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Document 52011AP0488

Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (direkte Maßnahmen) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (KOM(2011)0074 – C7-0078/2011 – 2011/0044(NLE))

ABl. C 153E vom 31.5.2013, p. 178–183 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 153/178


Dienstag, 15. November 2011
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (direkte Maßnahmen) *

P7_TA(2011)0488

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (KOM(2011)0074 – C7-0078/2011 – 2011/0044(NLE))

2013/C 153 E/33

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0074),

gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0078/2011),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0340/2011),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

(5)

Ein besonderer Schwerpunkt bei der Durchführung dieses spezifischen Programms sollte der Förderung der Mobilität und Ausbildung von Forschern sowie der Förderung von Innovationen in der Europäischen Union gelten. Insbesondere sollte die JRC angemessene Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Gefahrenabwehr durchführen.

(5)

Ein besonderer Schwerpunkt bei der Durchführung dieses spezifischen Programms sollte der Förderung der Mobilität und Ausbildung von Forschern sowie der Förderung von Innovationen in der Europäischen Union gelten. Insbesondere sollte die JRC angemessene Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Gefahrenabwehr durchführen. Darüber hinaus sollte die JRC bei der Überwachung der Qualität und Effizienz der Ausbildung sowie bei der Koordinierung von in der Union und in Bewerber- und Nachbarländern bestehenden Ausbildungsprogrammen im Bereich Kernenergie Unterstützung leisten.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Initiativen zur Ergänzung der zentralen Kernforschungstätigkeiten müssen stärker berücksichtigt und mit höheren Haushaltmitteln ausgestattet werden, insbesondere was Investitionen in Humankapital und Maßnahmen betrifft, durch die dem Risiko des Mangels an Fachkräften in den kommenden Jahren (z. B. Fördermittel für Forscher im Nuklearbereich) und dem daraus folgenden Verlust der Führungsrolle der Union vorgebeugt werden soll.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Die Umsetzung des Rahmenprogramms (2012–2013) sollte im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments, die es in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (1) vorgelegt hat, auf den Grundsätzen der Einfachheit, Stabilität, Transparenz, Rechtssicherheit und Kohärenz sowie auf herausragenden Leistungen und auf Vertrauen beruhen.

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a)

Die Verwaltung der von der Union für Forschungszwecke bereitgestellten Mittel sollte während aller Projektphasen durch größeres Vertrauen und durch eine höhere Risikotoleranz gekennzeichnet sein, während gleichzeitig die Rechenschaftspflicht mithilfe flexibler Bestimmungen der Union sicherzustellen ist.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

(11)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten – dem Umfang der finanziellen Interessen der Europäischen Union entsprechend – Maßnahmen getroffen werden, um sowohl die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung als auch die wirksame Nutzung dieser Mittel zu überwachen. Es sollten zudem die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wieder einzuziehen.

(11)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten – dem Umfang der finanziellen Interessen der Europäischen Union entsprechend – Maßnahmen getroffen werden, um sowohl die Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung als auch die wirksame Nutzung dieser Mittel zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausarbeitung vertraglicher Vereinbarungen zur Minderung des Risikos der Nichterfüllung und zur Minderung der zeitlichen Streuung der Risiken und Kosten gewidmet werden. Es sollten zudem die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wieder einzuziehen.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

(ca)

Stilllegung;

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1

1.   Die Kommission stellt ein Mehrjahres-Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, in dem die im Anhang festgelegten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie der Zeitplan für die Durchführung genauer dargelegt sind.

1.   Die Kommission stellt ein Mehrjahres-Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, in dem die im Anhang festgelegten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie die notwendigen Finanzmittel und der Zeitplan für die Durchführung genauer dargelegt sind.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.1

Die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und hochradioaktiver Abfälle umfasst die Verarbeitung und Konditionierung, den Transport sowie die Zwischenlagerung und die Endlagerung in geologischen Formationen. In all diesen Phasen ist es das oberste Ziel, während der sehr langen Zerfallszeiten die Freisetzung von Radionukliden in die Biosphäre zu verhindern. Die Auslegung, Bewertung und das Funktionieren künstlicher und natürlicher Rückhaltesysteme während der jeweiligen Zeiträume sind dabei von entscheidender Bedeutung und hängen unter anderem vom Verhalten des Brennstoffs bzw. Abfalls in der geologischen Umgebung ab. Dieses spezifische Programm umfasst daher auch Studien in diesem Bereich.

