zu führen sind, die Regelungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die angemessene Beteiligung von Beobachtern des Parlaments an diesen Verhandlungen zu gewährleisten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik zu übermitteln.


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