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Document 52011PC0402
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on roaming on public mobile communications networks within the Union
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
/* KOM/2011/0402 endgültig - 2011/0187 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union /* KOM/2011/0402 endgültig - 2011/0187 (COD) */
ê 717/2007
(angepasst) 2011/0187 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Ö Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel 95
Ö 114 Õ , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1)
Die Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Gemeinschaft[3] ist in wesentlichen
Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen
der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (2)
Das hohe Niveau der Preise Ö für Sprach-,
SMS- und Datenroamingdienste Õ , die von den
Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten,
Geschäftsreisenden und Touristen,
für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ verlangt werden,
wird von Ö den
Verbrauchern, Õ den nationalen
Regulierungsbehörden ebenso wie von den Verbrauchern und den Organen der Gemeinschaft
Ö Union Õ als
besorgniserregend eingeschätzt. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus
hohen VorleistungsGroßkundenentgelten
der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen
Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den VorleistungsGroßkundenentgelten
werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar
vor kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und Ö etwas Õ geringere Preise
bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen
Kosten und Entgelten nicht so Ö weit davon
entfernt Õ ist, wie es auf wettbewerbsbestimmten Märkten mit wirksamem
Wettbewerb der Fall wäre. ê 717/2007
Erwägungsgrund 2 (3)
Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen
beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs- und Kulturraums sollte die
Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für
Bürgerinnen und Bürger“ entsteht. ê 717/2007
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4)
Die Richtlinien 2002/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu
elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[4], 2002/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(Genehmigungsrichtlinie)[5], 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste
(Rahmenrichtlinie)[6], 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten
(Universaldienstrichtlinie)[7] und 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation)[8], (im Folgenden zusammen
als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet),
zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft
Ö Union Õ aufzubauen und
gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (5)
Diese Verordnung Ö (EG)
Nr. 717/2007 Õ ist keine isolierte
Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für
die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite
Ö unionsweite Õ Roaming. Dieser
Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente
an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich
der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu treffen, und
gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für
Roamingdienste nicht. Diese Verordnung Ö (EG)
Nr. 717/2007 Õ ist ein geeignetes
Mittel, diesen Mangel zu beheben. ê 717/2007
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (6)
Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die
elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen
nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht
einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen
durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den
Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,
bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die
Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der
Kommission[9]
über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen
Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG für eine
Vorabregulierung in Betracht kommen[10]
(im Folgenden als „die Empfehlung“ bezeichnet), die Analyse dieser Märkte
entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung
beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen Ö der Union Õ für elektronische
Kommunikationsnetze und ‑dienste[11], die Benennung
der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von
Vorabverpflichtungen für diese Betreiber. ê 717/2007
Erwägungsgrund 6 (angepasst) ð neu (7)
In der Empfehlung wurde der nationale VorleistungsGroßkundenmarkt
für Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der
für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die
Arbeiten zur Analyse der nationalen VorleistungsGroßkundenmärkte
für Auslandsroaminginternationales
Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden, (sowohl allein als
auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden)
Ö (ERG) und ihrem
Nachfolger, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates[12] eingerichteten Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), Õ durchgeführt wurden,
deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang
nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der VorleistungsGroßkundenentgelte
beim gemeinschaftsweiten
Ö unionsweiten Õ Roaming vorzugehen,
weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines
grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln. Ö Nach dem
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wurde der Roamingmarkt aus
der geänderten Empfehlung gestrichen[13]. Õ ê 717/2007
Erwägungsgrund 7 Was Dienste für
das internationale Roaming auf der Endkundenebene betrifft, ist in der
Empfehlung kein Endkundenmarkt für internationales Roaming als relevanter Markt
aufgeführt, weil unter anderem Dienste für internationales Roaming von den
Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren
Paketangebots sind, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben. ê 717/2007 Erwägungsgrund
8 (8)
Darüber hinaus ist es den nationalen
Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der
regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht
möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen
Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber diesejene
Kunden bei der Nutzung der AuslandsroamingdiensteDienste
für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis
könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass
von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 9 (9)
Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter
dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu
ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem
Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser
Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese
Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher
entschlossen zu wahren. ê 717/2007
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (10)
Das Europäische Parlament hat die Kommission in
seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich
der elektronischen Kommunikation 2004[14]
aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim
grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische
Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf
europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte
Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie zur angestrebte Steigerung des
Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem
Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der
Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat. ê 717/2007
Erwägungsgrund 11 (angepasst) ð neu (11)
Der Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller
Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm
harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die
Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass
diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um
die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus und die Verbesserung der Voraussetzungen für das
Funktionieren des ð Verstärkung des Wettbewerbs im ï Binnenmarktes
Ö für
Roamingdienste und die Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus Õ zu finden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (12)
Der Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikation von 2002 – insbesondere die Rahmenrichtlinie – sollte daher
geändert werden, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu
ermöglichen, vor allem von dem Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste
vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht,
und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einzuführen, die den
besonderen Merkmalen der Dienste für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming besser
gerecht werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 13 (13)
Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und VorleistungsGroßkundenebene
einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die
sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von
2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind. ê 717/2007
Erwägungsgrund 14 Regulatorische
Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene
auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die
Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für
gemeinschaftsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren
Endkundenpreisen niederschlägt, weil es
dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen
zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der
Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße
Funktionieren des gemeinschaftsweiten Roamingmarktes empfindlich gestört
werden könnte. ê 717/2007
Erwägungsgrund 15 Diese
regulatorischen Verpflichtungen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den
betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre
Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können. ê 717/2007
Erwägungsgrund 16 (angepasst) ð neu (14)
Es sollte ein gemeinsamer Ansatz angewandt werden,
um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher
Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ das gemeinschaftsweite
Ö unionsweite Õ Roamingdienste für
Telefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende oder
ankommende SprachanrufeAnrufe
keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl ein hohes Niveau
beim Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Ö bei
Roamingdiensten Õ den Wettbewerb zwischen den
Mobilfunkbetreibern sicherzustellen
ð zu verstärken ï , Ö ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten Õ und zwar unter Beibehaltung
von sowohl
Innovationsanreizen als auch und
der
Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu
wahren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der
betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die
Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien
beruhenden Rechtsrahmen erhalten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 17 Der wirksamste und
die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der
Preise für abgehende und ankommende Anrufe im innergemeinschaftlichen Roaming
besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches
Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene festzusetzen und die Entgelte
auf Endkundenebene durch die Einführung eines Eurotarifs zu begrenzen. Das
durchschnittliche Entgelt auf der Großkundenebene sollte zwischen jedem
beliebigen Paar von Betreibern in der
Gemeinschaft in einem festgelegten Zeitraum gelten. ê 544/2009
Erwägungsgrund 2 (angepasst) ð neu (15)
Ö Die Verordnung
(EG) Nr. 717/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009,
gilt bis zum 30. Juni 2012. Vor ihrem Ablauf Õ führte Ddie Kommission gemäß Ö ihrem Õ Artikel 11 der Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 eine Überprüfung durch, deren Zweck darin
bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten, Ö und Õ die VorleistungsGroßkunden-
und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und
MMS, für Roamingkunden zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit
einer Regulierung dieser Dienste zu geben. In ihrem Bericht
an das Europäische Parlament und den Rat Ö [vom
XX. Juni 2011] Õ , der in ihrer Mitteilung
vom 23. September 2008 über die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 2002/21/EG enthalten ist, kam die
Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
über den 30. Juni 2010 Ö 2012 Õ hinaus zu verlängern. ê 544/2009
Erwägungsgrund 6 (angepasst) ð neu (16)
Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung
bei gemeinschaftsweiten
Ö unionsweiten Õ Sprach-roamingdiensten Ö , SMS- und Datenroamingdiensten Õ seit dem
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö und ihrer
Änderungsverordnung (EG) Nr. 544/2009 Õ , darunter
insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst
und vierteljährlich über die ERG Ö das GEREK Õ gemeldet werden,
lassen nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der
Endkunden- oder VorleistungsGroßkundenebene
ein Wettbewerb ð hinreichend entwickelt hat und ï ab Juni 2010
Ö 2012 Õ wahrscheinlich dauerhaft bestehen wird ein
dauerhafter Wettbewerb einstellen würde. Diese Daten
lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und VorleistungsGroßkundenpreise
Ö weiterhin Õ allesamt
auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Ö , geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, Õ festgelegten
Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig
Wettbewerb stattfindet. ê 544/2009
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (17)
Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 Ö , geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, Õ auf VorleistungsGroßkunden-
und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für innergemeinschaftliche Ö unionsweite Õ SprachrRoamingdienste im Juni 2010 Ö 2012 Õ würde daher ein
erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks
auf dem Markt der SprachrRoamingdienste und wegen des bestehenden
Anreizes für die Mobilfunkbetreiber, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für innergemeinschaftliche
Ö unionsweite Õ Roamingdienste
erneut Endkunden- und VorleistungsGroßkundenpreise
einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten
Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen Ö dieser Õ der
Verordnung (EG) Nr.
