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Document 52011PC0402

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

/* KOM/2011/0402 endgültig - 2011/0187 (COD) */

52011PC0402

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union /* KOM/2011/0402 endgültig - 2011/0187 (COD) */


ê 717/2007 (angepasst)

2011/0187 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf Artikel 95 Ö 114 Õ ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft[3] ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2) Das hohe Niveau der Preise Ö für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste Õ , die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisenden und Touristen, für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ verlangt werden, wird von Ö den Verbrauchern, Õ den nationalen Regulierungsbehörden ebenso wie von den Verbrauchern und den Organen der Gemeinschaft Ö Union Õ als besorgniserregend eingeschätzt. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen VorleistungsGroßkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den VorleistungsGroßkundenentgelten werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und Ö etwas Õ geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so Ö weit davon entfernt Õ ist, wie es auf wettbewerbsbestimmten Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 2

(3) Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs- und Kulturraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsteht.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(4) Die Richtlinien 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[4], 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie)[5], 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie)[6], 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie)[7] und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)[8], (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet), zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft Ö Union Õ aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(5) Diese Verordnung Ö (EG) Nr. 717/2007 Õ ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Diese Verordnung Ö (EG) Nr. 717/2007 Õ ist ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(6) Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission[9] über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen[10] (im Folgenden als „die Empfehlung“ bezeichnet), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen Ö der Union Õ für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste[11], die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

ð neu

(7) In der Empfehlung wurde der nationale VorleistungsGroßkundenmarkt für Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen VorleistungsGroßkundenmärkte für Auslandsroaminginternationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden, (sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden) Ö (ERG) und ihrem Nachfolger, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] eingerichteten Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), Õ durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der VorleistungsGroßkundenentgelte beim gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln. Ö Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wurde der Roamingmarkt aus der geänderten Empfehlung gestrichen[13]. Õ

ê 717/2007 Erwägungsgrund 7

Was Dienste für das internationale Roaming auf der Endkundenebene betrifft, ist in der Empfehlung kein Endkundenmarkt für internationales Roaming als relevanter Markt aufgeführt, weil unter anderem Dienste für internationales Roaming von den Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren Paketangebots sind, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 8

(8) Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber diesejene Kunden bei der Nutzung der AuslandsroamingdiensteDienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 9

(9) Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(10) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004[14] aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie zur angestrebte Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

ð neu

(11) Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Verbesserung der Voraussetzungen für das Funktionieren des ð Verstärkung des Wettbewerbs im ï Binnenmarktes Ö für Roamingdienste und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus Õ zu finden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(12) Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 – insbesondere die Rahmenrichtlinie – sollte daher geändert werden, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu ermöglichen, vor allem von dem Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einzuführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming besser gerecht werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 13

(13) Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und VorleistungsGroßkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 14

Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für gemeinschaftsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinschaftsweiten Roamingmarktes empfindlich gestört werden könnte.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 15

Diese regulatorischen Verpflichtungen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(14) Es sollte ein gemeinsamer Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ das gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Roamingdienste für Telefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende oder ankommende SprachanrufeAnrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Ö bei Roamingdiensten Õ den Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern sicherzustellen ð zu verstärken ï , Ö ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten Õ und zwar unter Beibehaltung von sowohl Innovationsanreizen als auch und der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu wahren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 17

Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende Anrufe im innergemeinschaftlichen Roaming besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene festzusetzen und die Entgelte auf Endkundenebene durch die Einführung eines Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche Entgelt auf der Großkundenebene sollte zwischen jedem beliebigen Paar von Betreibern in der Gemeinschaft in einem festgelegten Zeitraum gelten.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

ð neu

(15) Ö Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, gilt bis zum 30. Juni 2012. Vor ihrem Ablauf Õ führte Ddie Kommission gemäß Ö ihrem Õ Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eine Überprüfung durch, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten, Ö und Õ die VorleistungsGroßkunden- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat Ö [vom XX. Juni 2011] Õ , der in ihrer Mitteilung vom 23. September 2008 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG enthalten ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über den 30. Juni 2010 Ö 2012 Õ hinaus zu verlängern.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

ð neu

(16) Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Sprach-roamingdiensten Ö , SMS- und Datenroamingdiensten Õ seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö und ihrer Änderungsverordnung (EG) Nr. 544/2009 Õ , darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst und vierteljährlich über die ERG Ö das GEREK Õ gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der Endkunden- oder VorleistungsGroßkundenebene ein Wettbewerb ð hinreichend entwickelt hat und ï ab Juni 2010 Ö 2012 Õ wahrscheinlich dauerhaft bestehen wird ein dauerhafter Wettbewerb einstellen würde. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und VorleistungsGroßkundenpreise Ö weiterhin Õ allesamt auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, Õ festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(17) Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, Õ auf VorleistungsGroßkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für innergemeinschaftliche Ö unionsweite Õ SprachrRoamingdienste im Juni 2010 Ö 2012 Õ würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Markt der SprachrRoamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Mobilfunkbetreiber, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für innergemeinschaftliche Ö unionsweite Õ Roamingdienste erneut Endkunden- und VorleistungsGroßkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen Ö dieser Õ der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zuwiderlaufen würde. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö Das regulatorische Eingreifen in den Markt für Mobilfunk-Roamingdienste Õ sollte daher über den 30. Juni 2010 Ö 2012 Õ hinaus um zwei Jahre verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem einerseits Ö ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen und gleichzeitig Õ gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe kein im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet wird, und andererseits ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen wird.

ò neu

(18) Im Hinblick auf die Entwicklung eines effizienteren und stärker wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, effektiv auf der Vorleistungsebene über die Zugangsgewährung zwecks Erbringung von Roamingdiensten zu verhandeln. Aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf die Infrastrukturen bestehen gegenwärtig jedoch auf der Vorleistungsebene Hindernisse beim Zugang zu solchen Roamingdiensten. Die Beseitigung dieser Hindernisse würde es insbesondere Betreibern eines virtuellen Mobilfunknetzes erleichtern, alternative und innovative Roamingdienste und ‑angebote für die Kunden zu entwickeln. Dies würde auch die Entwicklung europaweiter Dienste erleichtern.