Die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und hochradioaktiver Abfälle umfasst die Verarbeitung und Konditionierung, den Transport sowie die Zwischenlagerung und die Endlagerung in geologischen Formationen. In all diesen Phasen ist es das oberste Ziel, während der sehr langen Zerfallszeiten die Freisetzung von Radionukliden in die Biosphäre zu verhindern. Die Auslegung, Bewertung , Überwachung und das Funktionieren künstlicher und natürlicher Rückhaltesysteme während der jeweiligen Zeiträume sind dabei von entscheidender Bedeutung und hängen unter anderem vom Verhalten des Brennstoffs bzw. Abfalls in der geologischen Umgebung ab. Dieses spezifische Programm umfasst daher auch Studien in diesem Bereich.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.3

3.1.3.     Grundlagenforschung zu Actinoiden

Für die Erhaltung von Kompetenzen und einer Spitzenposition bei den Technologien für die zivile Nutzung der Kernenergie ist es wesentlich, die interdisziplinäre Grundlagenforschung zu Kernmaterial zu fördern, da sich hieraus technologische Innovationen ergeben können. Dazu wiederum sind Kenntnisse über die Reaktion der so genannten „5f-Elemente“ (d. h. der Actinoide) und ihrer Verbindungen auf (meist extreme) thermodynamische Parameter erforderlich. Aufgrund der kleinen experimentellen Datengrundlage und der intrinsischen Komplexität der Modellierung sind unsere Kenntnisse dieser Mechanismen derzeit noch begrenzt. Eine weitere Grundlagenforschung in diesem Bereich ist daher unverzichtbar, um das Verhalten dieser Elemente zu verstehen und in der modernen Physik der kondensierten Materie auch weiterhin eine führende Rolle spielen zu können. Entwicklungen in den Bereichen Modellierung und Simulation werden genutzt, um die Ergebnisse experimenteller Programme zu unterstützen.

Die JRC wird weiterhin ein führendes Grundlagenforschungsprogramm im Bereich der Actinoiden-Physik und –Chemie durchführen, das in erster Linie dazu dient, Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungszentren Versuchsanlagen von Weltklasseniveau zur Verfügung zu stellen. Dies soll es ihnen ermöglichen, die Eigenschaften von Actinoiden zu erforschen und so ihre Ausbildung zu ergänzen und zu Fortschritten in den Nuklearwissenschaften beizutragen.

entfällt

Abänderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.6 – Absatz 1

Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags sieht die Festlegung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vor. Die Artikel 31 bis 38 des Euratom-Vertrags enthalten Bestimmungen über die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen Gesundheitsschutz, Kontrolle des Radioaktivitätsgehalts in der Umwelt, Ableitungen in die Umwelt und Entsorgung radioaktiver Abfälle . Gemäß Artikel 39 des Euratom-Vertrags unterstützt die JRC die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags sieht die Festlegung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vor. Die Artikel 31 bis 38 des Euratom-Vertrags enthalten Bestimmungen über die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen Gesundheitsschutz, Kontrolle des Radioaktivitätsgehalts in der Umwelt und Ableitungen in die Umwelt . Die JRC wird die Netze der Systeme zur Überwachung von Radioaktivität in der Umwelt in Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern weiter ausbauen und der Öffentlichkeit alle ermittelten Daten unverzüglich zur Verfügung stellen . Gemäß Artikel 39 des Euratom-Vertrags unterstützt die JRC die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Abänderung 11

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.1.6 – Absatz 2

Angesichts neuer Grenzwerte für Radionuklide in Trinkwasser und in Lebensmittelzutaten wird die JRC Analysetechniken entwickeln und entsprechende Referenzmaterialien herstellen. Gemeinsam mit den Überwachungslabors der Mitgliedstaaten werden Vergleiche zwischen Labors organisiert, um die Vergleichbarkeit der gemäß den Artikeln 35 und 36 des Euratom-Vertrags gemeldeten Überwachungsdaten zu prüfen und die Harmonisierung der Radioaktivitätsüberwachungssysteme durch Referenzprüfmaterialien zu unterstützen.