717/2007 zuwiderlaufen würde. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 Ö Das
regulatorische Eingreifen in den Markt für Mobilfunk-Roamingdienste Õ sollte daher über den
30. Juni 2010
Ö 2012 Õ hinaus um zwei Jahre verlängert
werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen,
indem einerseits
Ö ausreichend
Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen und gleichzeitig Õ gewährleistet wird,
dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten
Roaminganrufe kein im Vergleich zu den unter
Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet
wird, und
andererseits ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen
wird. ò neu (18)
Im Hinblick auf die
Entwicklung eines effizienteren und stärker wettbewerbsorientierten Marktes für
Roamingdienste sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon
abhalten, effektiv auf der Vorleistungsebene über die Zugangsgewährung zwecks
Erbringung von Roamingdiensten zu verhandeln. Aufgrund unterschiedlicher
Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf
die Infrastrukturen bestehen gegenwärtig jedoch auf der Vorleistungsebene
Hindernisse beim Zugang zu solchen Roamingdiensten. Die Beseitigung dieser
Hindernisse würde es insbesondere Betreibern eines virtuellen Mobilfunknetzes
erleichtern, alternative und innovative Roamingdienste und ‑angebote für
die Kunden zu entwickeln. Dies würde auch die Entwicklung europaweiter Dienste
erleichtern. (19)
Deshalb sollten
Bestimmungen eingeführt werden, die die Verpflichtung vorsehen, zumutbaren
Anträgen auf Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks
Erbringung von Roamingdiensten zu entsprechen. Solche Anträge sollten nur
aufgrund objektiver und hinreichend begründeter Kriterien abgelehnt werden, die
von den nationalen Regulierungsbehörden im Einzelfall im Anschluss an das in
Artikel 17 genannte Streitbeilegungsverfahren festgelegt werden sollten.
Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der
Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit
den in dieser Verordnung auf der Vorleistungsebene festgelegten regulatorischen
Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedeneren, für die Bereitstellung
eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein
einheitlicher Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zwecks Erbringung
von Roamingdiensten würde Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden. (20)
Eine Verpflichtung zur
Gewährung des Vorleistungsroamingzugangs würde den Zugang zu allen
Bestandteilen und Einrichtungen umfassen, die erforderlich sind, um die
Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter den Zugang zu
Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, den Zugang zu einschlägigen
Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, den
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung,
Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, den Zugang zur Nummernumsetzung oder
zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, den Zugang zu
Mobilfunknetzen und den Zugang zu Diensten für virtuelle Netze. (21)
Mobilfunkdienste werden
in Paketen verkauft, die sowohl Inlands- als auch Roamingdienste enthalten,
wodurch die Auswahl an Roamingdiensten für die Kunden beschränkt wird. Solche
Pakete verringern die Transparenz in Bezug auf Roamingdienste, weil sie den
Vergleich einzelner Bestandteile der Pakete erschweren. Deshalb ist zwischen
den Betreibern ein Wettbewerb auf der Grundlage der Roamingbestandteile von
Mobilfunkpaketen noch nicht ersichtlich. Eine erleichterte Bereitstellung von
Roaming als selbständigen Dienst würde strukturelle Probleme lösen, weil
dadurch das Bewusstsein der Verbraucher für die Roamingpreise geschärft und
eine dem Verbraucher eine ausdrückliche Wahl zwischen Roamingdiensten
ermöglicht würde, wodurch der Wettbewerbsdruck auf der Nachfrageseite steigen würde.
Dies wird daher zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für
europäische Roamingdienste beitragen. (22)
Die Verbraucher sollten
das Recht haben, sich für einen von ihrem Inlandsmobilfunkpaket getrennten
Erwerb von Roamingdiensten zu entscheiden. Für einen separaten Verkauf von
Roamingdiensten sollten Grundsätze aufgestellt und in koordinierter Weise in
der gesamten Union eingeführt werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit
haben, ohne Änderung ihrer Rufnummer einen anderen Anbieter für Roamingdienste
zu wählen, wobei die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten ist und die
Roamingdienste überall in der Union mit der gleichen Dienstqualität zu
erbringen sind. (23)
Eine verstärkte
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mobilfunknetzbetreibern sollte
hergestellt werden, um die Erbringung separater Roamingdienste technisch zu
ermöglichen und eine koordinierte und solide technische Entwicklung des
separaten Verkaufs von Roamingdiensten in der Union sicherzustellen. Deshalb
sollten Leitlinien ausgearbeitet werden, in denen die einschlägigen Grundsätze
und Methoden präzisiert werden, um eine schnelle Anpassung an veränderte
Umstände und an den technischen Fortschritt zu erlauben. Das GEREK sollte in
Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen
Akteuren Vorgaben für die Entwicklung der technischen Elemente einer solchen
Einrichtung für den separaten Verkauf von Roamingdiensten machen. Die
Kommission könnte einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Änderung
der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung dieser
Einrichtung erforderlich sind. (24)
Damit der separate
Verkauf von Roamingdiensten vollständig wirksam werden kann, muss er mit einer
Verpflichtung zur Gewährung des Vorleistungszugangs zwecks Erbringung von
Roamingdiensten verknüpft werden, um den Markteintritt neuer oder bestehender
Betreiber, einschließlich Anbieter grenzüberschreitender Roamingdienste, zu
erleichtern. Diese Maßnahme wird Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden,
da sie einen einheitlichen Regulierungsansatz gewährleistet und somit einen
Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leistet. Sie wird jedoch einen
angemessenen Übergangszeitraum erfordern, damit die Betreiber technische
Anpassungen vornehmen können, weshalb ein echter Binnenmarkt mit ausreichendem
Wettbewerb erst nach einer gewissen Zeit entstehen wird. Aus diesem Grund
sollten Preisobergrenzen für die Vorleistungsentgelte bei Sprach-, SMS- und
Datenroamingdiensten sowie Schutzobergrenzen für derartige Dienste auf der
Endkundenebene vorübergehend in angemessener Höhe beibehalten werden, damit die
bisherigen Verbrauchervorteile in der Übergangszeit bis zur Einführung solcher
strukturellen Maßnahmen erhalten bleiben, nach deren Ablauf sie dann aufgehoben
werden könnten. (25)
Im Hinblick auf die
Beibehaltung einer zeitweiligen Preisregulierung sollten regulatorische
Verpflichtungen sowohl auf der Endkunden- als auch der Vorleistungsebene
auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die
Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Vorleistungsentgelte für
unionsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen
niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die
Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige
Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Vorleistungsentgelte
das ordnungsgemäße Funktionieren des unionsweiten Roamingmarktes empfindlich
stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden. (26)
Bis die strukturellen
Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb im Roamingmarkt geführt haben,
besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz
für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende unionsinterne
Roaminganrufe darin, auf der Vorleistungsebene ein unionsweit geltendes
durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute festzusetzen und auf der
Endkundenebene die Entgelte anhand des durch die Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 eingeführten Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche
Vorleistungsentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union
über einen festgelegten Zeitraum gelten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 18 (angepasst) ð neu (27)
Der Ö vorübergehende Õ Eurotarif sollte auf
einemr
Höhe
Ö Schutzniveau Õ festgelegt werden, dasdie ð sicherstellt, dass in der Übergangszeit
zur Einführung struktureller Maßnahmen die bisherigen Verbrauchervorteile
erhalten bleiben, ï den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und
wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. ð Während dieser Übergangszeit, ï sollten dDie
Betreiber sollten
von sich aus allen Roamingkunden kostenlos, sowie in
verständlicher und in transparenter Weise, einen Eurotarif
anbieten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 19 (angepasst) ð neu (28)
Dieser Regulierungsansatz sollte
dafür sorgen, dass die für das gemeinschaftsweite Roaming berechneten
Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen
Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale
Ö vorübergehende Õ Eurotarif, der den
Roamingkunden angeboten werden darf
ð muss ï, sollte deshalb
eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der VorleistungsGroßkundenebene
gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während
gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie
ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den
Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. ð Solche Schutzobergrenzen sollten in
einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller
Maßnahmen nicht verzerrt, und könnten aufgehoben werden, sobald die
strukturellen Maßnahmen konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken
konnten. ï Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf Mehrwertdienste Anwendung
finden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 20 (angepasst) (29)
Dieser Regulierungsansatz sollte einfach
einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für
die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und
Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt.
Zugleich sollte er für alle Mobilfunktelefonkunden
in der Gemeinschaft
Ö Union Õ transparent und
unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die
Roamingdienste auf der VorleistungsGroßkunden-
und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen.
Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der VorleistungsGroßkunden-
und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 21 (angepasst) (30)
Das durchschnittliche so festgelegte Höchstentgelt
pro Minute für die VorleistungsGroßkundenebene
sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der
Abwicklung eines abgehenden Anrufs im gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roaming eine Rolle
spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in
Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und
Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die
Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelt für
Mobilfunknetzbetreiber in der Gemeinschaft Ö Union Õ, das auf
Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission
veröffentlicht wird. Die durch diese Verordnung eingeführten durchschnittlichen
Höchstentgelte pro Minute sollten deshalb unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen
Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche
Höchstentgelt pro Minute auf der VorleistungsGroßkundenebene
sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen
Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte
Rechnung zu tragen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 22 (angepasst) (31)
Der auf der Endkundenebene geltende Ö vorübergehende Õ Eurotarif sollte dem
Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten
oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet
wird, gleichzeitig dem Heimatanbieter aber einen ausreichenden Spielraum
lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten
kann. ê 717/2007
Erwägungsgrund 23 (angepasst) ð neu (32)
ð Während der Übergangszeit mit
Schutzobergrenzen ï sollte Aallen Verbrauchern sollte
die Möglichkeit geboten werden, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen
einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den regulierten
Entgeltobergrenzen liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der VorleistungsGroßkundenebene
und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Betreiber alle auf
der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingkosten, einschließlich
angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken
können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen
Gewinns bleibt. Ein Ö vorübergehender Õ Eurotarif ist ein
geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Betreibern
Flexibilität zu bieten. Parallel zur VorleistungsGroßkundenebene
sollten die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs jährlich gesenkt werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 24 (angepasst) ð neu (33)
ð Während der Übergangszeit mit
Schutzobergrenzen, ï sollten Nneue Roamingkunden sollten
vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Gemeinschaft Ö Union Õ , einschließlich der
Tarife, die mit dem Ö vorübergehenden Õ Eurotarif in
Einklang stehen, informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die
Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung einen neuen mit dem Ö vorübergehenden Õ Eurotarif in
Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den
Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden
haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein
spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen
Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten
Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle
Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen
entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor
gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die
aktuellen Tarifbedingungen nicht innerhalb der relevanten Zeitspanne eine Wahl
treffen. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder ‑paketen könnten
beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit
zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter dem maximalen Eurotarif
liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den
Verbindungsaufbau gehören. ê 717/2007
Erwägungsgrund 25 Den Betreibern,
die Dienste für gemeinschaftsweite Roaming auf der Endkundenebene erbringen,
sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren sie ihre Entgelte so
anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen
eingehalten werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 26 In gleicher Weise
sollte auch den Anbietern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf der
Großkundenebene eine Anpassungszeit gelassen werden, um die in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen einzuhalten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 27 (angepasst) (34)
Da diese Verordnung vorsieht, dass die Richtlinien,
aus denen der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002
besteht, unbeschadet etwaiger spezifischer Einzelmaßnahmen gelten, die zur
Regulierung der Entgelte im gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Roaming für mobile
Sprachtelefonanrufe erlassen werden, und da die Anbieter von Diensten für gemeinschaftsweites
Ö unionsweites Õ Roaming auf Grund
dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf
Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu
genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische
Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung
ihrer Verträge auslösen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 28 (angepasst) ð neu (35)
Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die
Verbraucher, die vorteilhafter sind als die Obergrenzen desder in dieser Verordnung festgelegten
Ö vorübergehende Õ Eurotarifs,
nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote
für die Roamingkunden bieten, die
günstiger sind, bieten ð und zwar insbesondere infolge des
zusätzlichen Wettbewerbsdrucks, der durch die strukturellen Bestimmungen dieser
Verordnung entsteht ï. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte
Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe
der in dieser Verordnung vorgesehenen Ö vorübergehenden
Schutzobergrenzen Õ Obergrenzen
anzuheben. ê 544/2009
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (36)
Soweit Entgeltobergrenzen nicht in Euro angegeben
werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte
dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die
Referenzwechselkurse angewandt werden, die zu demn
in dieser Verordnung genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen
Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die
Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum
erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche
Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 14 (angepasst) (37)
Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der
Abrechnung von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene
eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt
sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf
der VorleistungsGroßkundenebene
normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen
diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden,
und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch die Ö diese Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007
eingeführten Preisobergrenzen auf der VorleistungsGroßkundenebene.
Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der
VorleistungsGroßkundenebene
erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die
Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunkbetreiber sollten
deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der VorleistungsGroßkundenebene
abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 18 (angepasst) (38)
Nach einer Schätzung der ERG Ö , der
Vorgängerin des GEREK, Õ führt die Praxis der
Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der
Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen,
zu einem Aufschlag auf den normalen Eurotarif in Höhe von 24 % bei
abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG
stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten
Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund empfiehlt die ERG, dringend
den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Eurotarif auf der
Endkundenebene entgegenzuwirken. ê 544/2009
Erwägungsgrund 19 (angepasst) (39)
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit
dem Eurotarif in der Gemeinschaft Ö Union Õ einen gemeinsamen
Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe
keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche
Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber
bei der Abrechung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet
auch, dass trotz des gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ und
grenzüberschreitenden Charakters der innergemeinschaftlichen Ö unionsinternen Õ Roamingdienste
abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. ê 544/2009
Erwägungsgrund 20 (angepasst) (40)
Es sollten daher gemeinsame Regeln für die
Festlegung der Abrechnungseinheiten des Eurotarifs auf der Endkundenebene
eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den gemeinschaftsweiten
Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten
einen einheitlichen Verbraucherschutz in der ganzen Gemeinschaft Ö Union Õ sicherzustellen. ê 544/2009
Erwägungsgrund 21 (41)
Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der
Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden
alle Anrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur
bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens
30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Betreiber vertretbare
Kosten für den Verbindungsaufbau decken und sind gleichzeitig flexibel genug,
um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen.
Bei ankommenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, ist dagegen keine
Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der VorleistungsGroßkundenebene
sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau
bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind. ê 544/2009
Erwägungsgrund 22 (42)
In besuchten Netzen ankommende
Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf
die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte,
beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon
unberührt. ê 544/2009
Erwägungsgrund 24 (angepasst) (43)
Ö Bei
SMS-Roamingdiensten Õ besteht wWie
bei den
Sprachroamingdiensten besteht ein
erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf
der VorleistungsGroßkundenebene
nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits
könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung
der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen VorleistungsGroßkundenentgelte
die Stellung einiger – insbesondere auch kleinerer – Betreiber schwächen, weil
dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt. ê 544/2009
Erwägungsgrund 25 (44)
Wegen der besonderen Struktur des Roamingmarktes
und seines grenzübergreifenden Charakters sah der Rechtsrahmen von 2002 zudem
keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vor, um
wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen VorleistungsGroßkunden-
und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies
ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts nicht
förderlich und sollte korrigiert werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 27 ð neu (45)
Daher sollten in Bezug auf regulierte
SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der VorleistungsGroßkundenebene,
um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen VorleistungsGroßkundenentgelten
und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der
Endkundenebene, um ð in einer Übergangszeit ï die Interessen der Roamingkunden zu schützen ð , bis die strukturellen Maßnahmen
wirksam werden ï. ê 544/2009
Erwägungsgrund 29 (angepasst) ð neu (46)
ð Bis die strukturellen Maßnahmen zu
einem ausreichenden Wettbewerb im Roamingmarkt geführt haben, ï besteht dDer wirksamste und
die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der
Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingnachrichten auf der VorleistungsGroßkundenebene
besteht
darin, ein gemeinschaftsweit
Ö unionsweit Õ geltendes durchschnittliches
Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht,
festzusetzen. Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
sollte jeweils zwischen zwei beliebigen
Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft Ö Union Õ über einen
festgelegten Zeitraum gelten. ê 544/2009
Erwägungsgrund 30 (47)
Die Preisobergrenze für regulierte
SMS-Roamingnachrichten auf der VorleistungsGroßkundenebene
sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der VorleistungsGroßkundenebene
entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit
sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingnachrichten im
besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte
SMS-Roamingdienste auf der VorleistungsGroßkundenebene
erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von
SMS-Roamingnachrichten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen. ò neu (48)
Um dafür zu sorgen, dass
die regulierten Preisobergrenzen für SMS-Roamingdienste auf der
Vorleistungsebene besser den mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten
entsprechen und dass sich der Wettbewerb auf der Endkundenebene entwickeln
kann, sollten die Preisobergrenzen für regulierte SMS-Nachrichten auf der
Vorleistungsebene nach und nach gesenkt werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 31 (angepasst) ð neu (49)
Ö Nach der
Verordnung (EG) Nr. 544/2009 bestand mangels struktureller Elemente für
die Einführung des Wettbewerbs im Roamingmarkt Õ dDer wirksamste und
die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der
Endkundenpreise für gemeinschaftsweite
Ö unionsweite Õ
SMS-Roamingnachrichten besteht in der Einführung einer Vorschrift, mit der die
Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif
anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf. (50)
ð Bis die strukturellen Maßnahmen wirksam
werden, ï sollte dDer Ö vorübergehende Õ SMS-Eurotarif sollte
so festgesetzt
Ö auf einem
Schutzniveau belassen Õ werden, das dass er ð einerseits sicherstellt, dass die
bisherigen Verbrauchervorteile erhalten bleiben, und andererseits ï den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig
aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt. ê 544/2009
Erwägungsgrund 32 (angepasst) ð neu (51)
Dieser Regulierungsansatz soll dafür
sorgen, dass die für regulierte SMS-Roamingnachrichten berechneten
Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes
verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale
Ö vorübergehende Õ SMS-Eurotarif, der
den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene
Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten
SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der
Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und
ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der
Kunden anpassen können. ð Eine solche Schutzobergrenze sollte in
einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller
Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die
strukturellen Maßnahmen wirksam wird. ï Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste
Anwendung finden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 33 (52)
Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches
Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte
SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden
Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder
Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt. ê 544/2009
Erwägungsgrund 34 (53)
Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen
oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits
einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte
SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen. ê 544/2009
Erwägungsgrund 36 (54)
Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im
Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von
anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um
sicherzustellen, dass die Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt
wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt
werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass
sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet. ê 544/2009
Erwägungsgrund 37 (angepasst) (55)
Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden
erfassten Daten Ö sind die Õ scheint sich bei den
durchschnittlichen Datenroamingentgelte, die die Betreiber der besuchten Netze
den Heimatanbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen Ö nach wie vor
hoch, selbst wenn sich bei diesen Vorleistungsentgelten Õ, ein gewisser
Preisverfall abzuzeichnen scheint, die Preise für
Datenroamingdienste sind auf der Großkundenebene aber nach wie vor hoch. ê 544/2009
Erwägungsgrund 45 (angepasst) ð neu (56)
Überdies sind Ddie
weiterhin hohen VorleistungsGroßkundenentgelte
für Datenroamingdienste sind vor
allem auf hohe VorleistungsGroßkundenpreise
zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden.
Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen,
bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardvorleistungspreise einseitig zu senken,
da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt
zu einer extremen Schwankungsbreite bei den VorleistungsGroßkundenentgelten.