(19) Deshalb sollten Bestimmungen eingeführt werden, die die Verpflichtung vorsehen, zumutbaren Anträgen auf Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten zu entsprechen. Solche Anträge sollten nur aufgrund objektiver und hinreichend begründeter Kriterien abgelehnt werden, die von den nationalen Regulierungsbehörden im Einzelfall im Anschluss an das in Artikel 17 genannte Streitbeilegungsverfahren festgelegt werden sollten. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung auf der Vorleistungsebene festgelegten regulatorischen Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedeneren, für die Bereitstellung eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein einheitlicher Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten würde Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden.

(20) Eine Verpflichtung zur Gewährung des Vorleistungsroamingzugangs würde den Zugang zu allen Bestandteilen und Einrichtungen umfassen, die erforderlich sind, um die Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter den Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, den Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, den Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, den Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, den Zugang zu Mobilfunknetzen und den Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.

(21) Mobilfunkdienste werden in Paketen verkauft, die sowohl Inlands- als auch Roamingdienste enthalten, wodurch die Auswahl an Roamingdiensten für die Kunden beschränkt wird. Solche Pakete verringern die Transparenz in Bezug auf Roamingdienste, weil sie den Vergleich einzelner Bestandteile der Pakete erschweren. Deshalb ist zwischen den Betreibern ein Wettbewerb auf der Grundlage der Roamingbestandteile von Mobilfunkpaketen noch nicht ersichtlich. Eine erleichterte Bereitstellung von Roaming als selbständigen Dienst würde strukturelle Probleme lösen, weil dadurch das Bewusstsein der Verbraucher für die Roamingpreise geschärft und eine dem Verbraucher eine ausdrückliche Wahl zwischen Roamingdiensten ermöglicht würde, wodurch der Wettbewerbsdruck auf der Nachfrageseite steigen würde. Dies wird daher zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für europäische Roamingdienste beitragen.

(22) Die Verbraucher sollten das Recht haben, sich für einen von ihrem Inlandsmobilfunkpaket getrennten Erwerb von Roamingdiensten zu entscheiden. Für einen separaten Verkauf von Roamingdiensten sollten Grundsätze aufgestellt und in koordinierter Weise in der gesamten Union eingeführt werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, ohne Änderung ihrer Rufnummer einen anderen Anbieter für Roamingdienste zu wählen, wobei die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten ist und die Roamingdienste überall in der Union mit der gleichen Dienstqualität zu erbringen sind.

(23) Eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mobilfunknetzbetreibern sollte hergestellt werden, um die Erbringung separater Roamingdienste technisch zu ermöglichen und eine koordinierte und solide technische Entwicklung des separaten Verkaufs von Roamingdiensten in der Union sicherzustellen. Deshalb sollten Leitlinien ausgearbeitet werden, in denen die einschlägigen Grundsätze und Methoden präzisiert werden, um eine schnelle Anpassung an veränderte Umstände und an den technischen Fortschritt zu erlauben. Das GEREK sollte in Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Vorgaben für die Entwicklung der technischen Elemente einer solchen Einrichtung für den separaten Verkauf von Roamingdiensten machen. Die Kommission könnte einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Änderung der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung dieser Einrichtung erforderlich sind.

(24) Damit der separate Verkauf von Roamingdiensten vollständig wirksam werden kann, muss er mit einer Verpflichtung zur Gewährung des Vorleistungszugangs zwecks Erbringung von Roamingdiensten verknüpft werden, um den Markteintritt neuer oder bestehender Betreiber, einschließlich Anbieter grenzüberschreitender Roamingdienste, zu erleichtern. Diese Maßnahme wird Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden, da sie einen einheitlichen Regulierungsansatz gewährleistet und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leistet. Sie wird jedoch einen angemessenen Übergangszeitraum erfordern, damit die Betreiber technische Anpassungen vornehmen können, weshalb ein echter Binnenmarkt mit ausreichendem Wettbewerb erst nach einer gewissen Zeit entstehen wird. Aus diesem Grund sollten Preisobergrenzen für die Vorleistungsentgelte bei Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten sowie Schutzobergrenzen für derartige Dienste auf der Endkundenebene vorübergehend in angemessener Höhe beibehalten werden, damit die bisherigen Verbrauchervorteile in der Übergangszeit bis zur Einführung solcher strukturellen Maßnahmen erhalten bleiben, nach deren Ablauf sie dann aufgehoben werden könnten.

(25) Im Hinblick auf die Beibehaltung einer zeitweiligen Preisregulierung sollten regulatorische Verpflichtungen sowohl auf der Endkunden- als auch der Vorleistungsebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Vorleistungsentgelte für unionsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Vorleistungsentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des unionsweiten Roamingmarktes empfindlich stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden.

(26) Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb im Roamingmarkt geführt haben, besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende unionsinterne Roaminganrufe darin, auf der Vorleistungsebene ein unionsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute festzusetzen und auf der Endkundenebene die Entgelte anhand des durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union über einen festgelegten Zeitraum gelten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

ð neu

(27) Der Ö vorübergehende Õ Eurotarif sollte auf einemr Höhe Ö Schutzniveau Õ festgelegt werden, dasdie ð sicherstellt, dass in der Übergangszeit zur Einführung struktureller Maßnahmen die bisherigen Verbrauchervorteile erhalten bleiben, ï den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. ð Während dieser Übergangszeit, ï sollten dDie Betreiber sollten von sich aus allen Roamingkunden kostenlos, sowie in verständlicher und in transparenter Weise, einen Eurotarif anbieten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ð neu

(28) Dieser Regulierungsansatz sollte dafür sorgen, dass die für das gemeinschaftsweite Roaming berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale Ö vorübergehende Õ Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden darf ð muss ï, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der VorleistungsGroßkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. ð Solche Schutzobergrenzen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnten aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. ï Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf Mehrwertdienste Anwendung finden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(29) Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobilfunktelefonkunden in der Gemeinschaft Ö Union Õ transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der VorleistungsGroßkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der VorleistungsGroßkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(30) Das durchschnittliche so festgelegte Höchstentgelt pro Minute für die VorleistungsGroßkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelt für Mobilfunknetzbetreiber in der Gemeinschaft Ö Union Õ, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Die durch diese Verordnung eingeführten durchschnittlichen Höchstentgelte pro Minute sollten deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der VorleistungsGroßkundenebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(31) Der auf der Endkundenebene geltende Ö vorübergehende Õ Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Heimatanbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(32) ð Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen ï sollte Aallen Verbrauchern sollte die Möglichkeit geboten werden, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den regulierten Entgeltobergrenzen liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der VorleistungsGroßkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Betreiber alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingkosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Ein Ö vorübergehender Õ Eurotarif ist ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Betreibern Flexibilität zu bieten. Parallel zur VorleistungsGroßkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs jährlich gesenkt werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(33) ð Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen, ï sollten Nneue Roamingkunden sollten vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Gemeinschaft Ö Union Õ , einschließlich der Tarife, die mit dem Ö vorübergehenden Õ Eurotarif in Einklang stehen, informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit dem Ö vorübergehenden Õ Eurotarif in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen nicht innerhalb der relevanten Zeitspanne eine Wahl treffen. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder ‑paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter dem maximalen Eurotarif liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 25