Angesichts neuer Grenzwerte für Radionuklide in Trinkwasser und in Lebensmittelzutaten wird die JRC Analysetechniken entwickeln und entsprechende Referenzmaterialien herstellen. Gemeinsam mit den Überwachungslabors der Mitgliedstaaten werden Vergleiche zwischen Labors organisiert, um die Vergleichbarkeit der gemäß den Artikeln 35 und 36 des Euratom-Vertrags gemeldeten Überwachungsdaten zu prüfen und die Harmonisierung der Radioaktivitätsüberwachungssysteme durch Referenzprüfmaterialien zu unterstützen. Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch, die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags angenommen werden soll, berücksichtigt.

Abänderung 12

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3.2.1

Die nukleare Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Betriebsanlagen werden kontinuierlich optimiert, um den mit der Marktliberalisierung, den verlängerten Laufzeiten und der „Renaissance“ der Kernenergie verbundenen Herausforderungen gerecht zu werden. Zur Erhaltung und Verbesserung des Sicherheitsstandards von Kernkraftwerken des westlichen wie auch des russischen Typs müssen moderne, hochentwickelte Methoden zur Sicherheitsüberprüfung und die entsprechenden Analysewerkzeuge weiterentwickelt und validiert werden. An der JRC werden gezielte experimentelle Untersuchungen durchgeführt, um das Verständnis der zugrunde liegenden physikalischen Phänomene und Prozesse zu verbessern und so deterministische und probabilistische Sicherheitsbewertungen validieren und überprüfen zu können; dabei kommen moderne Modellierungen von Anlagenprozessen (Reaktivität und thermo-hydraulische Prozesse), von Bauteilen (unter Berücksichtigung der Betriebsbelastung/der Alterung) und von menschlichen und organisatorischen Faktoren zum Einsatz. Ferner wird die JRC auch weiterhin eine zentrale Rolle bei der Einrichtung und beim Betrieb des Europäischen Clearinghouse für die Weitergabe von Betriebserfahrung (European Clearinghouse for Operational Experience Feedback) spielen, von dem alle Mitgliedstaaten profitieren werden. Im Interesse aller europäischen Aufsichtsbehörden wird sie thematische Berichte zu speziellen Anlagenfragen erstellen und eine effiziente Weitergabe und Umsetzung von Betriebserfahrungen unterstützen, um die Sicherheit von Kernkraftwerken zu verbessern.

Die nukleare Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Betriebsanlagen werden kontinuierlich optimiert, um den mit der Marktliberalisierung, den verlängerten Laufzeiten und der „Renaissance“ der Kernenergie verbundenen Herausforderungen gerecht zu werden. Zur Erhaltung und Verbesserung des Sicherheitsstandards von Kernkraftwerken des westlichen wie auch des russischen Typs müssen moderne, hochentwickelte Methoden zur Sicherheitsüberprüfung und die entsprechenden Analysewerkzeuge weiterentwickelt und validiert werden. An der JRC werden gezielte experimentelle Untersuchungen durchgeführt, um das Verständnis der zugrunde liegenden physikalischen Phänomene und Prozesse zu verbessern und so deterministische und probabilistische Sicherheitsbewertungen validieren und überprüfen zu können; dabei kommen moderne Modellierungen von Anlagenprozessen (Reaktivität und thermo-hydraulische Prozesse), von Bauteilen (unter Berücksichtigung der Betriebsbelastung/der Alterung) und von menschlichen und organisatorischen Faktoren zum Einsatz. Ferner wird die JRC auch weiterhin eine zentrale Rolle bei der Einrichtung und beim Betrieb des Europäischen Clearinghouse für die Weitergabe von Betriebserfahrung (European Clearinghouse for Operational Experience Feedback) spielen, von dem alle Mitgliedstaaten profitieren werden. Im Interesse aller europäischen Aufsichtsbehörden wird sie thematische Berichte zu speziellen Anlagenfragen erstellen und eine effiziente Weitergabe und Umsetzung von Betriebserfahrungen unterstützen, um die Sicherheit von Kernkraftwerken zu verbessern. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der Stilllegung von Kernreaktoren sowie der Ausweitung des damit verbundenen Marktes und der technischen Aspekte wird die JRC ihre wissenschaftliche Kompetenz in diesem Bereich ausbauen. Sie wird Schlüsselaspekte der Forschung und der Ausbildung von Experten für die Stilllegung von Reaktoren (Methoden, Ausbildung am Arbeitsplatz, wissenschaftlicher Hintergrund) in ihr Programm aufnehmen.


(1)   Angenommene Texte P7_TA(2010)0401.


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