In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden VorleistungsGroßkundenpreise
für Datenroaming 30
Ö 6 Õ Mal höher als jene
für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen VorleistungsGroßkundenpreise
für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der
Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft
Ö Union Õ, die das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren
sie es den Heimatanbietern, die Höhe der anfallenden VorleistungsGroßkundenentgelte
vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige
Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in
der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf
der VorleistungsGroßkundenebene
eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste gelten. Diese
Preisobergrenze auf der Großkundenebene sollte auf einem Niveau festgesetzt
werden, das in einem deutlichen Sicherheitsabstand über den niedrigsten
Marktpreisen auf der Großkundenebene liegt, um die Wettbewerbsverhältnisse zu
verbessern und das Entstehen einer Tendenz zum Wettbewerb am Markt zu
ermöglichen und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes
zum Nutzen der Verbraucher zu sorgen. Durch die Beseitigung der überhöhten
Großkundenentgelte für Datenroaming, die in
einigen Fällen auf dem Markt noch immer erhoben werden, sollte dieser
Sicherheitsabstand während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung (EG)
Nr. 717/2007 das Auftreten von Verzerrungen oder Beschränkungen des
Wettbewerbs zwischen Mobilfunkbetreibern verhindern.
ð Daher sollten in Bezug auf regulierte
Datenroamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der
Vorleistungsebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen
Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen,
und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu
schützen. ï ê 544/2009
Erwägungsgrund 39 (angepasst) (57)
Die HeimataAnbieter Ö von
Roamingdiensten Õ sollten den Roamingkunden
keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die
Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben. ê 544/2009
Erwägungsgrund 3 (angepasst) ð neu (58)
Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Dder
Anwendungsbereich der
Ö dieser Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007
sollte auf die Erbringung von SMS- und
Datenroamingdiensten ð für Endkunden ï innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ ausgedehnt werden sollte.
Die besonderen Merkmale des Auslandsroamingmarktes, die den Erlass der
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für
die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ
Sprachroamingdiensten Ö und
SMS-Kurznachrichtendiensten Õ rechtfertigten,
gelten gleichermaßen für die Erbringung gemeinschaftsweiter von Ö unionsweiten Õ SMS- und
Datenroamingdiensten ð für Endkunden ï. Wie Sprachroamingdienste Ö und
SMS-Dienste Õ werden auch SMS- und
Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind
Bestandteil eines größeren Paketangebots, das die Endkunden von ihrem
Heimatanbieter erwerben, so dass hierbei nur ein beschränkter Wettbewerb
stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die
Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen
Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der
betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten
Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren. ò neu (59)
Ähnlich wie bei den
bereits bestehenden Regulierungsmaßnahmen für Sprach- und SMS-Dienste besteht
der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die
Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite Datenroamingdienste für eine
Übergangszeit, bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden
Wettbewerb führen, in der Einführung einer Vorschrift, mit der die
Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen
vorübergehenden Daten-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze
nicht überschreiten darf. Der Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau
festgesetzt werden, das einerseits den Verbraucherschutz garantiert, bis die
strukturellen Maßnahmen wirksam werden, und andererseits den Betreibern eine
ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene
entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt. (60)
Der vorübergehende
Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb
eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung regulierter
Datenroamingdienste zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der
Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und
ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der
Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe
festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen
nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen
konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Ähnlich wie beim
Vorgehen in Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste sollte angesichts der
vorgesehenen Verringerungen der mit der Erbringung von
Endkunden-Datenroamingdiensten verbundenen Kosten das regulierte Höchstentgelt
des vorübergehenden Daten-Eurotarifs nach und nach sinken. (61)
Ein vorübergehender
Daten-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden
Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen
Datenroamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte Datenroamingdienste
einschließt, gewählt haben oder wählen. (62)
Damit die Verbraucher nur
für die Datendienste bezahlen, die sie tatsächlich nutzen, und aufgrund der von
den Betreibern verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen kein ähnliches Problem
mit versteckten Entgelten für die Verbraucher auftritt, wie es bei den
Sprachdiensten nach der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zu
beobachten war, sollte der vorübergehende Daten-Eurotarif pro Kilobyte
abgerechnet werden. Dies entspricht den auf der Vorleistungsebene bereits
verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 29 (angepasst) (63)
Die Heimatanbieter können einen für eine übliche Nutzungsweise geltenden,
angemessenen
monatlichen, alles umfassenden
Pauschaltarif ohne Entgeltobergrenzen
anbieten, der im Rahmen des Üblichen bleibt und
für den keinerlei Entgeltobergrenzen gelten. Dieser Pauschaltarif
könnte Ö der Õ Ö alle
unionsweiten Õ Sprach- und/oder
Datenkommunikationsdienste im gemeinschaftsweiten Roamingdienste umfassen
kann (einschließlich
Diensten für Kurznachrichten (SMS) und Multimediale Nachrichten (MMS)) in der
Gemeinschaft umfassen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 30 (angepasst) (64)
Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der
Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die Ö vorübergehenden Õ Preisvorschriften
für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem
Heimatanbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag
mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Heimatanbieter über
ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder
Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft. ò neu (65)
Damit regulatorische
Verpflichtungen in Bezug auf Vorleistungs- und Endkundenentgelte für Sprach-,
SMS- und Datenroamingdienste nicht länger als notwendig beibehalten werden,
nachdem die strukturellen Maßnahmen vollständig eingeführt worden sind und sich
der Wettbewerb im Roamingmarkt ausreichend entwickelt hat, sollten Bedingungen
festgesetzt werden, unter denen schon vor Ablauf der vorgesehenen Fristen auf
die Anwendung von Höchstbeträgen für Vorleistungs- und Endkundenentgelte
verzichtet werden kann. Solche Bedingungen sollten
auf einen erheblichen Unterschied zwischen den Preisobergrenzen und den
tatsächlichen Preisen abstellen. Als erheblicher Unterschied sollte gelten,
wenn die Preise in der Union durchschnittlich 75 % der Preisobergrenze
erreicht haben. Bei Preisobergrenzen auf der Vorleistungsebene sollte
sich das 75-%-Kriterium auf das unausgeglichene Verkehrsaufkommen zwischen
Betreibern beziehen, die nicht der gleichen Unternehmensgruppe angehören. Um Verzerrungen zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden,
sollte das 75-%-Kriterium bei Preisobergrenzen auf der Endkundenebene durch
Bildung des Unionsdurchschnitts aus den nationalen Durchschnittswerten für
jeden Roamingdienst (Sprache, SMS oder Daten) getrennt berechnet werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 31 (angepasst) (66)
Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in
der Gemeinschaft
Ö Union Õ fest, dass die
Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre
Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit
Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder
gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen
mit mindestens einem Netzbetreiber auf der VorleistungsGroßkundenebene
ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können,
sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen
gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und
Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei den Diensten
die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und
zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie,
insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts
für Dienste der elektronischen Kommunikation. ê 717/2007
Erwägungsgrund 32 (angepasst) ð neu (67)
Um die Transparenz der Endkundenpreise für
regulierte Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ getätigt oder
angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über
die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter
von Mobiltelefondiensten es ihren Kunden auf einfache Weise ermöglichen, sich
kostenlos über die Roamingentgelte zu informieren, die bei abgehenden oder
ankommenden Sprachanrufen in einem besuchten Mitgliedstaat für sie gelten.
Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden auf Wunsch kostenlos zusätzliche
Informationen über die Entgelte pro Minute oder pro Dateneinheit
(einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe
sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige
Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben. ð Da bestimmte Kundengruppen über
Roamingentgelte gut informiert sein können, sollten die Betreiber eine
Möglichkeit anbieten, diesen automatischen Informationsdienst auf einfache
Weise abzuschalten. ï ê 717/2007
Erwägungsgrund 33 ð neu (68)
Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter
ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte
über die Roamingentgelte, insbesondere den Eurotarif und den alles umfassenden
Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Heimatanbieter
sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder
Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Die Heimatanbieter
sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit
regulierter Tarife ð im betreffenden Zeitraum ï aufmerksam werden, und sollten diesen Kunden eine verständliche und
neutrale Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Eurotarifs und das
Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln,
dargelegt werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 40 (angepasst) (69)
Gleichwohl Ö Überdies Õ sollten Maßnahmen
zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenpreise für Datenroamingdienste
getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen
(„Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente
an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für
Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuernbeherrschen.
Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder
Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste, wie z. B. WiFi, Voice over Internet Protocol (VoIP) oder
Instant Messaging in Frage kommen. Die Informationen
darüber sollten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Kenntnis
der Sachlage entscheiden können. ê 544/2009
Erwägungsgrund 41 (70)
Insbesondere sollten Mobilfunkbetreiber ihren
Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in einen anderen
Mitgliedstaat einen Datenroamingdienst nutzen, individuelle Informationen über
die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen
sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten
Weise auf das Mobiltelefon oder andere mobile Gerät des Kunden übertragen
werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 42 (71)
Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen
Folgen der Nutzung regulierter Datenroamingdienste zu verstehen und ihre
Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern,
sollten die Heimatanbieter Beispiele für Datenroaminganwendungen wie E-Mail,
Bildübertragung und Surfen im Internet angeben und dabei auf das damit jeweils
verbundene ungefähre Datenaufkommen hinweisen. ê 544/2009
Erwägungsgrund 43 (72)
Daneben sollten die Mobilfunkbetreiber zur
Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder
volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden
Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen
ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung
gegeben werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen
dieser Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen und
für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den
in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. Die Roamingkunden
sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für
eine beliebige dieser kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine
solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes
angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt
werden. ê 544/2009
Erwägungsgrund 44 (73)
Diese Transparenzmechanismen sollten als
Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die
Mobilfunkbetreiber nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer
Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben
für Datenroamingdienste erleichtern. Viele Betreiber entwickeln beispielsweise
auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem
Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer üblichen Obergrenze für
das Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Betreiber Systeme, die ihre
Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der
angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur
Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich
diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten
Regeln niederschlagen. ò neu (74)
Wie jedoch
seit dem Inkrafttreten der durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 eingeführten
Änderungen zu beobachten war, ist ein „Rechnungsschock“ wegen Nutzung von
Datenroamingdiensten bei Kunden, die einen Tarif mit vorausbezahltem Guthaben
nutzen, weniger wahrscheinlich, weil der Betrag des verfügbaren Guthabens
bereits im Voraus gewählt wird. Außerdem
genießen diese Kunden durch den vorübergehenden Eurotarif mit seinen
regulierten Datenroamingentgelten einen zusätzlichen Schutz gegen hohe Preise
für diese Dienste. Aus diesen Gründen sollten die
Kostenbegrenzungsvorschriften nicht für Kunden mit vorausbezahltem Guthaben
gelten. ê 717/2007
Erwägungsgrund 34 (angepasst) (75)
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem
gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten
nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um
die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und
durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die
den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft Ö Union Õ für Sprachtelefon-
und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen
Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster
Randlage der Gemeinschaft
Ö Union Õ und der
Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem VorleistungsGroßkundenmarkt
hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunktelefonverkehrs
nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird.
Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über
die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die
Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten
veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit
einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter
Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden. ê 717/2007
Erwägungsgrund 35 (angepasst) (76)
Für das intranationale Roaming in den Regionen in
äußerster Randlage der Gemeinschaft Ö Union Õ, bei dem die
Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten
Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die
denjenigen auf dem gemeinschaftlichen
Roamingmarkt Ö der Union Õ entsprechen. Mit der
Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger
günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im
Vergleich zu den Nutzern von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming kommen. Die
zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche
Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ treffen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 36 Da neben den
Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung
erlangen, sollte diese Verordnung auch bei diesen Diensten die Überwachung der
Marktentwicklung ermöglichen. Die Kommission sollte deshalb auch den Markt für
Roaming im Bereich der Datenkommunikation, einschließlich SMS und MMS, überwachen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 37 (77)
Die Mitgliedstaaten sollten ein System von
Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung verhängt werden können. ê 717/2007
Erwägungsgrund 38 (angepasst) ð neu (78)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die
Schaffung einer gemeinsamen Herangehensweise, die sicherstellt, dass den
Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ Dienste für
gemeinschaftsweites
Ö unionsweite Õ Roamingdienste für Sprachtelefondienste in
Anspruch nehmen, für
abgehende und ankommende Sprachanrufe keine überhöhten Preise
in Rechnung gestellt werden, um ð durch einen verstärkten ï Wettbewerb zwischen
Mobilfunkbetreibern sowohl einen hohen Verbraucherschutz als
auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu
gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und
harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser
auf Gemeinschaftsebene
Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen
sind, kann die Gemeinschaft
Ö Union Õ im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags Ö über die
Europäische Union Õ niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. ò neu (79)
Die regulatorischen
Verpflichtungen in Bezug auf Vorleistungsentgelte für Sprach-, SMS- und
Datenroamingdienste sollten beibehalten werden, bis die strukturellen Maßnahmen
wirksam geworden sind und sich der Wettbewerb auf den Vorleistungsmärkten
ausreichend entwickelt hat. Überdies zeigen aktuelle Markttrends, dass sich
Datendienste zunehmend zum wichtigsten Segment der Mobilfunkdienste entwickeln
werden und Datenroamingdienste auf der Vorleistungsebene derzeit die größte
Dynamik aufweisen, wobei die Preise hinreichend unterhalb der gegenwärtigen
Höhe des regulierten Entgelts liegen. (80)
Schutzobergrenzen sollten
auf der Endkundenebene hinreichend hoch festgesetzt werden, damit der
potenzielle wettbewerbliche Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt wird,
und könnten vollständig aufgehoben werden, sobald die strukturellen Ansätze
wirksam werden und die Entwicklung eines echten Binnenmarkts ermöglichen.
Deshalb sollten die Schutzobergrenzen nach und nach gesenkt werden und dann
auslaufen. ê 717/2007
Erwägungsgrund 39 (angepasst) Dieses gemeinsame Vorgehen sollte für einen
begrenzten Zeitraum festgelegt werden. Diese Verordnung kann anhand einer
Überprüfung durch die Kommission erweitert oder geändert werden. Die Kommission
sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung und deren Beitrag zur
Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts überprüfen und zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die
kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites
Roaming untersuchen – ê 544/2009
Erwägungsgrund 49 (angepasst) (81)
Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Ö dieser Õ Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in
der durch diese Verordnung geänderten Fassung anhand der
Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Verwirklichung des Rechtsrahmens
und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem
Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition
der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Gemeinschaft
Ö Union Õ , die Entwicklungen,
die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der VorleistungsGroßkundenebene,
das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem
sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt
haben, die Kosten, die den Betreibern durch die Einhaltung der Verordnung
entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen.
Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung
die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu
Roaming bieten (wie
VoIP Ö z. B.
WIFI-Zugang Õ ), prüfen. ê 544/2009
Erwägungsgrund 50 (angepasst) ð neu (82)
Vor der genannten Überprüfung und um die
fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu gewährleisten,
sollte die Kommission ð alle zwei Jahre ï einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat
ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei
Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick
auf die Ziele der Verordnung
(EG) Nr. 717/2007 in der durch die vorliegenden Verordnung geänderten Fassung und der
möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst. – ê 717/2007 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich ê 544/2009 Art.
1.2(a) (angepasst) ð neu (1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer
Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher
Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ im Rahmen von gemeinschaftsweiten
Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten –
verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den
einzelnen Mitgliedstaaten – für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und
Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter
Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden,
um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und
gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die
Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch
für die Auswahl der Verbraucher zu bieten. ð Diese Verordnung enthält Vorschriften,
die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von
Roamingdiensten garantieren, und bestimmt die Bedingungen für den
Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von
Roamingdiensten. ï Sie enthält Ö ferner
vorübergehende Õ Vorschriften über
die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten
für gemeinschaftsweites Ö unionsweiten Õ Roamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ abgehende und
ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte
Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines
anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für
die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der VorleistungsGroßkundenebene
untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die
Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen. ê 717/2007
(angepasst) (2) Mit dieser Verordnung werden außerdem
Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer
Tarifinformationen für die Nutzer von Diensten für gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming festgelegt. ê 717/2007 (3) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme
im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie. ê 544/2009 Art.
1.2(b) ð neu (4) Die Entgeltobergrenzen in dieser
Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die
Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4
6, 7, 8, 9, ð 11 und 12 ï fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der
genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die
Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden
Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie
Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der
Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 ð 30. Mai 2012 ï von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht werden. Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen,
die in Artikel 36 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4
ð , Artikel 8 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 ï vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der
genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge
veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um
den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a
Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer
anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen. ê 717/2007 Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des
Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der
Universaldienstrichtlinie. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1
genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die
in Artikel 47
vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche die Heimatanbieter für
die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten
Artikel berechnen dürfen; ê 544/2009 Art.
1.3(a) (angepasst) ð neu b) „Heimatanbieter“ ist ein
Unternehmen, das für einen RoamingkKunden entweder über das eigene Netz
oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer ð unionsweite Roamingdienste ï terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste
bereitstellt; c) „Heimatnetz“ ist ein terrestrisches
öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter
genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche
Mobilfunkdienste bereitzustellen; ê 544/2009 Art.
1.3(a) (angepasst) d) „gemeinschaftsweites Ö unionsweites Õ Roaming“ ist die
Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden
zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Ö unionsinternen Õ Anrufen, zum Senden
und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter
Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich
das Heimatnetz des betreffenden Kunden befindet, aufgrund einer Vereinbarung
zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes; e) „regulierter Roaminganruf“ ist ein
mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten
Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ zugestellt wird oder
der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem
öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ zugestellt wird; f) „Roamingkunde“ ist der Kunde eines
Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen
öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft Ö Union Õ , der mit seinem mobilen GerätMobiltelefon oder einem anderen Gerät,
dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem
Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem
Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten
Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder
paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann; ê 544/2009 Art.
1.3(a) g) „besuchtes Netz“ ist ein
terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als
dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund
einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen
oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder
paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen; ê 544/2009 Art.
1.3(b) h) „SMS-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der
die in Artikel 4b9 vorgesehenen Höchstentgelte, welche
die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß
dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet; i) „SMS-Nachricht“ ist eine
Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus
alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder
Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen
Nummerierungsplänen vergeben worden sind; ê 544/2009 Art.
1.3(b) (angepasst) j) „regulierte SMS-Roamingnachricht“
ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz
heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ zugestellt wird,
oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz
innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ gesendet und in
einem besuchten Netz zugestellt wird; ê 544/2009 Art.