Den Betreibern, die Dienste für gemeinschaftsweite Roaming auf der Endkundenebene erbringen, sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren sie ihre Entgelte so anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen eingehalten werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 26

In gleicher Weise sollte auch den Anbietern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf der Großkundenebene eine Anpassungszeit gelassen werden, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen einzuhalten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(34) Da diese Verordnung vorsieht, dass die Richtlinien, aus denen der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 besteht, unbeschadet etwaiger spezifischer Einzelmaßnahmen gelten, die zur Regulierung der Entgelte im gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roaming für mobile Sprachtelefonanrufe erlassen werden, und da die Anbieter von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming auf Grund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

ð neu

(35) Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die Obergrenzen desder in dieser Verordnung festgelegten Ö vorübergehende Õ Eurotarifs, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden bieten, die günstiger sind, bieten ð und zwar insbesondere infolge des zusätzlichen Wettbewerbsdrucks, der durch die strukturellen Bestimmungen dieser Verordnung entsteht ï. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Ö vorübergehenden Schutzobergrenzen Õ Obergrenzen anzuheben.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(36) Soweit Entgeltobergrenzen nicht in Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die Referenzwechselkurse angewandt werden, die zu demn in dieser Verordnung genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(37) Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der VorleistungsGroßkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch die Ö diese Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Preisobergrenzen auf der VorleistungsGroßkundenebene. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der VorleistungsGroßkundenebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunkbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der VorleistungsGroßkundenebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(38) Nach einer Schätzung der ERG Ö , der Vorgängerin des GEREK, Õ führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund empfiehlt die ERG, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(39) Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Gemeinschaft Ö Union Õ einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ und grenzüberschreitenden Charakters der innergemeinschaftlichen Ö unionsinternen Õ Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(40) Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten einen einheitlichen Verbraucherschutz in der ganzen Gemeinschaft Ö Union Õ sicherzustellen.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 21

(41) Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Betreiber vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken und sind gleichzeitig flexibel genug, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, ist dagegen keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der VorleistungsGroßkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 22

(42) In besuchten Netzen ankommende Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(43) Ö Bei SMS-Roamingdiensten Õ besteht wWie bei den Sprachroamingdiensten besteht ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der VorleistungsGroßkundenebene nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen VorleistungsGroßkundenentgelte die Stellung einiger – insbesondere auch kleinerer – Betreiber schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 25

(44) Wegen der besonderen Struktur des Roamingmarktes und seines grenzübergreifenden Charakters sah der Rechtsrahmen von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vor, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen VorleistungsGroßkunden- und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 27

ð neu

(45) Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der VorleistungsGroßkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen VorleistungsGroßkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um ð in einer Übergangszeit ï die Interessen der Roamingkunden zu schützen ð , bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden ï.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

ð neu

(46) ð Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb im Roamingmarkt geführt haben, ï besteht dDer wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingnachrichten auf der VorleistungsGroßkundenebene besteht darin, ein gemeinschaftsweit Ö unionsweit Õ geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt sollte jeweils zwischen zwei beliebigen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft Ö Union Õ über einen festgelegten Zeitraum gelten.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 30

(47) Die Preisobergrenze für regulierte SMS-Roamingnachrichten auf der VorleistungsGroßkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der VorleistungsGroßkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingnachrichten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der VorleistungsGroßkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingnachrichten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.

ò neu

(48) Um dafür zu sorgen, dass die regulierten Preisobergrenzen für SMS-Roamingdienste auf der Vorleistungsebene besser den mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten entsprechen und dass sich der Wettbewerb auf der Endkundenebene entwickeln kann, sollten die Preisobergrenzen für regulierte SMS-Nachrichten auf der Vorleistungsebene nach und nach gesenkt werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

ð neu

(49) Ö Nach der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 bestand mangels struktureller Elemente für die Einführung des Wettbewerbs im Roamingmarkt Õ dDer wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ SMS-Roamingnachrichten besteht in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf.

(50) ð Bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, ï sollte dDer Ö vorübergehende Õ SMS-Eurotarif sollte so festgesetzt Ö auf einem Schutzniveau belassen Õ werden, das dass er ð einerseits sicherstellt, dass die bisherigen Verbrauchervorteile erhalten bleiben, und andererseits ï den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(51) Dieser Regulierungsansatz soll dafür sorgen, dass die für regulierte SMS-Roamingnachrichten berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale Ö vorübergehende Õ SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. ð Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen wirksam wird. ï Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 33

(52) Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 34

(53) Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 36

(54) Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass die Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 37 (angepasst)

(55) Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten Ö sind die Õ scheint sich bei den durchschnittlichen Datenroamingentgelte, die die Betreiber der besuchten Netze den Heimatanbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen Ö nach wie vor hoch, selbst wenn sich bei diesen Vorleistungsentgelten Õ, ein gewisser Preisverfall abzuzeichnen scheint, die Preise für Datenroamingdienste sind auf der Großkundenebene aber nach wie vor hoch.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 45 (angepasst)

ð neu

(56) Überdies sind Ddie weiterhin hohen VorleistungsGroßkundenentgelte für Datenroamingdienste sind vor allem auf hohe VorleistungsGroßkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardvorleistungspreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den VorleistungsGroßkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden VorleistungsGroßkundenpreise für Datenroaming 30 Ö 6 Õ Mal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen VorleistungsGroßkundenpreise für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft Ö Union Õ, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Heimatanbietern, die Höhe der anfallenden VorleistungsGroßkundenentgelte vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf der VorleistungsGroßkundenebene eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste gelten. Diese Preisobergrenze auf der Großkundenebene sollte auf einem Niveau festgesetzt werden, das in einem deutlichen Sicherheitsabstand über den niedrigsten Marktpreisen auf der Großkundenebene liegt, um die Wettbewerbsverhältnisse zu verbessern und das Entstehen einer Tendenz zum Wettbewerb am Markt zu ermöglichen und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Verbraucher zu sorgen. Durch die Beseitigung der überhöhten Großkundenentgelte für Datenroaming, die in einigen Fällen auf dem Markt noch immer erhoben werden, sollte dieser Sicherheitsabstand während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 das Auftreten von Verzerrungen oder Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen Mobilfunkbetreibern verhindern. ð Daher sollten in Bezug auf regulierte Datenroamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Vorleistungsebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen. ï

