Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011XP0255

66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2011/2030(INI))

ABl. C 380E vom 11.12.2012, p. 140–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 380/140


Mittwoch, 8. Juni 2011
66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

P7_TA(2011)0255

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2011/2030(INI))

2012/C 380 E/22

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 34,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion zu den Prioritäten der Europäischen Union für die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (B7-0072/2011),

unter Hinweis auf seine an den Rat gerichtete Empfehlung vom 25. März 2010 zur 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1),

unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom Rat am 25. Mai 2010 angenommen wurden (2),

unter Hinweis auf die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolutionen dieses Gremiums zu den folgenden Themen „Internationale Zusammenarbeit bei der humanitären Hilfe bei Naturkatastrophen: von der Nothilfe zur Entwicklung“ (3), „Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran“ (4), „Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea“ (5), „Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung“ (6), „Förderung des Friedens als grundlegende Voraussetzung für den vollen Genuss aller Menschenrechte durch alle Menschen“ (7), „Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte“ (8), „Operative Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen“ (9), „Die Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung der Entwicklung im Kontext der Globalisierung und der Interdependenz“ (10), „Auf dem Weg zu einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung“ (11), „Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen, den nationalen Parlamenten und der Interparlamentarischen Union“ (12), „Die Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik“ (13), „Auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt: Beschleunigte Erfüllung der Verpflichtungen auf dem Gebiet der nuklearen Abrüstung“ (14), „Überprüfung der Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung“ (15) und „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“ (16),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Resolution vom 14. September 2010 (17) und die Resolution vom 3. Mai 2011 (18) der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beteiligung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 sowie auf die Überprüfung der Millenniums-Entwicklungsziele, der Kommission für Friedenskonsolidierung und des Menschenrechtsrates,

in Kenntnis des Berichts der Ko-Moderatoren über die Überprüfung der Kommission für Friedenskonsolidierung mit dem Titel: „Überprüfung der Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung“ (19),

unter Hinweis auf die neue Stelle für Gleichstellungsfragen bei den Vereinten Nationen (UN Entity for Gender Equality and Women’s Empowerment - UN Women),

unter Hinweis auf die am 24. März 2011 angenommene Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch ein besseres Verständnis der traditionellen Werte der Menschheit und auf den negativen Standpunkt der EU zu dieser Resolution,

in Kenntnis der provisorischen Liste der in die vorläufige Tagesordnung der sechsundsechzigsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung aufzunehmenden Punkte (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahre 2011 (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP 16) (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 über die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und die Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen (26),

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0189/2011),

A.

in der Erwägung, dass sich gegenwärtig ein grundlegender Wandel der Weltordnung vollzieht, der die Europäische Union vor die Aufgabe stellt, aktiver den Kontakt zu den derzeitigen und den aufstrebenden Weltmächten und anderen bi- und multilateralen Partnern zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union als auch die ganze Welt betroffen sind,

B.

in der Erwägung, dass die EU eine aktive Rolle dabei spielen sollte, die Vereinten Nationen dahingehend umzugestalten, dass sie wirksam zu globalen Lösungen, zu Frieden und Sicherheit, Demokratie und zu einer auf der Rechtsstaatlichkeit basierenden Weltordnung beitragen können; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV formal zu einem wirksamen Multilateralismus verpflichtet ist, dessen Kern starke Vereinte Nationen bilden und der von wesentlicher Bedeutung dafür ist, sich globalen Herausforderungen zu stellen, wie dem Klimawandel und der Umweltzerstörung, der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, der Armutsbekämpfung und der Entwicklung für alle, den Auswirkungen des demografischen Wandels und der Migration sowie der organisierten Kriminalität,

C.

in der Erwägung, dass sich die EU zahlreichen Herausforderungen in einer sich rasch verändernden Welt gegenübersieht, die eine abgestimmte internationale Antwort erfordern; in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang auf einem wirksamen Multilateralismus, den universellen Werten der Menschenrechte, einer offenen Weltwirtschaft, die sich auf international vereinbarte transparente und gerechte Regeln stützt, und auf der einzigartigen Bandbreite ihrer Instrumente aufbauen kann,

D.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon neue ständige Strukturen für die Außenvertretung der EU geschaffen wurden und es infolgedessen an den neuen Vertretern der EU ist, Aufgaben zu übernehmen, die vorher von dem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz der EU ausgeübt wurden,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 34 EUV die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, „ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen [zu koordinieren]“, und ferner diejenigen Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, verpflichtet, „sich [abzustimmen] und (…) die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang [zu unterrichten]“ und „sich (…) für die Standpunkte und Interessen der Union [einzusetzen]“; in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten, die derzeit dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehören (Frankreich, das Vereinigte Königreich, Portugal und Deutschland) versäumt haben, ihr Handeln aufeinander abzustimmen und einen gemeinsamen Standpunkt zur militärischen Intervention in Libyen zu vertreten, insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

F.

