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Document 52011PC0484

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

/* KOM/2011/0484 endgültig - 2011/0212 (COD) */

52011PC0484




BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf die nationalen Finanzmittel, da die Mitgliedstaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Allerdings gestaltet sich die Durchführung der Programme häufig schwierig, da infolge der Haushaltszwänge Liquiditätsprobleme auftreten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder finanziellen Beistand erhalten haben. Bislang haben sechs Länder - einschließlich Griechenland, das vor der Errichtung des EFSM Finanzmittel erhalten hat - finanziellen Beistand im Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Diese Länder sind Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland (nachfolgend die „Programmländer“), wobei Ungarn dem Zahlungsbilanzmechanismus 2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgeschieden ist.

Damit diese Mitgliedstaaten die Programme des Europäischen Fischereifonds vor Ort weiter durchführen und weiter Projekte finanzieren können, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, an diese Länder während des Zeitraums, in dem sie unter die Beistandsmechanismen fallen, höhere Zahlungen zu leisten. Dadurch verfügen die Mitgliedstaaten über zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.

- Allgemeiner Kontext

Die Verschärfung der Finanzkrise in einigen Mitgliedstaaten führt aufgrund der Schuldenlast und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder am Markt zu leihen, ohne Zweifel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Realwirtschaft.

Im Jahr 2008 hat der Rat (auf Vorschlag der Kommission) als Reaktion auf die Krise und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verordnung erlassen. Im Rahmen dieses Pakets sieht die Verordnung eine Reihe von Änderungen der Rechtsvorschriften vor, die darauf abzielen, für die EFF-Programme über Vorschusszahlungen zusätzliche Vorfinanzierungsmittel bereitzustellen. Die an die Mitgliedstaaten geleisteten zusätzlichen Vorschusszahlungen haben eine direkte Finanzspritze in Höhe von 293 Mio. EUR innerhalb des für jeden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzten Finanzrahmens ergeben. Die gesamten Vorschusszahlungen belaufen sich auf 586,4 Mio. EUR.

- Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates sieht zwei Möglichkeiten für die Berechnung der Zwischenzahlungen vor. Gemäß Absatz 1 (allgemeine Regel) wird zur Berechnung des Betrags der Zwischenzahlungen der Kofinanzierungssatz, der im für die jeweilige Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel geltenden Finanzierungsplan festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet, die für die betreffende Prioritätsachse und das betreffende Ziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde. Gemäß Absatz 2 können die Zwischenzahlungen auf einen entsprechenden ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats als Betrag berechnet werden, der dem im Rahmen der Prioritätsachse und des Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Betrag der Unionsunterstützung entspricht.

Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates beschränkt sich der zu zahlende Restbetrag auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge: a) den Betrag, zu dessen Berechnung der EU-Kofinanzierungssatz, der im für die jeweilige Prioritätsachse und für das jeweilige Ziel geltenden Finanzierungsplan festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet wird, die für jede Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten endgültigen Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde; b) den Betrag, der dem im Rahmen jeder Prioritätsachse und jedes Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Betrag der Unionsunterstützung entspricht. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der letzten von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten prioritätsachsen- und zielspezifischen Ausgabenerklärung angeben.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

- Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Die Nutzung von externem Fachwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Gemäß dem Vorschlag könnte die Kommission die Zahlungen an die betreffenden Länder während des Zeitraums, in dem diese unter die Beistandsmechanismen fallen, anheben. Zur Berechnung der Anhebung wird der für die betreffende Prioritätsachse des Programms geltende Kofinanzierungssatz für die im fraglichen Zeitraum vorgelegten neu bescheinigten Ausgaben um zehn Prozentpunkte heraufgesetzt. Bei dieser Anhebung darf der Kofinanzierungssatz des Programms die Obergrenzen nach Artikel 53 Absatz 3 der EFF-Verordnung um höchstens zehn Prozentpunkte überschreiten. In keinem Fall darf die EU-Beteiligung für die betreffenden operationellen Programme und die betreffende Prioritätsachse höher sein als der in der Entscheidung bzw. im Beschluss der Kommission genannte Betrag.