1.3(b) k) „regulierter Datenroamingdienst“ ist
ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen
mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht,
während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter
Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten
Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von
MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes.; ò neu l) „Daten-Eurotarif“
ist jeder Tarif, der die in Artikel 12 vorgesehenen Höchstentgelte, welche
die Heimatanbieter für die Erbringung regulierter Datenroamingdienste gemäß dem
genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet; m) „alternativer
Roaminganbieter“ ist ein Heimatanbieter, der sich von dem Betreiber
inländischer Mobilfunkdienste unterscheidet und für einen Roamingkunden
entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen
Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer Roamingdienste bereitstellt; n) „Gewährung
des Vorleistungsroamingzugangs“ Bereitstellung von Einrichtungen und/oder
Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zwecks
Erbringung von Roamingdiensten für Endkunden; o) „EU-Roamingprofil“
ist ein vorkonfiguriertes Profil für die Erbringung separater Roamingdienste,
das zusätzlich zu einem Profil für die Erbringung inländischer Mobilfunkdienste
auf der gleichen SIM-Karte bereitgestellt wird. Artikel 3 Vorleistungsroamingzugang (1) Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf
Vorleistungsroamingzugang nach, auch wenn diese von Betreibern eines virtuellen
Mobilfunknetzes oder Wiederverkäufern stammen. Die Vorschriften über regulierte
Vorleistungsroamingtarife in den Artikeln 6, 8 und 11 gelten auch für die
Gewährung des Vorleistungsroamingzugangs. (2)
Vorleistungsroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von
Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen
Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen. (3) Der beantragte
Vorleistungsroamingzugang muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang
beim Netzbetreiber gewährt werden. (4) Um einen
einheitlichen Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zur Erbringung von
Roamingdiensten zu gewährleisten, stellt das GEREK in enger Zusammenarbeit mit
der Kommission Leitlinien in Bezug auf die Bedingungen für den
Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten auf. Artikel 4 Separater Verkauf von Roamingdiensten (1) Die
Heimatanbieter ermöglichen ihren Teilnehmern den Zugang zu Sprach- und SMS- und
Datenroamingdiensten aller zusammengeschalteten alternativen Roaminganbieter. (2) Mit Wirkung vom
1. Juli 2014 informieren die Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden
über die Möglichkeit, sich von ihren bestehenden Roamingdiensten abzumelden und
Roamingdienste eines alternativen Roaminganbieters zu wählen. Den Roamingkunden
wird ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt, um ihrem Heimatanbieter ihre
Wahl mitzuteilen. Roamingkunden, die sich innerhalb dieses Zeitraums nicht
äußern, haben das Recht, jederzeit einen alternativen Roaminganbieter im
Einklang mit den Absätzen 3 und 4 zu wählen. (3) Die Wahl eines
alternativen Roaminganbieters durch den Kunden darf vom Heimatanbieter nicht
mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden
Entgelten verbunden werden und muss bei allen Endkundentarifen möglich sein. (4) Ein Wechsel von
oder zu einem alternativen Roaminganbieter erfolgt entgeltfrei, darf keine
Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente
des Vertrags als das Roaming beziehen, und wird binnen fünf Arbeitstagen
vollzogen; nur wenn ein Roamingkunde ein Inlandspaket erworben hat, das andere
Roamingpreise als den Eurotarif, SMS-Eurotarif oder Daten-Eurotarif enthält,
kann der Heimatanbieter den Wechsel vom alten zum neuen Roamingvertrag für
einen festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten aufschieben. (5) Bei Abschluss
oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrags geben die Heimatanbieter allen Kunden
individuell vollständige Informationen über die Möglichkeit, einen alternativen
Roaminganbieter zu wählen, und erleichtern den Vertragsschluss mit einem
alternativen Roaminganbieter. Kunden, die einen Vertrag über Roamingdienste mit
ihrem Heimatanbieter schließen, müssen ausdrücklich erklären, dass sie über
diese Möglichkeit informiert wurden. Anbieter von Mobilfunkdiensten, dürfen die
als ihre Vertriebsstellen dienenden Einzelhändler nicht daran hindern, Verträge
über separate Roamingdienste mit alternativen Roaminganbietern anzubieten. (6) Der Heimatanbieter oder der Betreiber eines besuchten Netzes darf
die technischen Merkmale von Roamingdiensten, die ein alternativer
Roaminganbieter erbringt, nicht so verändern, dass sie sich von den technischen
Merkmalen und Qualitätsparametern der Roamingdienste, die der Betreiber
inländischer Mobilfunkdienste erbringt, unterscheiden. Artikel 5 Einrichtung für den separaten Verkauf von
Roamingdiensten Um die Entwicklung
des Binnenmarkts sicherzustellen, erfolgt die Einführung technischer Lösungen
für die Einrichtung zum separaten Verkauf von Roamingdiensten gleichzeitig in
der gesamten Union. Zum Zwecke des
separaten Verkaufs von Roamingdiensten sorgen die Betreiber dafür, dass
spätestens ab 1. Juli 2014 entsprechende Einrichtungen vorhanden
sind, damit die Kunden inländische Mobilfunkdienste und separate Roamingdienste
eines alternativen Roaminganbieters unter Beibehaltung ihrer Telefonnummer
nutzen können. Um den separaten Verkauf von Roamingdiensten zu ermöglichen,
können die Betreiber insbesondere die Nutzung eines „EU-Roamingprofils“ auf der
gleichen SIM-Karte und die Nutzung des gleichen Geräts wie für inländische
Mobilfunkdiensten erlauben. Die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang
mit dieser Einrichtung müssen kostenorientiert sein, und den Verbrauchern
dürfen keine direkten Entgelte für die Nutzung dieser Einrichtung berechnet
werden. Das GEREK erstellt
nach Anhörung der Akteure und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission
innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Erlass
dieser Verordnung Leitlinien in Bezug auf harmonisierte technische Lösungen im
Hinblick auf die Einrichtung für separate Roamingdienste und in Bezug auf
harmonisierte Verfahren für den Wechsel des Anbieters der Roamingdienste. Auf
begründeten Antrag des GEREK hin kann die Kommission diese Frist verlängern. Falls notwendig kann
die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung
der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung dieser
Einrichtung erforderlich sind. ê 717/2007
(angepasst) ð neu Artikel 36 VorleistungsGroßkundenentgelte
für regulierte Roaminganrufe (1) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt,
das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden
Ö Heimatanbieter Õ des Kunden für die Abwicklung eines
regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf
einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und
Anrufzustellung ð ab 1. Juli 2012 ï nicht höher als 0,30
ð 0,14 ï EUR pro Minute sein. ê 544/2009 Art.
1.4(a) (angepasst) ð neu (2) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen
Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des
Höchstbetrags des durchschnittlichen VorleistungsGroßkundenentgelts
gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt,
berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen VorleistungsGroßkundenentgelts
sinkt am 30.
August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend
am 1. Juli 2010 ð 2013 ï auf 0,22
ð 0,10 ï EUR und am 1. Juli 2011 ð 2014 ï auf 0,18
ð 0,06 ï EUR. ð Unbeschadet des Artikels 13 bleibt
der Höchstbetrag des durchschnittlichen Vorleistungsentgelts sodann während der
Geltungsdauer dieser Verordnung 0,06 EUR. ï ê 717/2007
(angepasst) (3) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingeinnahmen
durch die Zahl der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingminuten
ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum in
der Gemeinschaft durch Abwicklung von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene
innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ abgesetzt hat. Der
Betreiber des besuchten Netzes darf bei den Entgelten zwischen Haupt- und Nebenzeiten
differenzieren. ê 544/2009 Art.
1.4(b) (angepasst) Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 dDas durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
gemäß Absatz 1 wird ermittelt
durch Teilung der gesamten VorleistungsGroßkunden-Roamingeinnahmen
durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten VorleistungsGroßkunden-Roamingminuten,
die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft
Ö Union Õ für die Abwicklung
von Roaminganrufen auf der VorleistungsGroßkundenebene
tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den
Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von
höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist. ê 717/2007 Artikel 47 Endkundenentgelte für regulierte
Roaminganrufe (1) Die Heimatanbieter stellen allen ihren
Roamingkunden einen Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn
von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Eurotarif
wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig
wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif
kombiniert werden. Im Rahmen dieses Angebots weisen die
Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden,
die sich vor dem 30. Juni 2007
für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden
haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin. ê 544/2009 Art.
1.5(a) ð neu (2) Das Endkundenentgelt (ausschließlich
Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden
für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann
bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber ð ab 1. Juli 2012 ï 0,49 ð 0,32 ï EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 ð 0,11 ï EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009
werden
dDie
Preisobergrenzen werden ðam 1. Juli 2013 bzw. am
1. Juli 2014 ï für abgehende Anrufe auf 0,46
ð 0,28 ï EUR bzw. 0,43 ð 0,24 ï EUR und die Preisobergrenzen
ðam 1. Juli 2013 ï für ankommende Anrufe auf 0,22
ð 0,10 ï EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010 bzw. am
1. Juli 2011 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,39 EUR
bzw. 0,35 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,15 EUR bzw.
0,11 EUR gesenkt. ð Unbeschadet der Artikel 13 und 19 gelten
diese Höchstbeträge der regulierten Endkundenentgelte des Eurotarifs bis
30. Juni 2016. ï ê 544/2009 Art.
1.5(a) (angepasst) Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 berechnen
dDie Heimatanbieter berechnen ihren Roamingkunden kein
Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte,
beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon
unberührt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen aAlle
Heimatanbieter rechnen die
Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender
regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab. ê 544/2009 Art.
1.5(a) Abweichend vom Unterabsatz 3 darf der
Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine
anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde
legen. ê 717/2007 (3) Sämtlichen
Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten. ê 717/2007
(angepasst) (3) Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007
Gelegenheit erhalten, sich bewusst
von
sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif
zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt
werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern
ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen
Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter
freigeschaltet werden. ê 717/2007 ð neu Dieen
ð Heimatanbieter wenden auf alle
bestehenden ï Roamingkunden , die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben,
wird automatisch einen
Eurotarif angemäß
Absatz 2 gewährt. ê 717/2007
(angepasst) ð neu Diejenigen Ö , außer auf
jene Õ Roamingkunden, die
sich vor
30. Juni 2007 bereits bewusst
von
sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein
spezifisches Roamingpaket entschieden haben, Ö aufgrund dessen
sie für regulierte Roaminganrufe einen anderen Tarif genießen als Õ der bzw. das sich von dem
Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen
Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im
Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder
Paket. ò neu (4) Die
Heimatanbieter wenden einen Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern
diese nicht von sich aus einen anderen Roamingtarif oder ein Tarifpaket für
Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte
Roaminganrufe umfasst. ê 544/2009 Art.