in der Erwägung, dass Artikel 47 EUV der Union Rechtspersönlichkeit verleiht, wodurch sich Rechte und Pflichten nach dem Völkerrecht ergeben; in der Erwägung, dass die EU die Ziele der Charta der Vereinten Nationen teilt und ihre Grundsätze achtet; in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon insgesamt es der Union ermöglicht, eine internationale Rolle zu übernehmen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie 2003 skizziert, als internationaler Akteur aufzutreten, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und in einer einheitlicheren Weise bei der Erarbeitung gemeinsamer multilateral vereinbarter Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann; in der Erwägung, dass die Union auch ihre strategischen Interessen und Ziele klar festlegen muss, damit sie wirksam handeln kann,

G.

in der Erwägung, dass globale Partnerschaften unverzichtbar sind, um gemeinsam festgelegte globale Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die EU weltweit der größte Entwicklungshilfegeber und ein wichtiger Partner der Vereinten Nationen bei ihren Anstrengungen in allen drei Pfeilern ihrer Arbeit, die auch Krisensituationen und Situationen nach Krisen beinhaltet, ist, und dass der Beitrag der Mitgliedstaaten 38 % des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen ausmacht; in der Erwägung, dass eine solide und stabile Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen von grundlegender Bedeutung für die Arbeit der Vereinten Nationen und entscheidend für die Rolle der EU als globaler Akteur ist,

H.

in der Erwägung, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erheblich zur weiteren Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowohl durch seine internen Strukturen als auch seine außenpolitischen Maßnahmen und Strategien beitragen dürfte,

I.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 1. März 2011 infolge der Empfehlung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen für die Aussetzung der Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gestimmt hat,

J.

in der Erwägung, dass sich aufgrund der entschlosseneren Anstrengungen bei der Bekämpfung des Terrorismus weltweit eine größere Notwendigkeit ergeben hat, die Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang zu achten,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Die Europäische Union im System der Vereinten Nationen

a)

einen wirksamen Multilateralismus als das vorrangige strategische Anliegen der Union voranzutreiben und die Kohärenz und Sichtbarkeit der EU als globaler Akteur bei den Vereinten Nationen zu stärken, unter anderem indem die Konsultationen innerhalb der EU zu VN-Themen besser koordiniert werden und eine stärkere Einbeziehung von Nicht-EU-Staaten in ein breites Spektrum von Themen gefördert wird; die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HV) zu ermächtigen, Leitlinien für die regelmäßigen Konsultationen zwischen den Botschaftern der Mitgliedstaaten und den EU-Botschaftern auszuarbeiten, insbesondere zwischen denen, die auf multilateraler Ebene an Orten wie Genf und New York arbeiten, so dass die EU ihre VN-Agenda erfolgreich verfolgen und den Erwartungen der Mitglieder der Vereinten Nationen an ihre Handlungsfähigkeit gerecht werden kann; größere Kohärenz sowohl innerhalb des Systems der Vereinten Nationen als auch zwischen den Standpunkten der EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern zu fördern, um das Potenzial, das der Vertrag von Lissabon bietet, bestmöglich auszuschöpfen, damit der Einfluss der EU durch die koordinierte und strategische Nutzung ihrer verschiedenen und unterschiedlichen Ansatzpunkte (der EU und der Mitgliedstaaten) verstärkt wird; ihre Fähigkeit zu verbessern, mit anderen regionalen Gruppierungen zügig zu verhandeln; die EU-Vertreter mit einem geeigneten Mandat auszustatten, damit sie im Namen der Mitgliedstaaten wirksam verhandeln können;

b)

die Bestimmungen der Resolution A/RES/65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beteiligung der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen, die die erforderlichen Regelungen für die wirksame Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorsieht, umfassend zu nutzen; erneut ihr Bekenntnis dazu zu bestätigen, dass die Vereinten Nationen im Zentrum der Außenpolitik der EU stehen, und ihre Auffassung zu bekräftigen, dass ihre wirksame Beteiligung an der Arbeit der Vereinten Nationen nicht nur eine strategische Priorität der EU ist, sondern auch im Einklang mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen steht und somit im Interesse aller Mitglieder der Vereinten Nationen ist; die Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu verbessern und die Mitgliedstaaten, die auch ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, gemäß Artikel 34 Absatz 2 EUV zu ermutigen, die VP/HV aufzufordern, die EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen immer zu vertreten, wenn ein gemeinsamer Standpunkt festgelegt wurde;

c)

eine bessere Prioritätensetzung und bessere Übermittlungswege zwischen Brüssel und der EU-Delegation in New York anzustreben, einschließlich einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee sowie eines klareren und strukturierteren Systems für die Bereitstellung von Unterstützung durch die EU-Organe in Brüssel;

d)

sich mit den strategischen Partnern der EU innerhalb des Systems der Vereinten Nationen auszutauschen; ferner in die strategischen Partnerschaften durch die Einbeziehung globaler Fragen in die Tagesordnungen für die bilateralen und multilateralen Gipfeltreffen der EU eine multilaterale Dimension aufzunehmen;