Auf Ebene des Gesamthaushalts ergibt sich hieraus kein zusätzlicher finanzieller Bedarf, da sich die aus dem EFF für den Zeitraum insgesamt zugewiesenen Mittel für die betreffenden Länder und Programme nicht ändern.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Es wird vorgeschlagen, die Artikel 76 und 77 der EFF-Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Kommission bei der Erstattung der für den betreffenden Zeitraum und die betreffenden Länder neu erklärten Ausgaben einen höheren Betrag anwendet, zu dessen Berechnung der für die betreffende Prioritätsachse geltende Kofinanzierungssatz um zehn Prozentpunkte angehoben wird.

Bei dieser Anhebung darf der Kofinanzierungssatz des Programms die Obergrenzen nach Artikel 53 Absatz 3 der EFF-Verordnung um höchstens zehn Prozentpunkte überschreiten. In keinem Fall darf die Fondsbeteiligung für die betreffende Prioritätsachse höher sein als der in der Entscheidung bzw. im Beschluss der Kommission genannte Betrag.

Nach Erlass eines Ratsbeschlusses, mit dem einem Mitgliedstaaten aus den Beistandsmechanismen Unterstützung gewährt wird, wendet die Kommission die oben genannte Berechnung auf alle Ausgaben an, die im Rahmen eines operationellen Programms für den betreffenden Mitgliedstaat neu erklärt werden.

Es handelt sich um eine befristete Maßnahme, die endet, sobald der Mitgliedstaat aus dem Beistandsmechanismus ausscheidet.

- Rechtsgrundlage

In der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ist der Rahmen für die EU-Unterstützung zugunsten der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors, der Fischereigebiete und der Binnenfischerei festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten umfasst die Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für die Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Abwicklung), Überwachung, Finanzkontrolle und Projektbewertung.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als bestimmten Mitgliedstaaten, die von ernsten Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie - auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung betroffen [oder bedroht] sind, über den Europäischen Fischereifonds verstärkt unter die Arme gegriffen werden soll. In diesem Zusammenhang muss auf Ebene der Europäischen Union ein befristeter Mechanismus errichtet werden, der es der Europäischen Kommission ermöglicht, die Erstattungen auf Grundlage der bescheinigten Ausgaben im Rahmen des Europäischen Fischereifonds zu erhöhen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der gegenwärtige Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds für bestimmte Mitgliedstaaten erheblich aufstockt. Es handelt sich um Mitgliedstaaten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (Einführung des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) erfüllen, um Mitgliedstaaten, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates erfüllen, sowie um Griechenland, an das der Beschluss 2010/320/EU des Rates gerichtet wurde zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, Änderungen der allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu erleichtern und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Auswirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Verpflichtungsermächtigungen.

Der Vorschlag zeigt die Bereitschaft der Kommission, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Mit der Änderung werden den betroffenen Mitgliedstaaten die Mittel zur Verfügung gestellt, die zur Förderung von Projekten und zur Erholung der Wirtschaft erforderlich sind.

Bei den Zahlungsermächtigungen für 2012 kann der Vorschlag zu höheren Erstattungen an die betreffenden Mitgliedstaaten führen. Die zusätzlichen Zahlungsermächtigungen für diesen Vorschlag erfordern eine Erhöhung der Zahlungsermächtigungen (für 2012 rund 20 Mio. EUR), die bis zum Ende des Programmplanungszeitraums wieder ausgeglichen wird. Der Gesamtbetrag der Zahlungsermächtigungen für den gesamten Programmplanungszeitraum bleibt daher unverändert.

Je nachdem, wieweit die Mitgliedstaaten diese Aktion in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei den eingereichten Anträgen auf Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 prüfen, ob zusätzliche Mittel für Zahlungen benötigt werden, und der Haushaltsbehörde gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.

2011/0212 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang haben in mehreren Mitgliedstaaten das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität erheblich beeinträchtigt und zu einer starken Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen geführt. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie - auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung betroffen oder bedroht.

2. Obwohl bereits wichtige Maßnahmen einschließlich Änderungen des Rechtsrahmens ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bevölkerung weithin zu spüren. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.

3. Auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[3] ein solcher Mechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

4. Mit den vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU vom 7. Dezember 2010[4] und 2011/344/EU vom 30. Mai 2011[5] wurde Irland und Portugal ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt.

5. Griechenland war bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität betroffen. Der finanzielle Beistand für Griechenland konnte daher nicht auf der Grundlage der genannten Verordnung gewährt werden.

6. Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland, die am 8. Mai 2010 unterzeichnet wurden, sind am 11. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[6] wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat einen gegenseitigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

8. Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG vom 4. November 2009[7], 2009/290/EG vom 20. Januar 2009[8] und 2009/459/EG vom 26. Juni 2009[9] wurde Ungarn, Lettland und Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

9. Der Zeitraum, in dem der Beistand im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 407/2010 und (EG) Nr. 332/2002 zur Verfügung steht, ist in den jeweiligen Durchführungsentscheidungen/-beschlüssen des Rates festgelegt. Die Entscheidung des Rates über die Gewährung eines Beistands für Ungarn ist am 4. November 2010 ausgelaufen.

10. Am 11. Juli 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) unterzeichnet. Es ist vorgesehen, dass der ESM im Jahr 2013 die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) übernimmt.

11. Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern, Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln für die Wirtschaft zu verbessern, muss es möglich sein, für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen sind, die Zwischenzahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds um einen Betrag zu erhöhen, der zehn Prozentpunkten über dem derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse entspricht.

12. Die Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags für die operationellen Programme sollten daher für den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand zur Bewältigung von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität erhalten, entsprechend überarbeitet werden.

13. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem ein finanzieller Beistand gewährt wurde, werden die Bewertungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 möglicherweise ergeben, dass u. a. geprüft werden muss, ob die Verringerung der nationalen Kofinanzierung nicht zu erheblichen Abweichungen von den ursprünglich gesteckten Zielen führt. Eine solche Bewertung könnte die Überarbeitung des operationellen Programms zur Folge haben.

14. Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[10] ist daher entsprechend zu ändern.

15. Da die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der Konjunkturrückgang, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben, eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union oder anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erhalten haben, um gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität zu begegnen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Artikel 76 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 76

Berechnung der Zwischenzahlungen

1. Zur Berechnung des Betrags der Zwischenzahlungen wird der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsplan für die jeweilige Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet, die für die betreffende Prioritätsachse und das betreffende Ziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt, dass, wenn der Mitgliedstaat einen entsprechenden ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt, die Zwischenzahlung dem im Rahmen der Prioritätsachse und des Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Betrag der Unionsunterstützung entspricht. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der Ausgabenerklärung angeben.

3. Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 können die Zwischenzahlungen auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt werden, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

16. dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus* oder - vor Inkrafttreten der genannten Verordnung - von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;

17. dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates** ein mittelfristiger finanzieller Beistand gewährt;

18. dem Mitgliedstaat wird gemäß dem am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzielle Unterstützung gewährt.

4. Für die Berechnung der Zwischenzahlungen, die nach dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand gemäß Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.

Für die Zwecke von Artikel 79 Absatz 1 werden diese Beträge jedoch berücksichtigt.

* ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

** ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

Artikel 77

Berechnung des zu zahlenden Restbetrags

1. Der zu zahlende Restbetrag beschränkt sich auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

19. den Betrag, zu dessen Berechnung der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsplan für die jeweilige Prioritätsachse und für das jeweilige Ziel festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet wird, die für jede Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht-Konvergenzziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten endgültigen Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde;

20. den Betrag, der dem im Rahmen jeder Prioritätsachse und jedes Ziels an die Begünstigten gezahlten oder zu zahlenden Betrag der Unionsunterstützung entspricht. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der letzten von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung je Prioritätsachse und je Ziel angeben.

2. Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 kann die Zahlung des Restbetrags auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt werden, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

21. dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus oder - vor Inkrafttreten der genannten Verordnung - von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;

22. dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ein mittelfristiger finanzieller Beistand gewährt;

23. dem Mitgliedstaat wird gemäß dem am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzielle Unterstützung gewährt.