1.5(b) (54)
Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem
das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist,
zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein
Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des
entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach
sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein
Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst
erworben hat (z. B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem
Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der
wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets
verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis derein zuvor geltender
Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei
Monaten wirksam gewesen ist. ê 544/2009 Art.
1.6 (angepasst) ð neu Artikel 4a8 VorleistungsGroßkundenentgelte
für regulierte SMS-Roamingnachrichten (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ð 2012 ï darf das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt,
das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden
Ö Heimatanbieter Õ des Kunden für die Abwicklung einer aus
dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht
berechnet, nicht höher als 0,04
ð 0,03 ï EUR pro SMS-Nachricht sein. ð Der Höchstbetrag des durchschnittlichen
Vorleistungsentgelts für die Abwicklung einer regulierten SMS-Roamingnachricht
wird am 1. Juli 2014 auf 0,02 EUR gesenkt. Unbeschadet des
Artikels 13 bleibt das durchschnittliche Vorleistungsentgelt für die
Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten sodann während der Geltungsdauer
dieser Verordnung 0,02 EUR. ï ê 544/2009 Art.
1.6 (2) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen
Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum
Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. ê 544/2009 Art.
1.6 (angepasst) (3) Das durchschnittliche VorleistungsGroßkundenentgelt
gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die
der Betreiber des besuchten Netzes auf der VorleistungsGroßkundenebene
von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender
regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ in dem betreffenden
Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl derdieser
im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten
abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten. ê 544/2009 Art.
1.6 ð neu (4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf
dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer
regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz
eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten
Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen. Artikel 4b9 Endkundenentgelte für regulierte
SMS-Roamingnachrichten (1) Die Heimatanbieter stellen allen ihren
Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und
transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem
Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten
verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels
mit jedem Endkundentarif kombiniert werden. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ð 2012 ï kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines
SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung
einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt
berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 ð 0,10 ï EUR pro Nachricht nicht übersteigen. ð Unbeschadet der Artikel 13 und 19 beträgt
das regulierte Endkundenentgelt des SMS-Eurotarifs bis 30. Juni 2016
höchstens 0,10 EUR. ï (3) Der Heimatanbieter berechnet seinen
Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht. ê 544/2009 Art.
1.6 (angepasst) (4) Ab dem 1. Juli 2009 wenden
dDie Heimatanbieter wenden auf alle bestehenden
Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden,
die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket
gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für
regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht
eingeräumt worden wäre. (5) Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009einen SMS-Eurotarif auf alle neuen
Roamingkunden einen
SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen
anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das
auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst. ê 544/2009 Art.
1.6 (6) Roamingkunden können jederzeit den Wechsel
zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei
binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine
Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente
des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel
aufschieben, bis derein
zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten
Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein
SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden. (7) Die
Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle
Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif
spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich
aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und
über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln. Artikel 4c10 Technische Merkmale regulierter
SMS-Roamingnachrichten Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten
Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht
so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland
übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden. ò neu Artikel 11 Vorleistungsentgelte für regulierte
Datenroamingdienste (1) Mit Wirkung vom
1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der
Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatanbieter des Roamingkunden für die
Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz
berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,30 EUR, ab 1. Juli 2013
von 0,20 EUR und ab 1. Juli 2014 von 0,10 EUR pro Megabyte übertragener
Daten nicht übersteigen. Unbeschadet des Artikels 13 bleibt der
Höchstbetrag des durchschnittlichen Vorleistungsentgelts für die Abwicklung
regulierter Datenroamingdienste sodann während der Geltungsdauer dieser
Verordnung 0,10 EUR pro Megabyte übertragener Daten. (2) Das durchschnittliche
Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen
Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren
Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. (3) Das
durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch
Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten
Netzes von jedem Anbieter von Roamingdiensten für die Abwicklung regulierter
Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die
Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem
Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter
Grundlage. Artikel 12 Endkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste (1) Die
Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Daten-Eurotarif gemäß
Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Dieser
Daten-Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder
regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem
Endkundentarif kombiniert werden. Im Rahmen dieses
Angebots weisen die Heimatanbieter alle ihre Roamingkunden, die sich vor dem
30. Juni 2012 für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles
Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots
hin. (2) Mit Wirkung vom
1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich
Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Heimatanbieter seinem
Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet,
0,90 EUR pro Megabyte nicht übersteigen. Die Preisobergrenze für benutzte
Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,70 EUR und am
1. Juli 2014 auf 0,50 EUR pro übertragenem Megabyte. Unbeschadet
der Artikel 13 und 19 beträgt das regulierte Endkundenentgelt bis
30. Juni 2016 höchstens 0,50 EUR pro übertragenem Megabyte. Alle Roaminganbieter
rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter
Datenroamingdienste, für die ein Daten-Eurotarif gilt, kilobytegenau ab. (3) Ab dem
1. Juli 2012 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden
Roamingkunden automatisch einen Daten-Eurotarif an, außer auf jene
Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein
Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen
Tarifs für regulierte Datenroamingdienste kommen, der ihnen ohne eine solche
Wahl nicht eingeräumt worden wäre. (4) Ab dem
1. Juli 2012 wenden die Heimatanbieter einen Daten-Eurotarif auf alle
neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht bewusst einen anderen
Datenroamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen
anderen Tarif für regulierte Datenroamingdienste umfasst. (5) Roamingkunden
können unter Beachtung ihrer Vertragsbedingungen jederzeit den Wechsel zu oder
aus einem Daten-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei
binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf
keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere
Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den
Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines
festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.
Ein Daten-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Eurotarif
verbunden werden. (6) Die
Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2012 alle ihre
Roamingkunden individuell über den Daten-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif
spätestens ab 1. Juli 2012 für alle Roamingkunden gilt, die keinen
besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket für regulierte
Datenroamingdienste bewusst gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß
Absatz 5 zu und aus dem Tarif zu wechseln. Artikel 13 Bedingungen für die vorzeitige Nichtanwendung der
Höchstbeträge für Vorleistungs- und Endkundenentgelte (1) Zur Beurteilung
der Wettbewerbsentwicklung auf den Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig
Daten über die Entwicklung der Vorleistungs- und Endkundenentgelte für Sprach‑,
SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission zweimal
jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. (2) Falls nach dem 30. Juni 2018 das durchschnittliche
Vorleistungsentgelt für einen Roamingdienst (Sprache, SMS oder Daten) für
unausgeglichenes Verkehrsaufkommen zwischen Betreibern, die nicht der gleichen
Unternehmensgruppe angehören, auf 75 % oder weniger des in Artikel 6
Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1
festgesetzten Höchstbetrags des Vorleistungsentgelts sinkt, so finden die
Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte für den betreffenden Roamingdienst keine
Anwendung mehr. Die Kommission überprüft regelmäßig aufgrund der vom GEREK
gesammelten Daten, ob diese Bedingung erfüllt ist, und veröffentlicht in diesem
Fall unverzüglich in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union
die Daten, die belegen, dass die Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte für den
betreffenden Dienst keine Anwendung mehr finden. (3) Falls nach
Einführung des separaten Verkaufs von Roamingdiensten gemäß Artikel 5 und
vor dem 1. Juli 2016 das durchschnittliche Endkundenentgelt in der
Union auf 75 % oder weniger der in Artikel 7 Absatz 2,
Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 festgesetzten
Höchstbeträge des Endkundenentgelts sinkt, so finden die Höchstbeträge der
Endkundenentgelte für den betreffenden Roamingdienst keine Anwendung mehr. Die
Kommission überprüft regelmäßig aufgrund der vom GEREK gesammelten Daten, ob
diese Bedingung erfüllt ist, und veröffentlicht in diesem Fall unverzüglich in
der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union die Daten, die
belegen, dass die Höchstbeträge der Endkundenentgelte für den betreffenden
Dienst keine Anwendung mehr finden. 4. Die Anwendung der
betreffenden Höchstentgelte endet am ersten Tag des Monats, der auf die
Veröffentlichung der Daten folgt, die belegen, dass die Bedingungen in
Absatz 2 bzw. Absatz 3 erfüllt sind. ê 544/2009 Art.
1.8 ð neu Artikel 614 Transparenz der Endkundenentgelte für
regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten (1) Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu
machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von
SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter
dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den
seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos
grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte
(einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder
ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten
Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter
mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht. Diese grundlegenden personalisierten
Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem
Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für a) abgehende Anrufe innerhalb des
besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe; b) das Versenden regulierter
SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat. Sie umfassen auch die in Absatz 2
genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie
Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen
Notrufnummer 112 Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden
können. ð Anlässlich jeder solchen Nachricht
erhält der Kunde Gelegenheit, dem Heimatanbieter kostenlos und in einfacher
Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. ï Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine
automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom
Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen. Die Heimatanbieter stellen blinden und
sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten
Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur
Verfügung. ê 544/2009 Art.
1.8 (angepasst) ð neu (2) Über die Bestimmungen von Absatz 1
hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Gemeinschaft Ö Union Õ aufhalten,
berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für
Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste im besuchten Netz
geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser
Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder
SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an
eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen
Zweck angegeben wird. ð Die in Absatz 1 festgelegten
Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, bei denen eine
Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) per Mobilfunk stattfindet. ï (3) Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei
Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden
Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif, and den SMS-Eurotarif ð und den Daten-Eurotarif ï. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen
über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden. Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen
Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs, und des SMS-Eurotarifs ð und des Daten-Eurotarifs ï aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in
verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die
Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 30. Juni 2009 die Bedingungen des
SMS-Eurotarifs ð und bis 30. Juni 2012 die
Bedingungen des in Artikel 12 bestimmten Daten-Eurotarifs ï bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif
gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis. ê 544/2009 Art.
