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Document 52010IP0493

Schutz von Legehennen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Sektor Legehennen in der EU und dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab 2012

ABl. C 169E vom 15.6.2012, p. 129–132 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/129


Donnerstag, 16. Dezember 2010
Schutz von Legehennen

P7_TA(2010)0493

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu dem Sektor Legehennen in der EU und dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab 2012

2012/C 169 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 3. August 1999 in Kraft getretene Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, (1) mit der ein Verbot nicht ausgestalteter Käfige für die Haltung von Legehennen eingeführt, den Erzeugern aber eine Übergangsfrist von über 12 Jahren für den Umbau der Haltungssysteme gewährt wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission KOM(2007)0865 vom 8. Januar 2008 über die verschiedenen Systeme der Haltung von Legehennen, insbesondere gemäß der Richtlinie 1999/74/EG (SEK(2007)1750),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2008 und Nr. 411/2009 sowie die Verordnungen (EU) Nr. 215/2010, Nr. 241/2010, Nr. 254/2010, Nr. 332/2010, Nr. 925/2010 und Nr. 955/2010, in der eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, erstellt wird und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt werden und mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission aufgehoben wurde (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zur Krise in der Viehwirtschaft (5),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments vom 30 August und 29. September 2010 zwar Auskünfte zu diesem Thema gegeben hat, aber die Fragen der Mitglieder des Ausschusses nicht zufriedenstellend beantworten konnte, u.a. deshalb, weil kein Aktionsplan erstellt worden war,

B.

in der Erwägung, dass die Legehennen-Richtlinie (1999/74/EG) ab dem 1. Januar 2012 die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigsystemen verbietet, dass die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der EU der 15 bis dahin mehr als zwölf Jahre Zeit gehabt haben werden, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der Rechtsvorschrift nachkommen, und in der Erwägung, dass die Hersteller in der EU der 10 und der EU der 2 hierfür seit der Erweiterung acht bzw. fünf Jahre Zeit gehabt haben werden,

C.

in der Erwägung, dass dieser Sektor in den vergangenen Jahren gefährliche Tierseuchen und einen starken Markteinbruch bewältigen musste, dessen Ursache zum Teil bei den enormen Produktionskosten aufgrund der hohen Futterpreise lag, die bis zu 50 % der Gesamtkosten ausmachen und aufgrund von Spekulationsgeschäften auf den Getreidemärkten gestiegen sind,

D.

in der Erwägung, dass zahlreiche Hersteller in der Union mit der Umstellung ihrer Produktionssysteme begonnen haben, um die Auflagen der Richtlinie des Rates 1999/74/EG zu erfüllen, diese Umstellung aber nicht fristgerecht bis zum 1. Januar 2012 abschließen werden,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2008 eine Mitteilung über die verschiedenen Systeme der Haltung von Legehennen, insbesondere gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, verabschiedet hat, in der bestätigt wird, dass die Entscheidung über das Auslaufen der Verwendung von nicht ausgestalteten Käfigen mit dem 1. Januar 2012 gerechtfertigt war und keine Änderung der Richtlinie erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Kommission diese Haltung auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft“ am 22. Februar 2010 bestätigt hat,

F.

in der Erwägung, dass Eier, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/74/EG erzeugt worden sind, in der Union nicht legal vermarktet werden können,

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, angemessene, wirksame und abschreckende Sanktionsmechanismen zu schaffen, um die Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, während die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge in der Pflicht steht, die Fortschritte bei der Umsetzung unionsweit zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen,

H.

in der Erwägung, dass Berichte der Generaldirektion Landwirtschaft über die gegenwärtige Lage und von in diesem Sektor Beschäftigten stammende Prognosen für die kommenden Jahre zeigen, dass wahrscheinlich zahlreiche Mitgliedstaaten dem Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab dem 1. Januar 2012 nicht nachkommen werden und 30 % der Eier nicht unter Einhaltung dieses Verbots erzeugt sein werden,

I.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/74/EG keinen eigenen Mechanismus bietet, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, auf seinem Hoheitsgebiet der Vermarktung von Eiern oder Eiererzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat vorzubeugen, der nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Vermarktung von Eiern aus Betrieben, die die Richtlinie 1999/74/EG nicht befolgen, zu verhindern,

J.

in der Erwägung, dass der Geflügel- und Eiersektor keine Beihilfen im Rahmen der ersten Säule der GAP erhält und in den vergangenen Jahren einen schweren Markteinbruch mit einem starken Anstieg der Futterpreise bewältigen musste, gleichzeitig jedoch die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der EU einhalten muss, die zu den weltweit strengsten zählen,

K.

in der Erwägung, dass die Erzeugerkosten bei der Verwendung von ausgestalteten Käfigen um 8-13 % über denen liegen, die bei der Verwendung von konventionellen Käfigen entstehen, und dass der sich daraus ergebende Einkommensunterschied auf 3-4 % geschätzt wird,

1.

fordert die Kommission auf, das Verbot nicht ausgestalteter Käfige ab dem 1. Januar 2012 gemäß der Legehennen-Richtlinie (1999/74/EG) aufrechtzuerhalten und jedweden Bemühungen von Mitgliedstaaten um eine Verschiebung der Frist entschieden entgegenzutreten;

2.