Die EU und die Weltordnungspolitik

e)

die Weltordnungspolitik zu verstärken und nach nachhaltigen Lösungen für die Frage zu suchen, wie sich die Beziehungen zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen gestalten sollen, auf deren Grundlage diese Gruppen in sachdienlicher Weise thematische Debatten führen und die wirtschaftliche Dimension behandeln könnten, vorausgesetzt, dass die Vereinten Nationen ihre zentrale Rolle behalten und das legitime Gremium für die Weltordnungspolitik bleiben; die G8 und die G20 gleichzeitig als wichtige Foren für die Festlegung globaler Maßnahmen zu betrachten, zu denen die EU einen aktiven Beitrag über koordinierte Standpunkte leisten muss; die Initiative des Vorsitzenden der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen, Aussprachen in der Generalversammlung mit dem Vorsitz der G20 vor und nach G20-Gipfeltreffen zu veranstalten;

f)

einen Beitrag zur Operationalisierung der neuen, aus einer einzigen Einheit bestehenden Struktur für die Gleichstellung der Geschlechter zu leisten, die die vier bestehenden Einheiten der Vereinten Nationen für Gleichstellungsfragen im Rahmen des laufenden Prozesses der systemweiten Kohärenz ersetzt; das Gremium der Vereinten Nationen „UN Women“ in vollem Umfang zu unterstützen und angemessene Haushaltsmittel für dieses Gremium zu befürworten, damit es seiner Rolle gerecht werden kann, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Frauen zu schützen und ihre Selbstbestimmung zu verbessern, auch in Konfliktsituationen und in Situationen nach Konflikten, und dabei eng mit anderen Teilen des Systems der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und enge Kontakte zu dieser Organisation zu unterhalten; den Gleichstellungsaspekt durchgängig in alle Maßnahmen der Krisenvorsorge des Instruments für Stabilität einzubeziehen;

g)

zur Verbesserung der Effizienz und Transparenz der Vereinten Nationen beizutragen und die Verwaltung der finanziellen Ressourcen der Vereinten Nationen zu verbessern;

h)

den ersten Verhandlungstext zur Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als eine Chance zu nutzen, um sich umfassend auf die Punkte zu konzentrieren, in denen eine Annäherung erreicht werden kann, und greifbare Fortschritte zu erzielen in Bezug auf die Klarstellung der Zuständigkeiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Verhältnis zu anderen Gremien der Vereinten Nationen, auf die Aufnahme weiterer Mitglieder, um die Repräsentativität und Legitimität des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erhöhen, und auf die Überprüfung der Arbeitsmethoden des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu betonen, um seine Legitimität, regionale Vertretung und Wirksamkeit zu stärken; einen Reformprozess zu fördern, der von den EU-Mitgliedstaaten unumkehrbar eingeleitet werden kann, wenn sie unter Wahrung der Ziele des Vertrags von Lissabon betreffend die Verbesserung der EU-Außenpolitik und der Rolle der EU in Bezug auf den Frieden und die Sicherheit in der Welt sowie die weltweite Regulierung einen ständigen Sitz der EU in einem erweiterten und reformierten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen fordern; dringend initiativ zu werden, um die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln; sich bis zur Annahme eines gemeinsamen Standpunktes unverzüglich auf die Einführung eines Rotationssystems im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu einigen, um der EU einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zuzusichern;

i)

die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu stärken, die Rechenschaftspflicht zu fördern, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die wichtige Arbeit des IStGH als das einzige ständige und unabhängige Rechtsprechungsorgan mit Zuständigkeit für die schwerwiegendsten Verbrechen mit internationalem Bezug wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen weiter zu fördern; sich für starke und enge Beziehungen zwischen dem IStGH und den Vereinten Nationen im Einklang mit Artikel 2 des Römischen Statuts und für die Ratifizierung des Römischen Statuts durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einzusetzen;

Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit

Krisenprävention und -bewältigung, Vermittlung, Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung

j)

die Strukturen für die Krisenprävention und ihre Wirksamkeit innerhalb des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu verstärken, um diese Organisation zu einem führenden globalen Akteur im Bereich Krisenprävention und Wiederaufbau umzugestalten; die EU-Strukturen für die Konfliktprävention zu stärken und die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit den Vereinten Nationen, der OSZE, der Afrikanischen Union (AU) und anderen internationalen und regionalen Organisationen sowie der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsakteuren, Privatunternehmen, Einzelpersonen und Sachverständigenorganisationen zu verbessern;

k)

auf die Erzielung eines Konsenses über die Doktrin der Schutzverantwortung und die Entwicklung eines stärker operativ ausgerichteten Ansatzes für diese Doktrin hinzuarbeiten; die Bedeutung der Schutzverantwortung für die Verhütung von und die friedliche Vermittlung in Konflikten zu betonen und gleichzeitig die Umsetzung der Schutzverantwortung zu fördern, unter anderem durch die weitere Verfeinerung der Mechanismen für ihre Anwendung und durch die Stärkung der Rolle regionaler Organisationen wie der AU und der Arabischen Liga, durch die Verstärkung der Frühwarnmechanismen innerhalb der Vereinten Nationen und die bessere Festlegung der jeweiligen Rolle der einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen; die Resolution 1970(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zur Kenntnis zu nehmen, in der alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates erstmals übereingekommen sind, den IStGH anzurufen, um eine Untersuchung gegen eine amtierende Regierung wegen angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und im Rahmen der Doktrin der Schutzverantwortung in Bezug auf eine aktuelle Krise einzuleiten; auch die Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 zur Kenntnis zu nehmen, in der die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft betont wird, den Schutz der Zivilisten und der von Zivilisten bewohnten Gebiete als erstes praktisches Beispiel für die Anwendung der Doktrin der Schutzverantwortung unter einem klaren Mandat der Vereinten Nationen auf eine aktuelle Krise zu gewährleisten;

l)

die von den Vermittlungsgremien der Vereinten Nationen wie der Gruppe zur Unterstützung von Vermittlungsbemühungen (MSU) der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (DPA) der Vereinten Nationen geleistete Arbeit anzuerkennen und für eine Aufstockung ihres Personalbestandes einzutreten; die Partnerschaft der EU mit der MSU zu unterstützen und sicherzustellen, dass der EAD in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle spielt;

m)