3. Für die Berechnung des zu zahlenden Restbetrags, nachdem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand der Union gemäß Artikel 76 Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.“

2. Folgender Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77 a

Begrenzung der Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags

Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 3 und des Artikels 77 Absatz 2 ist die Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags nicht höher als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse und jedes Ziel, wie sie in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms festgesetzt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch für die nachstehenden Mitgliedstaaten rückwirkend mit Wirkung vom Zeitpunkt, zu dem ihnen finanzieller Beistand gewährt wurde:

(a) für Irland vom 10. Dezember 2010;

(b) für Griechenland vom 11. Mai 2010;

(c) für Lettland vom 23. Januar 2009;

(d) für Ungarn vom 5. November 2008;

(e) für Portugal vom 24. Mai 2011;

(f) für Rumänien vom 11. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) NR. …/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

2. ABM/ABB -RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Europäischer Fischereifonds; ABB-Tätigkeit 11.06

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Die vorgeschlagene neue Aktion wird im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien durchgeführt:

- 11.0612: EFF - Konvergenzziel

- 11.0613: EFF - Außerhalb des Konvergenzziels

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

11.0612 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 |

11.0613 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen von 2011 bis 2013. Da keine neuen finanziellen Mittel vorgeschlagen werden, enthalten die Tabellen keine Zahlenangaben, sondern die Angabe „entfällt“.

Bei den Zahlungsermächtigungen für 2012 kann der Vorschlag zu höheren Erstattungen an die betreffenden Mitgliedstaaten führen. Die zusätzlichen Zahlungsermächtigungen für diesen Vorschlag erfordern eine Erhöhung der Zahlungsermächtigungen (für 2012 rund 20 Mio. EUR), die bis zum Ende des Programmplanungszeitraums wieder ausgeglichen wird. Der Gesamtbetrag der Zahlungsermächtigungen für den gesamten Programmplanungszeitraum bleibt daher unverändert.

Je nachdem, wieweit die Mitgliedstaaten diese Aktion in Anspruch nehmen wollen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei den eingereichten Anträgen auf Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 prüfen, ob zusätzliche Mittel für Zahlungen benötigt werden, und der Haushaltsbehörde gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[11] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | entfällt | 20 | entfällt | entfällt | -20 | entfällt | entfällt |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[12] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Zahlungsermächtigungen | b+c | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | 0,000 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[13] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[14] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf die nationalen Finanzmittel, da die Mitgliedstaten Haushaltskürzungen vornehmen. Vor diesem Hintergrund würde der Vorschlag die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mit der Durchführung der Programme fortzufahren, indem sie einen höheren Kofinanzierungssatz im Rahmen des Europäischen Fischereifonds in Anspruch nehmen und die einzelstaatliche Kofinanzierung kürzen könnten.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

Der Vorschlag wird die weitere Durchführung der Programme ermöglichen, womit Geld in die Wirtschaft gepumpt und zugleich der Druck auf die öffentlichen Ausgaben gemindert wird.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Die von der Krise am stärksten getroffenen Mitgliedstaaten sollen in die Lage versetzt werden, mit der Durchführung der Programme vor Ort fortzufahren und damit Geld in die Wirtschaft zu pumpen.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nennen Sie unten die ausgewählte(n) Methode(n) für die Durchführung der Aktion.

- Mit den Mitgliedsstaaten

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Nicht erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds fällt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante -Bewertung

Der Vorschlag wurde auf Aufforderung des Kabinetts des Präsidenten der Kommission ausgearbeitet.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Entfällt

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Entfällt

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

ENTFÄLLT

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | A*/AD | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

B*, C*/AST | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Sonstiges, aus Artikel 11 01 04/05 finanziertes Personal | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

INSGESAMT | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Entfällt

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Wenn mehrere Quellen genannt werden, sollte die Anzahl der Stellen, die aus diesen Quellen hervorgeht, genannt werden)

( Derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

- intra muros | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

- extra muros | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Aus Artikel Art 11 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Falls zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen

entfällt

Berechnung - Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal

Falls zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen

entfällt

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

11 01 02 11 01 – Dienstreisen | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

11 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

11 01 02 11 03 – Ausschüsse | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

11 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

11 01 02 11 05 - Informationssysteme | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (11 01 02 11) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

entfällt

[1] ABl. L vom , S. .

[2] ABl. L vom , S. .

[3] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[4] ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

[5] ABl. L 159 vom 176.2011, S. 88.

[6] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[7] ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

[8] ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

[9] ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

[10] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

[11] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 des betreffenden Titels 11 fallen.

[12] Ausgaben, die unter Artikel 11 01 04 von Titel 11 fallen.

[13] Ausgaben, die unter Kapitel 11 01 fallen, außer solche bei Artikel 11 01 04 oder 11 01 05.

[14] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[15] Erforderlichenfalls, d.h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

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