1.9 (angepasst) Artikel 6a15 Transparenz- und Schutzvorkehrungen
für regulierte Ö Endkunden- Õ
Datenroamingdienste ê 544/2009 Art. 1.9 ð neu (1) Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den
Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach
Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter
Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer
Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen
Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte
Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. ð Die in Absatz 3 genannten
Schutzvorkehrungen gelten nicht für Kunden mit vorausbezahltem Guthaben. ï Gegebenenfalls unterrichten die Heimatanbieter
ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das
Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert
zum Aufbau einer
Datenroaming-Verbindung und zumdas
Herunterladen von Daten automatisch und unkontrolliert zustande
kommt. Darüber hinaus erläutern die Heimatanbieter ihren Kunden eindeutig und
in leicht verständlicher Weise, wie sie diese automatischen
Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht
unkontrolliert in Anspruch zu nehmen. ê 544/2009 Art.
1.9 (angepasst) (2) Spätestens ab 1. Juli 2009 wird
dDer
Roamingkunde wird mit einer
automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen
Roamingdienst benutzt, und erhält grundlegende personalisierte
Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem
betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden,
es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese
Informationen nicht wünscht. ê 544/2009 Art.
1.9 Diese grundlegenden personalisierten
Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder ein anderes Gerät,
beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines
Pop-up-Fensters auf den Computer des Roamingkunden, übermittelt, sobald der
Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes
einreist und zum ersten Mal beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst in
diesem Mitgliedstaat zu benutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt,
kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und
leichtes Verstehen fördert. Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter
mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er
jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder
bereitzustellen. ê 544/2009 Art.
1.9 (angepasst) (3) Spätestens ab 1. März 2010
stellt jJeder Heimatanbieter stellt allen seinen Roamingkunden die
Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit
der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in
der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte
Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass
die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten
Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen
Höchstbetrag nicht überschreiten. ê 544/2009 Art.
1.9 Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für
festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über
die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge
(pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an
ausstehenden Entgelten pro monatlichemn
Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber. Als Alternative kann der Heimatanbieter als
Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden
vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen
(pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens
50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichemn
Abrechnungszeitraum entsprechen. Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen
Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder
niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten. ê 544/2009 Art.
1.9 (angepasst) Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt dDie
pauschale Obergrenze im Sinne der
Unterabsätze 2 und 3 gilt
für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben. ê 544/2009 Art.
1.9 Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher,
dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete
Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters
auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste
80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für
das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber
anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den
Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder
bereitzustellen. Sollte dieser Höchstbetrag oder diese
Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine
Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In
der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere
Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und
welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde
auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der
Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter
Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde
verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste. ê 544/2009 Art.
1.9 (angepasst) Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass Falls ein Roamingkunde sich für die
Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung
verbundenen Funktion entscheidet, muss
die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des
Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder
Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags
beziehen. (4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt
Folgendes: ê 544/2009 Art.
1.9 a) Das
durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes
dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung
regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet,
darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR ab 1. Juli 2009, von
0,80 EUR ab 1. Juli 2010 und von 0,50 EUR ab 1. Juli 2011
pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen.
Die Anwendung dieser Sicherheitsobergrenze darf gemäß Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie keine Verzerrung oder
Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Datenroamingmarkt für Großkunden
verursachen. b) Dieses
durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern
und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der
bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. c) Das
durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch
Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten
Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter
Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die
Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in
Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und
zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage. ê 717/2007 Artikel 716 Überwachung und Durchsetzung (1) Die nationalen Regulierungsbehörden
beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet. ê 544/2009 Art.
1.10(a) ð neu (2) Die nationalen Regulierungsbehörden
stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere
der Artikel 36 bis 9, 47,
6a, 4b ð 11 ï und 6a ð 12 ï , in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich
bereit. ê 717/2007 (3) Zur Vorbereitung der in Artikel 11
vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die
Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der VorleistungsGroßkunden-
und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und
Datenkommunikationsdiensten berechnet werden, einschließlich SMS und MMS,
insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der GemeinschaftUnion im Sinne von Artikel 299
Absatz 2 349
des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den
besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings
in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die
Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Sie
teilen der Kommission alle sechs Monate die Ergebnisse ihrer Beobachtungen mit,
einschließlich getrennter Informationen über Geschäftskunden, Kunden mit
vorausbezahlter Guthabenkarte und Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher
Abrechnung. (4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind
befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen,
die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser
Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen
übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan
und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde
verlangt werden. ê 544/2009 Art.
1.10(b) (5) Die nationalen Regulierungsbehörden können
von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5
der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem
Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende
Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn
Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines
terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen
können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten
besteht. ê 717/2007 (6) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde
einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie
dessen sofortige Beendigung anordnen. Artikel 817 Streitbeilegung (1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den
Verpflichtungen aus dieser
Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische
Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, finden die in den
Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen
Streitbeilegungsverfahren Anwendung. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und
die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in
Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen
Streitbeilegung zur Verfügung stehen. ê 544/2009 Art.
1.11 ð neu Artikel 918 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über
Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die
vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder – in
Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009[15] in Artikel 3 Absätze 2 und 3,
Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a
und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften – spätestens
bis zum 30. März 2010 ð 2012 ï mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese
Vorschriften auswirkt. ê 717/2007
(angepasst) Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
(Rahmenrichtlinie) Dem Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG
(Rahmenrichtlinie) wird folgender Absatz angefügt: „(5) Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien
gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des
Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen
werden.“ ê 544/2009 Art.
1.12 ð neu Artikel 1119 Überprüfung (1) Die Kommission überprüft das Funktionieren
dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach
einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 ð 2015 ï darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele
dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem
Folgendes: –
die Entwicklungen bei den VorleistungsGroßkunden-
und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und
Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach
Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung,
die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf
einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität
und Geschwindigkeit dieser Dienste; –
die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten
einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS-
und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen
Entwicklungen; –
den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale
Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der
Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die
Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen
Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen; –
die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt
für Endkunden-
und VorleistungsmarktGroßkunden,
insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den
Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller
Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen
Anbietern auf den Wettbewerb.; ò neu –
den Umfang, in
dem die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der
Entwicklung des Wettbewerbs im Roamingmarkt zu Ergebnissen geführt haben. ê 544/2009 Art.
1.12 Zudem prüft die
Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt
werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming-Binnenmarkt herbeizuführen,
und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen
Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser
Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor. ò neu (2) Falls sich aus
dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen
Maßnahmen nicht ausreichen, um den Wettbewerb im Roamingmarkt zum Nutzen der
europäischen Verbraucher zu fördern, unterbreitet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge, um diesen Mangel zu
beheben. Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist die
strukturellen Maßnahmen zu ändern oder die Anwendungsdauer der in den Artikeln 7,
9 und 12 festgesetzten Höchstbeträge des Endkundenentgelts zu verlängern. ê 544/2009 Art.
1.12 (angepasst) ð neu (3) Außerdem arbeitet berichtet die Kommission bis spätestens
30. Juni 2010 einen Zwischenbericht Ö alle zwei Jahre
nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Bericht Õ an
das dem
Europäischen Parlament und denm Rat Ö über das
Funktionieren der Verordnung. Der Bericht Õ aus, der enthält eine Zusammenfassung der
Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft
Ö Union Õ und eine Bewertung
der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält,
wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist. ê 717/2007 Artikel 1220 Mitteilungspflicht Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung
von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind. ê Artikel 21 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 717/2007 è1 544/2009
Art. 1.14 ð neu Artikel 1322 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie tritt am
30. Juni è1 2012 ç ð 2022 ï außer Kraft. Geschehen zu […] am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident é ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit ihrer
Änderung
(gemäß Artikel 22) Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32) || || Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 717/2007 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Einleitung || Artikel 2 Absatz 2 Einleitung Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis k || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis k - || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben l bis o - || Artikel 3, 4 und 5 Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz || - Artikel 3(3), zweiter Unterabsatz || Artikel 6 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz || - Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 7 Absatz 4 Artikel 4a || Artikel 8 Artikel 4b || Artikel 9 Artikel 4b Absatz 7 || - Artikel 4c || Artikel 10 - || Artikel 11 - || Artikel 12 - || Artikel 13 Artikel 6 || Artikel 14 Artikel 6a || Artikel 15 Artikel 6a Absatz 4 || - Artikel 7 || Artikel 16 Artikel 8 || Artikel 17 Artikel 9 || Artikel 18 Artikel 10 || - Artikel 11 Absatz 1 Einleitung || Artikel 19 Absatz 1 Einleitung Artikel 11 Absatz 1 erster Unterabsatz erster bis vierter Gedankenstrich || Artikel 19 Absatz 1 erster Unterabsatz erster bis vierter Gedankenstrich - || Artikel 19 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz || - Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 19 Absatz 2 Artikel 12 || Artikel 20 - || Artikel 21 Artikel 13 || Artikel 22 _____________ [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl.
L 171 vom 29.6.2007, S. 32. [4] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7. [5] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. [6] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. [7] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51. [8] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert
durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006,
S. 54). [9] ABl. L 114 vom 8.5.2003,
S. 45. [10] ABl. L 114 vom
8.5.2003, S. 45. [11] ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6. [12] ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1. [13] ABl.
L 344/65 vom 28.12.2007, [Verweis unklar, bitte ändern]. [14] ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143. [15] ABl. L 167
vom 29.6.2009, S. 12.