Sicherheit und Stabilisierung in Krisengebieten durch Konfliktprävention, Vermittlung, Dialog und örtlichen Kapazitätsaufbau und Rehabilitation nach Konflikten, Wiederaufbau und Strategien für die Friedenskonsolidierung, die nachhaltige Lösungen durch einen sanften Übergang von kurz- und mittelfristigen Anstrengungen zu längerfristigen Entwicklungsstrategien begünstigen, zu fördern; sicherzustellen, dass die Friedenskonsolidierung und die entwicklungspolitischen Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden einheitlichen Strategie der Vereinten Nationen geplant und umgesetzt werden, die frühzeitig dem Bedarf an Friedenskonsolidierung und dem künftigen Übergang zu einer längerfristigen Strategie sowohl in der Planungs- als auch in der Umsetzungsphase Rechnung trägt und auf die die EU ihre eigenen Maßnahmen gründet; angesichts der Tatsache, dass die Stabilisierung in einem Land, in dem ein Konflikt herrscht, ein komplexeres Vorgehen und einen integrierten Ansatz erfordert und nicht nur den Einsatz von Truppen, die erforderlichen Fähigkeiten mittels einer solchen Strategie zu koordinieren, damit die Ursachen des Konflikts in geeigneter Weise angegangen werden, da in der Hälfte der Länder, in denen friedenserhaltende Einsätze stattfinden, innerhalb von zehn Jahren nach dem Abzug der Friedenstruppen wieder ein Konflikt aufflammt;

n)

auf der Notwendigkeit zu bestehen, Lehren aus den jüngsten Entwicklungen in Japan zu ziehen und Vorschläge zu unterbreiten; die Sicherheitsstandards in bestehenden Kernkraftwerken anzuheben, insbesondere in Erdbebengebieten; eine bessere Zusammenarbeit im Falle ähnlicher durch den Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen zu fordern, um die Folgen der Freisetzung von Radioaktivität für die Menschen und die Umwelt zu minimieren;

o)

eine klar festgelegte strategische Vision der Instrumente der EU für die Krisenprävention und -bewältigung zu entwickeln und auszuloten, inwieweit das konkrete Projektmanagement durch den neu eingerichteten EAD erfolgen kann, und die Bedeutung von Krisenprävention und -bewältigung innerhalb des auswärtigen Handelns der EU anzuerkennen;

p)

besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die nationale Eigenverantwortung von Strategien für die Friedenskonsolidierung von der Konzipierung bis zur Umsetzung vor Ort gewährleistet ist und dass auf bewährte Verfahren und Erfolge zurückgegriffen wird; eine bereichsübergreifende Entwicklungsagenda zu fördern, auf deren Grundlage der Staatsaufbau durch klar strukturierte Anstrengungen in den Bereichen Friedenskonsolidierung und Entwicklung, bei denen Wirtschaftsaspekte im Zentrum stehen, unterstützt wird;

q)

der Aufgabe der Friedenskonsolidierung nach Konflikten größere Beachtung zu schenken, indem strategische Beratung bereitgestellt wird sowie Fachkenntnisse und Finanzmittel aus der ganzen Welt nutzbar gemacht werden, um Hilfe bei Wiederaufbauprojekten zu leisten, Ressourcen und neue Finanzierungsquellen zu erschließen und die zügige Erholung mit Blick auf den Wiederaufbau nach Konflikten zu finanzieren;

r)

die vermehrte Entsendung weiblicher ziviler Sachverständiger zu fördern und nationale Aktionspläne im Geiste der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Aktionsplan des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Gewährleistung der Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung zu unterstützen;

Zusammenarbeit in Partnerschaften im Bereich der globalen Krisenbewältigung

s)

es als eine strategische Priorität der EU zu erachten, die Partnerschaften für die internationale Krisenbewältigung zu verstärken und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren im Bereich Krisenbewältigung – wie mit den Vereinten Nationen, der NATO, der AU und Drittstaaten wie den USA, der Türkei, Norwegen und Kanada – auszubauen; Maßnahmen vor Ort aufeinander abzustimmen, Informationen auszutauschen und Ressourcen in den Bereichen Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung zu bündeln, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Krisenbewältigung und insbesondere bei der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Bekämpfung des Terrorismus auf völkerrechtlicher Grundlage; in dieser Hinsicht die Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern zu verbessern;

t)

