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Document 52010XC1112(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 307 vom 12.11.2010, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/14


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 307/07

Beihilfe Nr.: XA 166/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département des Hautes-Pyrénées

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides du département des Hautes-Pyrénées aux investissements en matériels des coopératives d’utilisation de matériel en commun (CUMA).

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général des Hautes-Pyrénées

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 130 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 20 % der Investitionssumme für Zugmaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen und Maschinen für eine umweltverträgliche Bearbeitung; 10 % der Investitionssumme für andere Geräte.

Inkrafttreten der Regelung: Ab Datum der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe soll landwirtschaftlichen Betrieben die gemeinschaftliche Anschaffung von Maschinen erleichtern. Da die Betriebe im Departement Hautes-Pyrénées mit durchschnittlich 23 ha eher klein sind, kann nicht jeder Betrieb alle notwendigen Geräte und Maschinen selbst anschaffen. Zweck der Beihilfe ist es, durch besseres Arbeitsgerät das Gesamteinkommen der Betriebe zu verbessern, die Produktionskosten zu senken und die Arbeitsbedingungen sowie die Umweltverträglichkeit und die hygienischen Bedingungen zu verbessern.

Zuschussfähig sind neue Geräte für Ackerbau und Viehzucht wie Erntemaschinen, Futteraufbereitungsmaschinen, Bodenbearbeitungsmaschinen, Zugmaschinen, Mähdrescher, Geräte zur Pflege der Umgebung der landwirtschaftlichen Betriebe, Fixierungseinrichtungen für Tiere usw.

Die Beihilferegelung unterliegt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006. Die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung wird von der zuständigen Körperschaft überwacht.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008);

Betriebe, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

Betriebe, die sich entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) nicht in Schwierigkeiten befinden.

Die Beihilfe darf in keinem Fall den in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Höchstbetrag überschreiten.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, alle Bereiche.

Die Beihilfe steht den Maschinengenossenschaften (CUMA) unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich offen, sofern die EU-Definition für KMU eingehalten wird.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général des Hautes-Pyrénées

6 rue Gaston Manent

65000 Tarbes

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg65.fr/front.aspx?publiId=321

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 167/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département des Hautes-Pyrénées

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides à l’assistance technique et aides destinées à encourager la production de produits agricoles de qualité du département des Hautes-Pyrénées.

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales;

Délibération du Conseil général des Hautes-Pyrénées;

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab Datum der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Mit dieser Beihilfe soll die Bereitstellung technischer Hilfe einschließlich Werbemaßnahmen für alle Bereiche des Agrarsektors im Departement gefördert werden. Bevorzugt werden Hilfen für Qualitätserzeugnisse und auf einen Betriebszweig ausgerichtete Maßnahmen. Die Beihilfen werden den für die Erbringung der Leistungen zuständigen Einrichtungen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung (Landwirtschaftskammer, Dachverbände usw.) gewährt.

Zum einen geht es um die Finanzierung von Marktstudien, die Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung und Werbemaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse (Messen, Ausstellungen). Ziel ist die Förderung eines hohen Qualitätsniveaus in der Landwirtschaft durch Unterstützung von Produkten mit offiziellem Gütezeichen oder während des Anerkennungsverfahrens.

Zum andern geht es darum, Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch unter den Landwirten sowie die Beratung hinsichtlich neuer oder spezialisierter Produktionsmöglichkeiten (Produkte mit offiziellem Gütezeichen, biologische Landwirtschaft usw.) zu fördern.

Die wichtigsten mit einem Gütezeichen ausgezeichneten Erzeugnisse des Departements sind „Haricot Tarbais“ (g.g.A. und Label Rouge), „Mouton Barèges-Gavarnie“ (AOC und g.U.), „Agneau des Pyrénées“ (Label Rouge), „Bœuf Blond d’Aquitaine“ (Label Rouge), „Jambon de Bayonne“ (g.g.A.), „Jambon Noir de Bigorre“ (Konformitätsbescheinigung), „Vin de Madiran et Pacherenc du Vic-Bilh“ (AOC), „Canard à foie gras du Sud Ouest“ (g.g.A.). Für weitere Produkte wie „Oignon Doux de Trébons“ oder „Poule Gascogne“ läuft derzeit das Verfahren zur Erlangung eines offiziellen Gütezeichens.

Der vom Conseil Général gewährte Beihilfesatz beträgt zwischen 10 % und 80 %.

Die vom Conseil Général gewährte Beihilfe soll das Verfahren innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterstützen.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008);

Betriebe, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind;

Betriebe, die sich entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) nicht in Schwierigkeiten befinden.

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 achtet der Conseil Général darauf, dass die Beihilfe allen in Betracht kommenden Landwirten im Departement Hautes-Pyrénées zur Verfügung steht und die Mitgliedschaft in einem Verband oder einer anderen Organisation keine Voraussetzung ist und dass keine Kosten über die für den betreffenden Landwirt erbrachten Dienstleistungen hinaus erhoben werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe (KMU)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général des Hautes-Pyrénées

6 rue Gaston Manent

65000 Tarbes

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg65.fr/front.aspx?publiId=321

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 171/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Départements d'Outre-mer (DOM)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides aux groupements de producteurs dans les départements d'Outre-mer (DOM)

Rechtsgrundlage:

Articles L621-1 à L621-11, articles R621-1 à R621-43 et articles R684-1 à R684-12 du code rural

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Projet de décision du directeur de l’ODEADOM

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2 300 000 EUR (Begünstigte sind mehrere Erzeugergemeinschaften)

Beihilfehöchstintensität: 95 % (pro Begünstigten höchstens 400 000 EUR für den gesamten Zeitraum). Die degressive Beihilfe verringert sich jährlich um 5 Prozentpunkte.

Inkrafttreten der Regelung: Ab Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Es handelt sich um Beihilfen für Erzeugergemeinschaften in den überseeischen Departements, die aus dem Haushalt des Office de développement de l’économie agricole d’Outre-mer (ODEADOM) finanziert werden. Die Beihilfe darf nicht mit möglicherweise aus dem POSEI-Programm für Frankreich finanzierten ähnlichen Beihilfen kumuliert werden.

Die Beihilfe wird als Startbeihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften gewährt. In absehbarer Zeit dürften die Gründung und der erfolgreiche Start dieser Erzeugergemeinschaften zur technischen und wirtschaftlichen Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Marktnachfrage, zur Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gegenüber den Vertriebsorganisationen sowie zur Professionalisierung in der Landwirtschaft beitragen.

Die Beihilfe wird für Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission gewährt, und zwar für die Miete bzw. Pacht geeigneter Gebäude und Grundstücke, den Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Obst- und Gemüsesektor (Nahrungsmittel, Gemüseanbau, Wurzel- und Knollenfrüchte, Frischobst, Zitrusfrüchte, Trockenfrüchte), Anbau von Staudenfrüchten, Weinbau, Gartenbau, Aromapflanzen, Heilkräuter, Duftpflanzen, stimulierende Pflanzen und Reis.

Haltung von Wiederkäuern und nicht flächengebundene Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

ODEADOM

12 rue Henri Rol-Tanguy

TSA 60006

93555 Montreuil Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.odeadom.fr/wp-content/uploads/2010/08/100817-groupements-de-producteurs.pdf

Sonstige Auskünfte: Durch diese Regelung kann die Beihilferegelung XA 110/08 fortgeführt werden mit einem Jahresetat, der den Erfordernissen der Erzeugergemeinschaften in den überseeischen Departements besser entspricht.


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