ê 544/2009 Erwägungsgrund 39 (angepasst)

(57) Die HeimataAnbieter Ö von Roamingdiensten Õ sollten den Roamingkunden keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

ð neu

(58) Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Dder Anwendungsbereich der Ö dieser Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sollte auf die Erbringung von SMS- und Datenroamingdiensten ð für Endkunden ï innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ ausgedehnt werden sollte. Die besonderen Merkmale des Auslandsroamingmarktes, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Sprachroamingdiensten Ö und SMS-Kurznachrichtendiensten Õ rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung gemeinschaftsweiter von Ö unionsweiten Õ SMS- und Datenroamingdiensten ð für Endkunden ï. Wie Sprachroamingdienste Ö und SMS-Dienste Õ werden auch SMS- und Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Paketangebots, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben, so dass hierbei nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

ò neu

(59) Ähnlich wie bei den bereits bestehenden Regulierungsmaßnahmen für Sprach- und SMS-Dienste besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite Datenroamingdienste für eine Übergangszeit, bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb führen, in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen vorübergehenden Daten-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf. Der Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau festgesetzt werden, das einerseits den Verbraucherschutz garantiert, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, und andererseits den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt.

(60) Der vorübergehende Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung regulierter Datenroamingdienste zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Ähnlich wie beim Vorgehen in Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste sollte angesichts der vorgesehenen Verringerungen der mit der Erbringung von Endkunden-Datenroamingdiensten verbundenen Kosten das regulierte Höchstentgelt des vorübergehenden Daten-Eurotarifs nach und nach sinken.

(61) Ein vorübergehender Daten-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen Datenroamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte Datenroamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

(62) Damit die Verbraucher nur für die Datendienste bezahlen, die sie tatsächlich nutzen, und aufgrund der von den Betreibern verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen kein ähnliches Problem mit versteckten Entgelten für die Verbraucher auftritt, wie es bei den Sprachdiensten nach der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zu beobachten war, sollte der vorübergehende Daten-Eurotarif pro Kilobyte abgerechnet werden. Dies entspricht den auf der Vorleistungsebene bereits verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(63) Die Heimatanbieter können einen für eine übliche Nutzungsweise geltenden, angemessenen monatlichen, alles umfassenden Pauschaltarif ohne Entgeltobergrenzen anbieten, der im Rahmen des Üblichen bleibt und für den keinerlei Entgeltobergrenzen gelten. Dieser Pauschaltarif könnte Ö der Õ Ö alle unionsweiten Õ Sprach- und/oder Datenkommunikationsdienste im gemeinschaftsweiten Roamingdienste umfassen kann (einschließlich Diensten für Kurznachrichten (SMS) und Multimediale Nachrichten (MMS)) in der Gemeinschaft umfassen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(64) Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die Ö vorübergehenden Õ Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Heimatanbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Heimatanbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.

ò neu

(65) Damit regulatorische Verpflichtungen in Bezug auf Vorleistungs- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste nicht länger als notwendig beibehalten werden, nachdem die strukturellen Maßnahmen vollständig eingeführt worden sind und sich der Wettbewerb im Roamingmarkt ausreichend entwickelt hat, sollten Bedingungen festgesetzt werden, unter denen schon vor Ablauf der vorgesehenen Fristen auf die Anwendung von Höchstbeträgen für Vorleistungs- und Endkundenentgelte verzichtet werden kann. Solche Bedingungen sollten auf einen erheblichen Unterschied zwischen den Preisobergrenzen und den tatsächlichen Preisen abstellen. Als erheblicher Unterschied sollte gelten, wenn die Preise in der Union durchschnittlich 75 % der Preisobergrenze erreicht haben. Bei Preisobergrenzen auf der Vorleistungsebene sollte sich das 75-%-Kriterium auf das unausgeglichene Verkehrsaufkommen zwischen Betreibern beziehen, die nicht der gleichen Unternehmensgruppe angehören. Um Verzerrungen zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte das 75-%-Kriterium bei Preisobergrenzen auf der Endkundenebene durch Bildung des Unionsdurchschnitts aus den nationalen Durchschnittswerten für jeden Roamingdienst (Sprache, SMS oder Daten) getrennt berechnet werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(66) Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in der Gemeinschaft Ö Union Õ fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der VorleistungsGroßkundenebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie, insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(67) Um die Transparenz der Endkundenpreise für regulierte Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ getätigt oder angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobiltelefondiensten es ihren Kunden auf einfache Weise ermöglichen, sich kostenlos über die Roamingentgelte zu informieren, die bei abgehenden oder ankommenden Sprachanrufen in einem besuchten Mitgliedstaat für sie gelten. Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden auf Wunsch kostenlos zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute oder pro Dateneinheit (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben. ð Da bestimmte Kundengruppen über Roamingentgelte gut informiert sein können, sollten die Betreiber eine Möglichkeit anbieten, diesen automatischen Informationsdienst auf einfache Weise abzuschalten. ï

ê 717/2007 Erwägungsgrund 33

ð neu

(68) Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Eurotarif und den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Heimatanbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Die Heimatanbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife ð im betreffenden Zeitraum ï aufmerksam werden, und sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 40 (angepasst)

(69) Gleichwohl Ö Überdies Õ sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenpreise für Datenroamingdienste getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen („Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuernbeherrschen. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste, wie z. B. WiFi, Voice over Internet Protocol (VoIP) oder Instant Messaging in Frage kommen. Die Informationen darüber sollten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden können.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 41

(70) Insbesondere sollten Mobilfunkbetreiber ihren Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat einen Datenroamingdienst nutzen, individuelle Informationen über die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise auf das Mobiltelefon oder andere mobile Gerät des Kunden übertragen werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 42

(71) Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen Folgen der Nutzung regulierter Datenroamingdienste zu verstehen und ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern, sollten die Heimatanbieter Beispiele für Datenroaminganwendungen wie E-Mail, Bildübertragung und Surfen im Internet angeben und dabei auf das damit jeweils verbundene ungefähre Datenaufkommen hinweisen.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 43

(72) Daneben sollten die Mobilfunkbetreiber zur Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung gegeben werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen dieser Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen und für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eine beliebige dieser kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 44

(73) Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Mobilfunkbetreiber nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Viele Betreiber entwickeln beispielsweise auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer üblichen Obergrenze für das Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Betreiber Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.