darauf hinzuweisen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwar die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, dass die EU und die Vereinten Nationen jedoch im Bereich der zivilen und militärischen Krisenbewältigung eng zusammenarbeiten müssen, insbesondere bei der humanitären Katastrophenhilfe; verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die EU-Mitgliedstaaten angemessene Beiträge zu Missionen der Vereinten Nationen leisten und ihren Beitrag koordiniert erbringen; ferner zu prüfen, auf welche Weise die EU als Ganzes besser zu von den Vereinten Nationen angeführten Anstrengungen beitragen kann, wie etwa durch die Einleitung von Krisenreaktionsoperationen „zur Überbrückung“ oder „Over-the-horizon“-Operationen oder durch die Bereitstellung einer EU-Komponente für eine größere Mission der Vereinten Nationen;

u)

einen breiter angelegten strategischen Rahmen für die Partnerschaft im Bereich Krisenbewältigung zwischen der EU und regionalen und subregionalen Organisationen wie der AU, der Arabischen Liga oder der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und den Vereinten Nationen zu schaffen und vor allem eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der EU (PSK) zu verstärken, um Kohärenz und die wechselseitige Verstärkung der Anstrengungen zur Unterstützung der AU zu gewährleisten; die Vorhersehbarkeit, Nachhaltigkeit und Flexibilität der Finanzierung der unter einem Mandat der Vereinten Nationen durchgeführten Friedenseinsätze der AU sicherzustellen; Lösungen zu suchen, die eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der AU in ihren jeweiligen Einsatzbereichen ermöglichen, wobei die Frühwarn- und Konfliktverhütungsfähigkeiten verbessert werden müssen und für den Austausch bewährter Verfahren und Fachkompetenz im Bereich Krisenbewältigung gesorgt werden muss;

v)

zur Konsolidierung der Fortschritte beizutragen, die bei der Umsetzung einer Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent erzielt wurden; zu unterstreichen, wie wichtig es ist, die afrikanischen friedensunterstützenden Einsätze nachhaltig und in einer vorhersehbaren Weise zu finanzieren, und die Notwendigkeit, lokale Kapazitäten für die Reaktionsfähigkeit aufzubauen, und die Entschlossenheit, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, zu betonen;

w)

angesichts der regionalen Dimension von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent Anstrengungen fortzusetzen, um die Beziehungen zu subregionalen Organisationen, einschließlich ECOWAS, der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) and der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), zu verstärken und sie und die Länder der Region in die Krisenbewältigung einzubeziehen;

Die Architektur der Friedenskonsolidierung, Überprüfung der Kommission für Friedenskonsolidierung (PBC)

x)

einen Beitrag dazu zu leisten, die Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in die Lage zu versetzen, den Erwartungen gerecht zu werden, die an ihre Einrichtung geknüpft waren, indem die Empfehlungen, die im Rahmen des Überprüfungsprozesses der Kommission für Friedenskonsolidierung erarbeitet wurden, umgesetzt werden, auch um die Wirksamkeit der Kommission für Friedenskonsolidierung weiter zu verbessern; die Entstehung einer soliden übergreifenden Architektur für die Friedenskonsolidierung auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen den Entwicklungs- und den Industrieländern zu unterstützen und gleichzeitig der Verbesserung der Leistungsfähigkeit vor Ort besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Beziehungen zu den internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken, um Arbeitsplätze zu schaffen und Wirtschaftsfragen zu behandeln, und ein organischeres Verhältnis zwischen Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung zu fördern; strukturiertere Beziehungen zwischen der Kommission für Friedenskonsolidierung, der Direktion für internationale und multilaterale Fragen des EAD, insbesondere seiner Direktion für Konfliktprävention und Sicherheitspolitik, und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu fördern, um größere Synergien zwischen der Friedenserhaltung, der Friedenskonsolidierung und Entwicklungsmaßnahmen vor Ort zu generieren; nach Möglichkeiten zu suchen, wie die beratende Rolle der Kommission für Friedenskonsolidierung gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem gegenüber sie rechenschaftspflichtig ist, gestärkt, die Zusammenarbeit der Kommission für Friedenskonsolidierung mit dem Büro zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung (PBSO) verbessert werden kann und die Verbindungen zu regionalen Organisationen und internationalen Finanzinstitutionen verstärkt werden können; die bestehende Partnerschaft zwischen der Kommission zur Friedenskonsolidierung und der Partnerschaft zur Friedensbildung der EU durch ein Bottom-up-Konzept für die Lösung von Konflikten weiter zu verbessern, das die Tätigkeiten nichtstaatlicher Akteure bei der Friedenskonsolidierung berücksichtigt;

y)

die Anstrengungen fortzusetzen, die darauf abzielen, das Potenzial der Kommission zur Friedenskonsolidierung durch eine verstärkte Verbindung zum Einsatzgebiet zu erschließen, um den Wert der spezifischen Ansatzpunkte der Kommission zur Friedenskonsolidierung und der Teams der Vereinten Nationen vor Ort bestmöglich zu nutzen, die von ihrer strategischen Führung und ihrem politischen Gewicht profitieren könnten, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Institutionen;

Nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung, Reform der IAEO, Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität

z)

als Konsequenz der atomaren Katastrophe in Japan, die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) grundlegend zu reformieren, indem ihre zweifache Aufgabenstellung, die darin besteht, den Einsatz von Kernenergie zu kontrollieren und ihn gleichzeitig zu fördern, beendet wird und die Zuständigkeit der IAEO darauf beschränkt wird, die Atomenergiewirtschaft zu überwachen sowie die Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu überprüfen; ferner zu gewährleisten, dass die Sicherheitsstandards von nun an von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt und überwacht werden, wobei die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet werden, diese Standards einzuhalten, und die Weltgesundheitsorganisation mit dem erforderlichen Personal ausgestattet wird, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen;

aa)

die Umsetzung der Empfehlungen der im Jahr 2010 erfolgten Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu fördern, insbesondere um eine sicherere Welt für alle zu schaffen und – als langfristiges Ziel – Frieden und Sicherheit in einer kernwaffenfreien Welt zu erreichen, die Transparenz weiter zu erhöhen, um das gegenseitige Vertrauen zu verbessern, schnellere wirkliche Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung zu erzielen, wirksame Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu ergreifen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, Überprüfung und Unumkehrbarkeit stehen, die Kernwaffenstaaten aufzufordern, regelmäßig über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen Bericht zu erstatten und die Umsetzung zu überprüfen;

ab)

Kooperationskanäle und -mechanismen mit den externen Partnern der EU, vor allem mit den Vereinigten Staaten, im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung, durch die Teilnahme an der Rom-/Lyon-Gruppe der G8 und der Aktionsgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (Counter-Terrorism Action Group (CTAG)), durch die Stärkung der einschlägigen weltweiten Übereinkommen und durch die Intensivierung der Bemühungen um den Abschluss eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus auszubauen; mit diesen Partnern auf strategischer und praktischer Ebene wirksamere und strukturiertere Kontakte zu pflegen; Führungsstärke zu zeigen und durch die Festigung der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit als Kernpunkt des Ansatzes der EU für die Bekämpfung des Terrorismus mit gutem Beispiel voranzugehen;

Entwicklung

ac)

darauf zu bestehen, dass die Anstrengungen der verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen aufeinander abgestimmt werden müssen, damit die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der entwicklungs- und sozialpolitischen Maßnahmen in der Welt besser gefördert werden; den auf dem Gipfel zu den Millenniums-Entwicklungszielen gemachten Zusagen hinsichtlich des Aufbringens der Mittel, die für die Erreichung der Zielvorgaben bis 2015 erforderlich sind, gerecht zu werden, insbesondere durch die Erfüllung der Zusagen der EU in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe; nachdrücklich für die Erhöhung des Umfangs des finanziellen Engagements zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele einzutreten und rasch bewährte innovative Programme und Maßnahmen für die Gesamtentwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Wandel auszuweiten und wieder aufzulegen;

ad)

die Anstrengungen auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu konzentrieren, insbesondere auf die Regionen und die Länder, die am stärksten ins Hintertreffen geraten sind, vor allem die afrikanischen Länder südlich der Sahara und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), und auf fragile oder konfliktreiche Länder;

Am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

ae)

in Verbindung mit der Durchführung des UNLDC-Aktionsprogramms effiziente Überwachungs- und Audit-Verfahren sicherzustellen;

af)

zu gewährleisten, dass die langfristige und nachhaltige Entwicklung in den LDC und den Aktionsplänen ihrer Partner weiterhin eine umfassende und kohärente Zielsetzung darstellt;

Bekämpfung von Ungleichheiten

ag)

dafür zu sorgen, dass Länder mit mittlerem Einkommen, in denen große Ungleichheiten bestehen, auch weiterhin Unterstützung und finanzielle Hilfe zur Verringerung der Armut und zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts erhalten, da die meisten Armen in Ländern mit mittlerem Einkommen leben;

ah)

die Verringerung der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und die Stärkung der Rolle der Frau bei der Entwicklung zu unterstützen, da unverhältnismäßig viele Frauen arm sind;

Wirksamkeit der Hilfen

ai)

zu untersuchen, wie die Agenda der Wirksamkeit der Hilfen in eine Agenda der Wirksamkeit der Entwicklung umgewandelt werden kann, und zwar durch die Ausarbeitung diesbezüglicher konkreter Strategien für instabile Staaten und Kontexte nach einem Konflikt;

aj)

alle Ziele der Agenda von Accra auf der Grundlage der wirksamen Beteiligung der Parlamente, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der kommunalen Behörden umzusetzen;

ak)

dafür zu sorgen, dass soziale, politische, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen kohärent angegangen werden;

Recht auf Entwicklung

al)

die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 zu unterstützen, in der es heißt, dass „die Staaten (…) die Pflicht [haben], miteinander zusammenzuarbeiten, um Entwicklung herbeizuführen und Entwicklungshindernisse zu beseitigen“ und dass „die Staaten ihre Rechte so wahrnehmen und ihren Pflichten so nachkommen sollten, dass hierdurch eine neue internationale Wirtschaftsordnung auf der Grundlage der souveränen Gleichheit, der Interdependenz, der gemeinsamen Interessen (…) gefördert wird“,

am)

das Recht auf Entwicklung weiterhin in den Vordergrund zu stellen, da in diesem Jahr der 25. Jahrestag der Annahme der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung begangen wird;

an)

eine Konsolidierung der Erkenntnisse der hochrangigen Task Force zu empfehlen, um die wirksame Durchsetzung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen;

ao)