hebt hervor, dass prinzipiell eine Aufschiebung des Verbots oder diesbezügliche Ausnahmeregelungen das Niveau des Tierschutzes für Legehennen deutlich verschlechtern, Marktverzerrungen bewirken und jene Erzeuger bestrafen würden, die bereits in eine käfigfreie Haltung oder in ausgestaltete Käfige investiert haben; ist dennoch der Auffassung, dass unter eindeutig festgelegten Bedingungen eine Lösung für jene Erzeuger gefunden werden sollte, die damit begonnen haben, ihre Haltungssysteme durch Einbau neuer Käfige oder alternative Haltungsmethoden zu ändern, denen es aber nicht gelingen wird, dies vor dem 1. Januar 2012 abzuschließen;

3.

verleiht seiner tiefen Besorgnis über die hohe Zahl von Mitgliedstaaten und Eiererzeugern Ausdruck, die bei der Einhaltung der für 2012 gesetzten Frist im Rückstand sind;

4.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Januar 2011 mit den wichtigsten Vertretern dieses Sektors und den zuständigen Behörden zusammenzukommen, um den Stand der Umsetzung der genannten Richtlinie einzuschätzen, betont jedoch, dass dieser Schritt schon lange überfällig ist;

5.

fordert die Kommission auf, unbedingt für Klarheit hinsichtlich der Fortschritte in den Mitgliedstaaten zu sorgen und spätestens bis zum 1. März 2011 die von ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie darzulegen;

6.

hebt hervor, dass derartige Maßnahmen zunächst und vor allem gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten und jene Erzeuger, die die auf den 1. Januar 2012 festgelegte Frist einhalten, vor unlauterem Wettbewerb durch Erzeuger innerhalb und außerhalb der Union, die weiterhin unter Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen auch nach diesem Tag nicht ausgestaltete Käfige verwenden, schützen sollten;

7.

fordert die Kommission auf, die Fortschritte in kurzen Abständen zu überprüfen, die Mitgliedstaaten dringend dazu zu veranlassen, Sorge dafür zu tragen, dass die Eiererzeuger dieser Mitgliedstaaten das Verbot ab dem 1. Januar 2012 einhalten, und die Mitgliedstaaten dringend aufzufordern, nationale Aktionspläne zu entwickeln, in denen auch abschreckende Strafen vorgesehen sind, um die Verwendung von nicht ausgestalteten Käfigen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit dem 1. Januar 2012 zu beenden;

8.

ist der Auffassung, dass die Eiererzeuger und die Mitgliedstaaten, die Anstrengungen unternommen haben, um die Richtlinie 1999/74/EG zu erfüllen, nicht bestraft werden dürfen, indem sie unlauterem und illegalem Wettbewerb insbesondere durch aus Drittstaaten eingeführte Eier und Eiererzeugnisse ausgesetzt werden; hebt hervor, dass Eier, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/74/EG erzeugt wurden, nicht legal vermarktet oder im EU-Binnenhandel gehandelt werden dürfen; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Handelsverzerrungen zu unterbinden und zu verhindern, dass Erzeuger, die das Verbot nicht einhalten, ihre Ware in andere Länder ausführen;

9.

stellt fest, dass die Kommission keine Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat ergreifen darf, der der Vermarktung und der Einfuhr von Eiern vorbeugt, die nicht gemäß EU-Recht erzeugt wurden;

10.

stellt fest, dass einige – aber nicht alle – Mitgliedstaaten die Möglichkeit genutzt haben, Erzeuger finanziell zu unterstützen, um die Einführung ausgestalteter Käfige voranzubringen; hebt jedoch hervor, dass die gegenwärtigen haushaltsmäßigen Beschränkungen für einige Mitgliedstaaten und die restriktive Vergabe von Bankkrediten für Landwirte in der Union zur Finanzierung betrieblicher Investitionen den Übergang zu ausgestalteten Käfigen vor dem 1. Januar 2012 möglicherweise erschweren;

11.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, in ihre Programme zur ländlichen Entwicklung Maßnahmen aufzunehmen, die den Geflügelsektor bei der Einhaltung der Richtlinie unterstützen;

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, das diesbezügliche Problembewusstsein der Verbraucher auch im Hinblick auf die Auswirkungen, die eine Nichteinhaltung für den Schutz der Legehennen und für den unlauteren Wettbewerb unter den Landwirten hat, zu schärfen;

13.

stellt fest, dass Eier als ein Grundnahrungsmittel anzusehen sind und weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 1999/74/EG das Risiko von Engpässen auf dem Markt für Eier sowie von einem deutlichen Anstieg der Verbraucherpreise erhöhen könnten; hebt zudem hervor, dass derartige Engpässe und Preissteigerungen zu einem Anstieg des Imports von Eiern oder Eiererzeugnissen aus Drittländern, die die EU-Tierschutznormen nicht einhalten, führen könnten;

14.

fordert die Kommission auf, ihre Kontrollen der Umsetzung der Richtlinie durch häufigere Inspektionen durch das Lebensmittel- und Veterinäramt auszuweiten;

15.

fordert die Kommission auf, bis 31. Dezember 2011 ein Verzeichnis der Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Einzelhändler von Eiern und Eiererzeugnissen vorzulegen, deren Tätigkeit nicht der Richtlinie 1999/74/EG entspricht;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0402.


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