ò neu

(74) Wie jedoch seit dem Inkrafttreten der durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 eingeführten Änderungen zu beobachten war, ist ein „Rechnungsschock“ wegen Nutzung von Datenroamingdiensten bei Kunden, die einen Tarif mit vorausbezahltem Guthaben nutzen, weniger wahrscheinlich, weil der Betrag des verfügbaren Guthabens bereits im Voraus gewählt wird. Außerdem genießen diese Kunden durch den vorübergehenden Eurotarif mit seinen regulierten Datenroamingentgelten einen zusätzlichen Schutz gegen hohe Preise für diese Dienste. Aus diesen Gründen sollten die Kostenbegrenzungsvorschriften nicht für Kunden mit vorausbezahltem Guthaben gelten.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 34 (angepasst)

(75) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft Ö Union Õ für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft Ö Union Õ und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem VorleistungsGroßkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunktelefonverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(76) Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft Ö Union Õ, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem gemeinschaftlichen Roamingmarkt Ö der Union Õ entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ treffen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 36

Da neben den Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung erlangen, sollte diese Verordnung auch bei diesen Diensten die Überwachung der Marktentwicklung ermöglichen. Die Kommission sollte deshalb auch den Markt für Roaming im Bereich der Datenkommunikation, einschließlich SMS und MMS, überwachen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 37

(77) Die Mitgliedstaaten sollten ein System von Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 38 (angepasst)

ð neu

(78) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ Dienste für gemeinschaftsweites Ö unionsweite Õ Roamingdienste für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende und ankommende Sprachanrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um ð durch einen verstärkten ï Wettbewerb zwischen Mobilfunkbetreibern sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

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(79) Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Vorleistungsentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten beibehalten werden, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam geworden sind und sich der Wettbewerb auf den Vorleistungsmärkten ausreichend entwickelt hat. Überdies zeigen aktuelle Markttrends, dass sich Datendienste zunehmend zum wichtigsten Segment der Mobilfunkdienste entwickeln werden und Datenroamingdienste auf der Vorleistungsebene derzeit die größte Dynamik aufweisen, wobei die Preise hinreichend unterhalb der gegenwärtigen Höhe des regulierten Entgelts liegen.

(80) Schutzobergrenzen sollten auf der Endkundenebene hinreichend hoch festgesetzt werden, damit der potenzielle wettbewerbliche Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt wird, und könnten vollständig aufgehoben werden, sobald die strukturellen Ansätze wirksam werden und die Entwicklung eines echten Binnenmarkts ermöglichen. Deshalb sollten die Schutzobergrenzen nach und nach gesenkt werden und dann auslaufen.

ê 717/2007 Erwägungsgrund 39 (angepasst)

Dieses gemeinsame Vorgehen sollte für einen begrenzten Zeitraum festgelegt werden. Diese Verordnung kann anhand einer Überprüfung durch die Kommission erweitert oder geändert werden. Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung und deren Beitrag zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts überprüfen und zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming untersuchen –

ê 544/2009 Erwägungsgrund 49 (angepasst)

(81) Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Ö dieser Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anhand der Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Gemeinschaft Ö Union Õ , die Entwicklungen, die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der VorleistungsGroßkundenebene, das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt haben, die Kosten, die den Betreibern durch die Einhaltung der Verordnung entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen. Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu Roaming bieten (wie VoIP Ö z. B. WIFI-Zugang Õ ), prüfen.

ê 544/2009 Erwägungsgrund 50 (angepasst)

ð neu

(82) Vor der genannten Überprüfung und um die fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu gewährleisten, sollte die Kommission ð alle zwei Jahre ï einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch die vorliegenden Verordnung geänderten Fassung und der möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst. –

ê 717/2007

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

ê 544/2009 Art. 1.2(a) (angepasst)

ð neu

(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ im Rahmen von gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten – verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten – für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

ð Diese Verordnung enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von Roamingdiensten garantieren, und bestimmt die Bedingungen für den Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten. ï Sie enthält Ö ferner vorübergehende Õ Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der VorleistungsGroßkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

ê 717/2007 (angepasst)

(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming festgelegt.

ê 717/2007

(3) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

ê 544/2009 Art. 1.2(b)

ð neu

(4) Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 6, 7, 8, 9, ð 11 und 12 ï fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 ð 30. Mai 2012 ï von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 36 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4 ð , Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 ï vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen.

ê 717/2007

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)           „Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 47 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen dürfen;

ê 544/2009 Art. 1.3(a) (angepasst)

ð neu

b)           „Heimatanbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen RoamingkKunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer ð unionsweite Roamingdienste ï terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitstellt;

c)           „Heimatnetz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitzustellen;

ê 544/2009 Art. 1.3(a) (angepasst)

d)           „gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming“ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Ö unionsinternen Õ Anrufen, zum Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz des betreffenden Kunden befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

e)           „regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ zugestellt wird;

f)            „Roamingkunde“ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft Ö Union Õ , der mit seinem mobilen GerätMobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann;

ê 544/2009 Art. 1.3(a)

g)           „besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;

ê 544/2009 Art. 1.3(b)

h)           „SMS-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 4b9 vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;

i)            „SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

ê 544/2009 Art. 1.3(b) (angepasst)

j)            „regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ zugestellt wird, oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

ê 544/2009 Art. 1.3(b)

k)           „regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes.;

ò neu

l)            „Daten-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 12 vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Erbringung regulierter Datenroamingdienste gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;

m)          „alternativer Roaminganbieter“ ist ein Heimatanbieter, der sich von dem Betreiber inländischer Mobilfunkdienste unterscheidet und für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer Roamingdienste bereitstellt;

n)           „Gewährung des Vorleistungsroamingzugangs“ Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zwecks Erbringung von Roamingdiensten für Endkunden;

o)           „EU-Roamingprofil“ ist ein vorkonfiguriertes Profil für die Erbringung separater Roamingdienste, das zusätzlich zu einem Profil für die Erbringung inländischer Mobilfunkdienste auf der gleichen SIM-Karte bereitgestellt wird.