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Recht auf Entwicklung zu einem festen Bestandteil der Entwicklungspolitik, der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) und der Arbeit der Menschenrechtsgremien und –mechanismen der Vereinten Nationen wird;

Internationale humanitäre Hilfe

ap)

angesichts der weitreichenden humanitären Herausforderungen, des zunehmenden Bedarfs an humanitärer Hilfe und der komplexen humanitären Kontexte eine internationale Agenda für die humanitäre Hilfe aufzustellen;

aq)

die weltweit bereitgestellten Mittel für die humanitäre Hilfe zu stärken, die Arbeitsweise und die Wirksamkeit des Systems der humanitären Hilfe zu verbessern;

ar)

gemeinsame internationale Initiativen zu ergreifen, um die Wechselwirkung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklung und die Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung zu verstärken;

Menschenrechte

Institutionelle Fragen

as)

sicherzustellen, dass der EAD personell gut ausgestattet ist, über ausreichende Mittel verfügt und in andere internationale Gremien sowie regionale Organisationen und deren Arbeit zur Förderung der Menschenrechte eingebunden ist und sich mit ihnen abstimmt; zu gewährleisten, dass die innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und anderer internationaler Institutionen angenommenen Empfehlungen und Resolutionen und zum Ausdruck gebrachten Prioritäten, bei der Konzipierung von Strategien und Instrumenten der EU, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, Berücksichtigung finden;

at)

weiterhin aktiv an der Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in New York und an den mit ihr verbundenen Folgemaßnahmen teilzunehmen und die Einhaltung seines Mandats zu stärken; sich mit der Fähigkeit des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, auf dringende Situationen zu reagieren, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, wie in den jüngsten Fällen in Libyen und Côte d’Ivoire, zu befassen und seine Fähigkeit zu verbessern, die bestehenden internationalen Normen und Standards durchzusetzen; den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auszusetzen, zu loben; weiterhin entschlossene Anstrengungen zu unternehmen und die Sonderverfahren zu nutzen, um den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anstatt in ein rein reaktives Gremium in einen Frühwarn- und Präventionsmechanismus umzuwandeln, der in der Lage ist, die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen nach Prioritäten zu ordnen und sie mit dem Ziel in Angriff zu nehmen, eine neue oder weitere Eskalation von Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden, auch indem er den Aufbau von Kapazitäten für nationale Menschenrechtseinrichtungen unterstützt;

au)

Möglichkeiten auszuloten, wie die Wahlverfahren des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen verbessert werden können, damit die Frage der Qualität der Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Angriff genommen werden kann; die Festlegung klarer Kriterien für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Betracht zu ziehen, um Länder, in denen Menschenrechtsverletzungen häufig und weit verbreitet sind, daran zu hindern, Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu werden; im Zusammenhang mit der Überprüfung die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zu wahren und sich gegen Versuche zu wenden, den Status des OHCHR zu ändern, weil sich dies nachteilig auf die Finanzierung und infolgedessen auf seine Unabhängigkeit auswirken könnte;

av)

tragfähige Arbeitsbeziehungen zwischen dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Dritten Ausschuss und zwischen dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) zu entwickeln und die sich mehrenden Anzeichen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Abstimmung im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anzugehen;

aw)

vor der Überprüfungskonferenz von Durban (so genannte „Durban 3“), die für September 2011 vorgesehen ist, eine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt zu erzielen, um den Willen und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen, in internationalen Foren „mit einer Stimme zu sprechen“, den Einfluss der EU innerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen zur Geltung zu bringen und ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Bigotterie in einer ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Weise zu bekräftigen;

Menschenrechtsfragen

ax)

seine Bemühungen im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einer Vielzahl von Resolutionen fortzusetzen, insbesondere zum Aufruf zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, das die Unterstützung von mehr Staaten erhalten hat, zu den Rechten des Kindes, zu nationalen und sprachlichen Minderheiten, zur Freiheit der Meinungsäußerung und zur Medienfreiheit, zu religiöser Intoleranz, zur Abschaffung der Folter und zu länderspezifischen Resolutionen zu Birma/Myanmar, Nordkorea und Iran; alle Anstrengungen zur Ausrottung der Folter zu unterstützen; insbesondere die Annahme des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter;

ay)

die internationalen Bemühungen fortzusetzen, die sicherstellen sollen, dass alle Menschenrechte als allgemein gültig, unteilbar, wechselseitig abhängig und miteinander verknüpft betrachtet werden; in diesem Zusammenhang Anstrengungen zu unternehmen, um den Gebrauch des nicht festgelegten Konzepts der „traditionellen Werte der Menschheit“ zu unterbinden, welches geeignet ist, Normen des humanitären Völkerrechts zu untergraben und zu nicht hinnehmbaren Versuchen führen könnten, Menschenrechtsverstöße mit der Begründung zu rechtfertigen, dass sie auf traditionelle Werte, Normen oder Praktiken zurückgehen;

az)

