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Document 52011AP0311

Zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2010)0433 – C7-0203/2010 – 2010/0232(COD))
P7_TC1-COD(2010)0232 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 296–298 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/296


Dienstag, 5. Juli 2011
Zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats ***I

P7_TA(2011)0311

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2010)0433 – C7-0203/2010 – 2010/0232(COD))

2013/C 33 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0433),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0203/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0097/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 62 vom 26.2.2011, S. 1.


Dienstag, 5. Juli 2011
P7_TC1-COD(2010)0232

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/89/EU.)


Dienstag, 5. Juli 2011
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Aufgrund der besonderen Bedingungen im Bereich der Finanzdienstleistungen und der Architektur der Finanzdienstleistungsaufsicht sind Entsprechungstabellen unverzichtbar.

Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Trilog vom 1. Juni 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

Erklärung des Rates

Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Trilog vom 1. Juni 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats erreicht wurde, aufgrund der Besonderheiten des Dossiers weder die Position des Rates noch das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen vorwegnimmt.

Erklärung der Kommission

Die Kommission begrüßt das Ergebnis der Verhandlungen zu diesem Dossier.

Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dass sie im Interesse der Bürger, im Sinne einer besseren Rechtsetzung und einer größeren Rechtstransparenz sowie zur Unterstützung der Prüfung der Übereinstimmung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der EU dafür Sorge tragen wird, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen aufstellen, die die von ihnen erlassenen Umsetzungsmaßnahmen mit der EU-Richtlinie verknüpfen, und der Kommission diese Tabellen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung der EU übermitteln.

Die Kommission wird sich auch weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine geeignete Lösung für diese horizontale institutionelle Frage zu finden.


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