Artikel 3

Vorleistungsroamingzugang

(1) Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Vorleistungsroamingzugang nach, auch wenn diese von Betreibern eines virtuellen Mobilfunknetzes oder Wiederverkäufern stammen. Die Vorschriften über regulierte Vorleistungsroamingtarife in den Artikeln 6, 8 und 11 gelten auch für die Gewährung des Vorleistungsroamingzugangs.

(2) Vorleistungsroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.

(3) Der beantragte Vorleistungsroamingzugang muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang beim Netzbetreiber gewährt werden.

(4) Um einen einheitlichen Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zur Erbringung von Roamingdiensten zu gewährleisten, stellt das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien in Bezug auf die Bedingungen für den Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten auf.

Artikel 4

Separater Verkauf von Roamingdiensten

(1) Die Heimatanbieter ermöglichen ihren Teilnehmern den Zugang zu Sprach- und SMS- und Datenroamingdiensten aller zusammengeschalteten alternativen Roaminganbieter.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 informieren die Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden über die Möglichkeit, sich von ihren bestehenden Roamingdiensten abzumelden und Roamingdienste eines alternativen Roaminganbieters zu wählen. Den Roamingkunden wird ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt, um ihrem Heimatanbieter ihre Wahl mitzuteilen. Roamingkunden, die sich innerhalb dieses Zeitraums nicht äußern, haben das Recht, jederzeit einen alternativen Roaminganbieter im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 zu wählen.

(3) Die Wahl eines alternativen Roaminganbieters durch den Kunden darf vom Heimatanbieter nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und muss bei allen Endkundentarifen möglich sein.

(4) Ein Wechsel von oder zu einem alternativen Roaminganbieter erfolgt entgeltfrei, darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen, und wird binnen fünf Arbeitstagen vollzogen; nur wenn ein Roamingkunde ein Inlandspaket erworben hat, das andere Roamingpreise als den Eurotarif, SMS-Eurotarif oder Daten-Eurotarif enthält, kann der Heimatanbieter den Wechsel vom alten zum neuen Roamingvertrag für einen festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten aufschieben.

(5) Bei Abschluss oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrags geben die Heimatanbieter allen Kunden individuell vollständige Informationen über die Möglichkeit, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, und erleichtern den Vertragsschluss mit einem alternativen Roaminganbieter. Kunden, die einen Vertrag über Roamingdienste mit ihrem Heimatanbieter schließen, müssen ausdrücklich erklären, dass sie über diese Möglichkeit informiert wurden. Anbieter von Mobilfunkdiensten, dürfen die als ihre Vertriebsstellen dienenden Einzelhändler nicht daran hindern, Verträge über separate Roamingdienste mit alternativen Roaminganbietern anzubieten.

(6) Der Heimatanbieter oder der Betreiber eines besuchten Netzes darf die technischen Merkmale von Roamingdiensten, die ein alternativer Roaminganbieter erbringt, nicht so verändern, dass sie sich von den technischen Merkmalen und Qualitätsparametern der Roamingdienste, die der Betreiber inländischer Mobilfunkdienste erbringt, unterscheiden.

Artikel 5

Einrichtung für den separaten Verkauf von Roamingdiensten

Um die Entwicklung des Binnenmarkts sicherzustellen, erfolgt die Einführung technischer Lösungen für die Einrichtung zum separaten Verkauf von Roamingdiensten gleichzeitig in der gesamten Union.

Zum Zwecke des separaten Verkaufs von Roamingdiensten sorgen die Betreiber dafür, dass spätestens ab 1. Juli 2014 entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, damit die Kunden inländische Mobilfunkdienste und separate Roamingdienste eines alternativen Roaminganbieters unter Beibehaltung ihrer Telefonnummer nutzen können. Um den separaten Verkauf von Roamingdiensten zu ermöglichen, können die Betreiber insbesondere die Nutzung eines „EU-Roamingprofils“ auf der gleichen SIM-Karte und die Nutzung des gleichen Geräts wie für inländische Mobilfunkdiensten erlauben. Die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit dieser Einrichtung müssen kostenorientiert sein, und den Verbrauchern dürfen keine direkten Entgelte für die Nutzung dieser Einrichtung berechnet werden.

Das GEREK erstellt nach Anhörung der Akteure und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Erlass dieser Verordnung Leitlinien in Bezug auf harmonisierte technische Lösungen im Hinblick auf die Einrichtung für separate Roamingdienste und in Bezug auf harmonisierte Verfahren für den Wechsel des Anbieters der Roamingdienste. Auf begründeten Antrag des GEREK hin kann die Kommission diese Frist verlängern.

Falls notwendig kann die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung dieser Einrichtung erforderlich sind.

ê 717/2007 (angepasst)

ð neu

Artikel 36

VorleistungsGroßkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden Ö Heimatanbieter Õ des Kunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung ð ab 1. Juli 2012 ï nicht höher als 0,30 ð 0,14 ï EUR pro Minute sein.

ê 544/2009 Art. 1.4(a) (angepasst)

ð neu

(2) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen VorleistungsGroßkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen VorleistungsGroßkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 ð 2013 ï auf 0,22 ð 0,10 ï EUR und am 1. Juli 2011 ð 2014 ï auf 0,18 ð 0,06 ï EUR. ð Unbeschadet des Artikels 13 bleibt der Höchstbetrag des durchschnittlichen Vorleistungsentgelts sodann während der Geltungsdauer dieser Verordnung 0,06 EUR. ï

ê 717/2007 (angepasst)

(3) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum in der Gemeinschaft durch Abwicklung von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ abgesetzt hat. Der Betreiber des besuchten Netzes darf bei den Entgelten zwischen Haupt- und Nebenzeiten differenzieren.

ê 544/2009 Art. 1.4(b) (angepasst)

Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 dDas durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten VorleistungsGroßkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

ê 717/2007

Artikel 47

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1) Die Heimatanbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden, die sich vor dem 30. Juni 2007 für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

ê 544/2009 Art. 1.5(a)

ð neu

(2) Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber ð ab 1. Juli 2012 ï 0,49 ð 0,32 ï EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 ð 0,11 ï EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009 werden dDie Preisobergrenzen werden ðam 1. Juli 2013 bzw. am 1. Juli 2014 ï für abgehende Anrufe auf 0,46 ð 0,28 ï EUR bzw. 0,43 ð 0,24 ï EUR und die Preisobergrenzen ðam 1. Juli 2013 ï für ankommende Anrufe auf 0,22 ð 0,10 ï EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010 bzw. am 1. Juli 2011 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,39 EUR bzw. 0,35 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,15 EUR bzw. 0,11 EUR gesenkt. ð Unbeschadet der Artikel 13 und 19 gelten diese Höchstbeträge der regulierten Endkundenentgelte des Eurotarifs bis 30. Juni 2016. ï

ê 544/2009 Art. 1.5(a) (angepasst)

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 berechnen dDie Heimatanbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen aAlle Heimatanbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab.

ê 544/2009 Art. 1.5(a)

Abweichend vom Unterabsatz 3 darf der Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.

ê 717/2007

(3) Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

ê 717/2007 (angepasst)

(3) Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich bewusst von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

ê 717/2007

ð neu

Dieen ð Heimatanbieter wenden auf alle bestehenden ï Roamingkunden , die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch einen Eurotarif angemäß Absatz 2 gewährt.

ê 717/2007 (angepasst)

ð neu

Diejenigen Ö , außer auf jene Õ Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits bewusst von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, Ö aufgrund dessen sie für regulierte Roaminganrufe einen anderen Tarif genießen als Õ der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket.

ò neu

(4) Die Heimatanbieter wenden einen Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Roaminganrufe umfasst.

ê 544/2009 Art. 1.5(b)

(54) Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst erworben hat (z. B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis derein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.

ê 544/2009 Art. 1.6 (angepasst)

ð neu

Artikel 4a8

VorleistungsGroßkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ð 2012 ï darf das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden Ö Heimatanbieter Õ des Kunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,04 ð 0,03 ï EUR pro SMS-Nachricht sein. ð Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Vorleistungsentgelts für die Abwicklung einer regulierten SMS-Roamingnachricht wird am 1. Juli 2014 auf 0,02 EUR gesenkt. Unbeschadet des Artikels 13 bleibt das durchschnittliche Vorleistungsentgelt für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten sodann während der Geltungsdauer dieser Verordnung 0,02 EUR. ï

ê 544/2009 Art. 1.6

(2) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

ê 544/2009 Art. 1.6 (angepasst)

(3) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes auf der VorleistungsGroßkundenebene von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl derdieser im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.

ê 544/2009 Art. 1.6

ð neu

(4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Artikel 4b9

Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1) Die Heimatanbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ð 2012 ï kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 ð 0,10 ï EUR pro Nachricht nicht übersteigen. ð Unbeschadet der Artikel 13 und 19 beträgt das regulierte Endkundenentgelt des SMS-Eurotarifs bis 30. Juni 2016 höchstens 0,10 EUR. ï

(3) Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.

ê 544/2009 Art. 1.6 (angepasst)

(4) Ab dem 1. Juli 2009 wenden dDie Heimatanbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(5) Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009einen SMS-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.

ê 544/2009 Art. 1.6

(6) Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis derein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.

(7) Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

Artikel 4c10

Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten

Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.

ò neu

Artikel 11

Vorleistungsentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatanbieter des Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,30 EUR, ab 1. Juli 2013 von 0,20 EUR und ab 1. Juli 2014 von 0,10 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Unbeschadet des Artikels 13 bleibt der Höchstbetrag des durchschnittlichen Vorleistungsentgelts für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste sodann während der Geltungsdauer dieser Verordnung 0,10 EUR pro Megabyte übertragener Daten.

(2) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

(3) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von jedem Anbieter von Roamingdiensten für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

Artikel 12

Endkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Daten-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Dieser Daten-Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden, die sich vor dem 30. Juni 2012 für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,90 EUR pro Megabyte nicht übersteigen. Die Preisobergrenze für benutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,70 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,50 EUR pro übertragenem Megabyte. Unbeschadet der Artikel 13 und 19 beträgt das regulierte Endkundenentgelt bis 30. Juni 2016 höchstens 0,50 EUR pro übertragenem Megabyte.

Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste, für die ein Daten-Eurotarif gilt, kilobytegenau ab.

(3) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Daten-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte Datenroamingdienste kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(4) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Heimatanbieter einen Daten-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht bewusst einen anderen Datenroamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Datenroamingdienste umfasst.

(5) Roamingkunden können unter Beachtung ihrer Vertragsbedingungen jederzeit den Wechsel zu oder aus einem Daten-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Daten-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Eurotarif verbunden werden.

(6) Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2012 alle ihre Roamingkunden individuell über den Daten-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2012 für alle Roamingkunden gilt, die keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket für regulierte Datenroamingdienste bewusst gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 5 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

Artikel 13

Bedingungen für die vorzeitige Nichtanwendung der Höchstbeträge für Vorleistungs- und Endkundenentgelte

(1) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklung auf den Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten über die Entwicklung der Vorleistungs- und Endkundenentgelte für Sprach‑, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

(2) Falls nach dem 30. Juni 2018 das durchschnittliche Vorleistungsentgelt für einen Roamingdienst (Sprache, SMS oder Daten) für unausgeglichenes Verkehrsaufkommen zwischen Betreibern, die nicht der gleichen Unternehmensgruppe angehören, auf 75 % oder weniger des in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrags des Vorleistungsentgelts sinkt, so finden die Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte für den betreffenden Roamingdienst keine Anwendung mehr. Die Kommission überprüft regelmäßig aufgrund der vom GEREK gesammelten Daten, ob diese Bedingung erfüllt ist, und veröffentlicht in diesem Fall unverzüglich in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union die Daten, die belegen, dass die Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte für den betreffenden Dienst keine Anwendung mehr finden.

(3) Falls nach Einführung des separaten Verkaufs von Roamingdiensten gemäß Artikel 5 und vor dem 1. Juli 2016 das durchschnittliche Endkundenentgelt in der Union auf 75 % oder weniger der in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 festgesetzten Höchstbeträge des Endkundenentgelts sinkt, so finden die Höchstbeträge der Endkundenentgelte für den betreffenden Roamingdienst keine Anwendung mehr. Die Kommission überprüft regelmäßig aufgrund der vom GEREK gesammelten Daten, ob diese Bedingung erfüllt ist, und veröffentlicht in diesem Fall unverzüglich in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union die Daten, die belegen, dass die Höchstbeträge der Endkundenentgelte für den betreffenden Dienst keine Anwendung mehr finden.

4. Die Anwendung der betreffenden Höchstentgelte endet am ersten Tag des Monats, der auf die Veröffentlichung der Daten folgt, die belegen, dass die Bedingungen in Absatz 2 bzw. Absatz 3 erfüllt sind.

ê 544/2009 Art. 1.8

ð neu

Artikel 614

Transparenz der Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1) Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für

a)           abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe;

b)           das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer 112 Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

ð Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Heimatanbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. ï Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

ê 544/2009 Art. 1.8 (angepasst)

ð neu

(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Gemeinschaft Ö Union Õ aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird. ð Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, bei denen eine Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) per Mobilfunk stattfindet. ï

(3) Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif, and den SMS-Eurotarif ð und den Daten-Eurotarif ï. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs, und des SMS-Eurotarifs ð und des Daten-Eurotarifs ï aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 30. Juni 2009 die Bedingungen des SMS-Eurotarifs ð und bis 30. Juni 2012 die Bedingungen des in Artikel 12 bestimmten Daten-Eurotarifs ï bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.

ê 544/2009 Art. 1.9 (angepasst)

Artikel 6a15

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für regulierte Ö Endkunden- Õ Datenroamingdienste

ê 544/2009 Art. 1.9

ð neu

(1) Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. ð Die in Absatz 3 genannten Schutzvorkehrungen gelten nicht für Kunden mit vorausbezahltem Guthaben. ï

Gegebenenfalls unterrichten die Heimatanbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zumdas Herunterladen von Daten automatisch und unkontrolliert zustande kommt. Darüber hinaus erläutern die Heimatanbieter ihren Kunden eindeutig und in leicht verständlicher Weise, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

ê 544/2009 Art. 1.9 (angepasst)

(2) Spätestens ab 1. Juli 2009 wird dDer Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst benutzt, und erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

ê 544/2009 Art. 1.9

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer des Roamingkunden, übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes einreist und zum ersten Mal beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu benutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

ê 544/2009 Art. 1.9 (angepasst)

(3) Spätestens ab 1. März 2010 stellt jJeder Heimatanbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

ê 544/2009 Art. 1.9

Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichemn Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Heimatanbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichemn Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

ê 544/2009 Art. 1.9 (angepasst)

Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt dDie pauschale Obergrenze im Sinne der Unterabsätze 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

ê 544/2009 Art. 1.9

Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte dieser Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

ê 544/2009 Art. 1.9 (angepasst)

Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt Folgendes:

ê 544/2009 Art. 1.9

              a) Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR ab 1. Juli 2009, von 0,80 EUR ab 1. Juli 2010 und von 0,50 EUR ab 1. Juli 2011 pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Sicherheitsobergrenze darf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie keine Verzerrung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Datenroamingmarkt für Großkunden verursachen.

              b) Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

              c) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

ê 717/2007

Artikel 716

Überwachung und Durchsetzung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

ê 544/2009 Art. 1.10(a)

ð neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 36 bis 9, 47, 6a, 4b ð 11 ï und 6a ð 12 ï , in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

ê 717/2007

(3) Zur Vorbereitung der in Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der VorleistungsGroßkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten berechnet werden, einschließlich SMS und MMS, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der GemeinschaftUnion im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 349 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Sie teilen der Kommission alle sechs Monate die Ergebnisse ihrer Beobachtungen mit, einschließlich getrennter Informationen über Geschäftskunden, Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte und Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

ê 544/2009 Art. 1.10(b)

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

ê 717/2007

(6) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie dessen sofortige Beendigung anordnen.

Artikel 817

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

ê 544/2009 Art. 1.11

ð neu

Artikel 918

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder – in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009[15] in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften – spätestens bis zum 30. März 2010 ð 2012 ï mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

ê 717/2007 (angepasst)

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Dem Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen werden.“

ê 544/2009 Art. 1.12

ð neu

Artikel 1119

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 ð 2015 ï darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:

– die Entwicklungen bei den VorleistungsGroßkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität und Geschwindigkeit dieser Dienste;

– die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS- und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

– den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen;

– die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt für Endkunden- und VorleistungsmarktGroßkunden, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb.;

ò neu

–           den Umfang, in dem die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Roamingmarkt zu Ergebnissen geführt haben.

ê 544/2009 Art. 1.12

Zudem prüft die Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming-Binnenmarkt herbeizuführen, und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor.

ò neu

(2) Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Wettbewerb im Roamingmarkt zum Nutzen der europäischen Verbraucher zu fördern, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge, um diesen Mangel zu beheben. Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist die strukturellen Maßnahmen zu ändern oder die Anwendungsdauer der in den Artikeln 7, 9 und 12 festgesetzten Höchstbeträge des Endkundenentgelts zu verlängern.

ê 544/2009 Art. 1.12 (angepasst)

ð neu

(3) Außerdem arbeitet berichtet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht Ö alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Bericht Õ an das dem Europäischen Parlament und denm Rat Ö über das Funktionieren der Verordnung. Der Bericht Õ aus, der enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft Ö Union Õ und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält, wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist.

ê 717/2007

Artikel 1220

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

ê

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

ê 717/2007

è1 544/2009 Art. 1.14

ð neu

Artikel 1322

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie tritt am 30. Juni è1 2012 ç ð 2022 ï außer Kraft.

Geschehen zu […] am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

é

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung (gemäß Artikel 22)

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung || Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis k || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis k

- || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben l bis o

- || Artikel 3, 4 und 5

Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz || -

Artikel 3(3), zweiter Unterabsatz || Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz || -

Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz || Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4a || Artikel 8

Artikel 4b || Artikel 9

Artikel 4b Absatz 7 || -

Artikel 4c || Artikel 10

- || Artikel 11

- || Artikel 12

- || Artikel 13

Artikel 6 || Artikel 14

Artikel 6a || Artikel 15

Artikel 6a Absatz 4 || -

Artikel 7 || Artikel 16

Artikel 8 || Artikel 17

Artikel 9 || Artikel 18

Artikel 10 || -

Artikel 11 Absatz 1 Einleitung || Artikel 19 Absatz 1 Einleitung

Artikel 11 Absatz 1 erster Unterabsatz erster bis vierter Gedankenstrich || Artikel 19 Absatz 1 erster Unterabsatz erster bis vierter Gedankenstrich

- || Artikel 19 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz || -

Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 19 Absatz 2

Artikel 12 || Artikel 20

- || Artikel 21

Artikel 13 || Artikel 22

_____________

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

[4]               ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[5]               ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[6]               ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[7]               ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[8]               ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

[9]               ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

[10]             ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

[11]             ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

[12]             ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.

[13]             ABl. L 344/65 vom 28.12.2007, [Verweis unklar, bitte ändern].

[14]             ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143.

[15]             ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12.

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