die Finanzierung durch spezifische Mittelbindungen und die Kapazitäten, die Rechenschaftspflicht und die Wirksamkeit von „UN Women“ zu unterstützen, damit dieses Gremium die entsprechenden Tätigkeiten wirksamer koordinieren kann; eine Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Vereinten Nationen aufzunehmen und für institutionelle Kohärenz/Synergie zu sorgen; die Anstrengungen – auch durch einen Beitrag zur besseren strategischen Planung – auf die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu konzentrieren, insbesondere was die Präsenz von Frauen bei Friedensgesprächen anbelangt, um Frauen in die Lage zu versetzen, eine Vermittlerrolle zu übernehmen, ihre Qualifikationen zu verbessern und sie in der Rolle von Entscheidungsträgern zu stärken und allgemein Frauen mit der Entwicklung zu verbinden;

ba)

eine Strategie für Länder festzulegen, die sich weigern, in vollem Umfang mit den Mechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und unabhängigen Sachverständigen und Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen Zugang zu gewähren, um diese Länder davon zu überzeugen, dass sie ihnen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet gewähren und von der Behinderung ihrer Arbeit Abstand nehmen; sich für die Wahrung der Unabhängigkeit von Sonderverfahren einzusetzen;

bb)

allen Initiativen die höchste politische und diplomatische Priorität einzuräumen und dementsprechend in den verschiedenen bilateralen und multilateralen Foren, in denen die EU ein aktiver Partner ist, die umfassendste Unterstützung zu gewähren,

durch die ein weltweites Moratorium für die Genitalverstümmelung von Frauen festlegt wird,

durch die die Homosexualität weltweit entkriminalisiert wird;

Klimawandel

bc)

eine Vorreiterrolle im Bereich der globalen Klima-Governance und der internationalen Zusammenarbeit zum Klimawandel zu übernehmen; sich auf ein starkes politisches Engagement gegenüber Drittstaaten zu konzentrieren und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren wie den Vereinigten Staaten, Russland, den Schwellenländern (China, Brasilien, Indien) und den Entwicklungsländern weiter ausbauen, da der Klimawandel zu einem Kernelement der internationalen Beziehungen und zu einer ernsthaften Gefahr für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele geworden ist; sich für eine institutionelle Struktur einzusetzen, die integrativ, transparent und von Fairness geprägt ist und in deren maßgeblichen Leitungsgremien Industriestaaten und Entwicklungsländer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind; solide Grundlagen für die Verhandlungen anlässlich der nächsten Tagung zu legen, die Ende 2011 in Südafrika (COP17) stattfinden wird, wobei auf den guten Fortschritten aufgebaut werden sollte, die in Cancún (COP16) erzielt wurden, und die Lehren berücksichtigt werden sollten, die aus dem unzufriedenstellenden Ergebnis von Kopenhagen (COP15) gezogen wurden;

bd)

strategischer zusammenzuarbeiten und stärker auf die Bedürfnisse von Drittstaaten einzugehen und gleichzeitig die Fähigkeiten des EAD weiterzuentwickeln, eine Politik der Klimadiplomatie aufzubauen; die aktive Beteiligung der Kommission an der laufenden Debatte über Schutzlücken und diesbezügliche Lösungen zu unterstützen, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen seines 2010 initiierten Dialogs über die Herausforderungen des Flüchtlingsschutzes eingeleitet wurde und darauf abzielt, den bestehenden internationalen Schutzrahmen für Zwangsvertriebene und Staatenlose zu verbessern; sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ zu beteiligen – mit dem Menschen bezeichnet werden sollen, die aufgrund des Klimawandels gezwungen sind, aus ihrer Heimat zu fliehen und im Ausland Zuflucht zu suchen – einschließlich an der Erarbeitung einer möglichen Legaldefinition dieses Begriffs, der im Völkerrecht und in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen noch nicht anerkannt ist;

Abschließende Empfehlungen

be)

eine Debatte über die Rolle von Parlamenten und regionalen Versammlungen im System der Vereinten Nationen, die auf der Tagesordnung der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen stehen dürfte, sowie über die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen; ferner die Interaktion zwischen Regierungen und Parlamenten in Bezug auf Fragen von globaler Tragweite zu fördern;

bf)

die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Vereinten Nationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu befürworten, um den demokratischen Charakter, die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz der Weltordnungspolitik zu erhöhen und eine bessere Beteiligung der Öffentlichkeit an den Tätigkeiten der Vereinten Nationen zu ermöglichen, wobei anzuerkennen ist, dass die Parlamentarische Versammlung der Vereinten Nationen ein ergänzendes Gremium zu den bestehenden Gremien, einschließlich der Interparlamentarischen Union, wäre;

*

* *

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und zur Information der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 4 E vom 7.1.2011, S. 49.

(2)  Rat der Europäischen Union 10170/2010.

(3)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/264.

(4)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/226.

(5)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/225.

(6)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/223.

(7)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/222.

(8)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/218.

(9)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/177.

(10)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/168.

(11)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/167.

(12)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/123.

(13)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/94.

(14)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/59.

(15)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/7.

(16)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/1.

(17)  Resolutionsentwurf der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/64/L.67.

(18)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/276.

(19)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/64/868-S/2010/393, Anlage.

(20)  Dokument A/66/50 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0482.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0442.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0439.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0419.

(26)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.


Top
  翻译: