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Document 52012AR1750

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum“

ABl. C 17 vom 19.1.2013, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/8


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum“

2013/C 17/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist davon überzeugt, dass die Verbraucherschutzpolitik zu einem rascheren Ausweg der EU aus der Krise beitragen wird: Bewusste Verbraucher sind die Voraussetzung für sichere, hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen, die zum nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung beitragen;

und fordert die Europäische Kommission auf,

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrer Zuständigkeit gemäß mit den geeigneten Instrumenten für den Verbraucherschutz auszustatten;

eng mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten. Auch wenn die Maßnahmen der Agenda ihrem Wesen nach in erster Linie von Organen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden dürften, so kommt doch gerade den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle zu, da sie die örtlichen Gemeinschaften repräsentieren und die Möglichkeiten haben, auf wirksame Weise zur Durchsetzung dieser Maßnahmen beizutragen;

sich vor Augen zu halten, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst Verbraucher von Waren und Dienstleistungen sind. Sie benötigen und fordern daher einen sicheren Rahmen zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, die sie vertreten und die häufig zu ihrem Haushalt beitragen;

anzuerkennen, dass die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher auch über ihre Bildung geht und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft an den Kampagnen zur Verbraucherinformation mitwirken müssen;

die Aufsichtsmechanismen in den Gebieten mit dauerhaften geografischen und demografischen Nachteilen mithilfe von Ressourcen und Know-how zu verstärken.

Berichterstatter

Spyros SPYRIDON (EL/EVP), Mitglied des Regionalrats der Region Attika

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum

COM(2012) 225 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

begrüßt die eingehende Mitteilung der Europäischen Kommission, die ein sehr breites Spektrum an Themen im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz abdeckt;

2.

zeigt sich erfreut, dass die Agenda ein kohärentes und integriertes Instrument zum Voranbringen verbraucherschutzpolitischer Maßnahmen bildet. Es ist wichtig, die Tragweite der Herausforderung anzuerkennen, nämlich die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher und die Förderung des Binnenmarkts. Aufgeklärte, bewusste Verbraucher werden der Schlüssel zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie sein;

3.

äußert seine Besorgnis darüber, dass der Anwendungsbereich der Verbraucheragenda zwar relativ umfassend ist, sie jedoch keine Gesundheitsdienstleistungen enthält, die doch ein wichtiges Element der Verbraucherpolitik sind. Gesundheitsdienstleistungen werden für die Verbraucher erbracht und von diesen bezahlt und sind in hohem Maß eine Leistung der allgemeinen Daseinsfürsorge. Die Gesundheitspolitik sollte daher als verbraucherrelevante Politik in die Agenda aufgenommen werden;

4.

stimmt den vier großen thematischen Zielen zu, die von der Europäischen Kommission als Bereiche gewählt wurden, auf die sich die Verbraucherschutzpolitik konzentrieren muss, nämlich 1) Verbrauchersicherheit erhöhen, 2) Wissen erweitern, 3) Umsetzung, Durchsetzung und Rechtsschutz verbessern und 4) Rechte und wichtige Politiken an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel anpassen. Er fordert, die Transparenz zu erhöhen und den Verbrauchern bessere, vergleichbare Informationen bereitzustellen, damit sie rationellere Entscheidungen treffen können;

Anwendung grundlegender Prinzipien der Europäischen Union

5.

weist darauf hin, dass bei der Planung künftiger Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten und insbesondere eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss;

6.

unterstreicht, dass die Wirksamkeit und die Stichhaltigkeit der ergriffenen Maßnahmen gewährleistet werden müssen, vor allem in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit. Die Vorschriften müssen flexibel genug sein, um sie zum Zwecke des Verbraucherschutzes an die regionalen Besonderheiten, die Erfordernisse schutzbedürftiger Gruppen und die raschen Marktentwicklungen anpassen zu können;

7.

schlägt vor, bei der Umsetzung der Maßnahmen neben den vorstehend genannten bereichsspezifischen Maßnahmen auch einen Querschnittsansatz im Rahmen der bestehenden Kompetenzen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Verbraucher in allen europäischen Politikbereichen berücksichtigt werden;

8.

stellt die mangelnde Schwerpunktsetzung auf das mit dem Vertrag von Lissabon gestärkte Ziel territorialer Zusammenhalt fest. Er macht insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, gefährdete Gruppen von Verbrauchern zu schützen, die entweder Schwierigkeiten beim Zugang zu den Märkten, begrenzte Wahlmöglichkeiten oder Probleme bei der Geltendmachung ihrer Rechte haben. Dies gilt etwa für Verbraucher in Gebieten in äußerster Randlage, dünn besiedelten Gebieten, Berggebieten und Inseln, wo das Funktionieren des Marktes unzulänglich ist;

9.

weist diesbezüglich darauf hin, dass das Internet für diese Kategorien von Verbrauchern sehr wichtig ist, um sowohl den Marktzugang als auch die Information, den Vergleich von Produkten und Dienstleistungen und die Geltendmachung von Verbraucherrechten bei Streitigkeiten zu ermöglichen;

10.

unterstreicht, dass es erforderlich ist, die Aufsichtsmechanismen in den Gebieten mit dauerhaften geografischen und demografischen Nachteilen mithilfe von Ressourcen und Know-how zu verstärken;

11.

macht die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Rechtsetzungsorgane darauf aufmerksam, dass die ergriffenen Maßnahmen an die Möglichkeiten der Produzenten aus benachteiligten Gebieten angepasst sein müssen. Für diese Kategorien können sich die für die Anpassung benötigten Kosten und Fristen merklich von denen in den übrigen europäischen Regionen unterscheiden;

Nutzung der Möglichkeiten des Internets, Kontrolle und Information

12.

möchte an dieser Stelle betonen, dass die Digitale Agenda im Rahmen der Europa-2020-Strategie verwirklicht werden sollte, da das Internet für alle Kategorien von Verbrauchern eine besonders wichtige Rolle spielt. An diesen Anstrengungen müssen sowohl die europäischen als auch die nationalen und regionalen Behörden aktiv mitwirken, damit sich die Lebensqualität der europäischen Bürger verbessert;

13.

unterstreicht den Einfluss des Internets auf die jüngeren Menschen, die die neuen Technologien mehr nutzen, bei denen jedoch davon auszugehen ist, dass sie schutzbedürftiger sind als Erwachsene;

14.

stellt fest, dass das Internet von den schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und sozial benachteiligten Menschen in geringerem Umfang genutzt wird. Der AdR macht besonders darauf aufmerksam, dass die Gebiete mit geografischen Nachteilen größere Probleme mit der demografischen Alterung haben als die übrigen Gebiete. Diese Personengruppen können die Möglichkeiten des Binnenmarkts und der Geltendmachung ihrer Rechte im Allgemeinen nur eingeschränkt nutzen. Im Einvernehmen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen Anstrengungen unternommen werden, um mithilfe zielgerichteter Maßnahmen auch das Wohl dieser Kategorie von Bürgern zu fördern;

15.

unterstützt – angesichts der Schwierigkeiten, die Regionen und Gemeinden und insbesondere ländliche Gebiete, Berg- und Inselgebiete sowie abgelegene Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage mit dem Internetzugang haben – die jüngsten Vorschläge der Kommission zur Änderung der Gesetzgebung für staatliche Beihilfen. Im Vorschlag der Kommission wird u.a. die Ansicht vertreten, dass die Ausnahme von der Meldepflicht für Beihilfen, die sich auf den Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet beziehen, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

16.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Initiativen zur Verbesserung der IKT-Qualifikationen der Verbraucher zu ergreifen und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle Gruppen von Bürgern Zugang zum digitalen Binnenmarkt haben und seine Vorteile umfassend nutzen können;

17.

hebt hervor, dass die zügige Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von großer Bedeutung ist, da sie ihnen mehr Wahlmöglichkeiten bietet – insbesondere den Bewohnern von schwer zugänglichen Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage oder abgelegenen Gebieten, aber auch den Menschen mit eingeschränkter Mobilität, denen der Zugang zu einem breiten Warenangebot andernfalls verwehrt bliebe;

18.

weist nachdrücklich darauf hin, dass eine besonders bedeutsame, über die Verbraucheragenda hinausgehende Problematik die Internetsicherheit ist: Es müssen alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, damit dieses wichtige Instrument zum Nutzen der europäischen Bürger – sei es nun als Verbraucher oder als Geschäftsleute – eingesetzt wird und um kriminellen oder unlauteren Praktiken wie der missbräuchlichen Sammlung personenbezogener Daten oder der Verletzung von Eigentumsrechten vorzubeugen;

19.

begrüßt die Initiative der Kommission, Rechtsetzungsvorschläge zur alternativen Streitbeilegung und zur Online-Streitbeilegung vorzulegen, da sie ein wichtiges Instrument des territorialen Zusammenhalts ist. Der AdR teilt die Ansicht der Kommission, dass die Durchsetzung des Rechts für die Verbraucher auch über den Weg außergerichtlicher Streitbeilegung erleichtert werden soll, hält es jedoch für geboten, den Anwendungsbereich der Richtlinien auf den Rahmen der Zuständigkeiten der EU und insbesondere auf grenzüberschreitende Sachverhalte zu begrenzen;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

20.

hält es für erforderlich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrer Zuständigkeit gemäß mit den geeigneten Instrumenten für den Verbraucherschutz auszustatten. Der AdR schlägt vor, in dieser günstigen Phase, in der der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 zur Diskussion steht, nicht nur die Mittel der Strukturfonds, sondern auch die Vorhersagen der nationalen Reformprogramme für die Umsetzung der Agenda zum Tragen zu bringen;

21.

empfiehlt insbesondere für die Strukturfonds, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden dergestalt, dass die Finanzierung für die Unternehmen auch Kriterien entspricht, die aus den Verpflichtungen und der allgemeinen Haltung dieser Unternehmen gegenüber den Verbrauchern erwachsen (z.B. nachhaltige Produktion) und sich nicht etwa überwiegend auf Parameter der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit beschränken;

22.

weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ergreifung der Maßnahmen hin. Auch wenn die Maßnahmen der Agenda ihrem Wesen nach in erster Linie von Organen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden dürften, so kommt doch gerade den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle zu, da sie die örtlichen Gemeinschaften repräsentieren und die Möglichkeiten haben, auf wirksame Weise zur Durchsetzung dieser Maßnahmen beizutragen;

23.

unterstreicht ferner, dass nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst Verbraucher von Waren und Dienstleistungen sind. Sie benötigen und fordern daher einen sicheren Rahmen zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, die sie vertreten und die häufig zu ihrem Haushalt beitragen;

24.

weist darauf hin, dass Bestrebungen um eine wirksame Umsetzung der Agenda in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise nicht als Luxus missverstanden werden dürfen. Der AdR ist im Gegenteil davon überzeugt, dass die Verbraucherschutzpolitik zu einem rascheren Ausweg der EU aus der Krise beitragen wird: Bewusste Verbraucher sind die Voraussetzung für sichere, hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen, die zum nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung beitragen;

Die gesellschaftliche Dimension der Agenda

25.

hält fest, dass die gegenwärtige Finanzkrise die Konsumgewohnheiten der Verbraucher drastisch verändern wird, da sie zum einen die gesellschaftlichen Ungleichheiten verschärfen und zum anderen das für den Konsum verfügbare Einkommen verringern wird. Dies wird zur Folge haben, dass sich die Verbraucher neuen Arten des Konsums zuwenden, bei denen sie eine umfassendere Kontrolle über ihre Verhaltensweisen haben, über bessere und verständlichere Informationen verfügen sowie vergleichen, ihre ursprüngliche Entscheidung revidieren und ihre Rechte bei Streitigkeiten geltend machen können. Die Kommission muss diese sich abzeichnenden neuen Gegebenheiten berücksichtigen und die Agenda nutzen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für die Förderung des Wohls der Bürger zu schaffen, wie es übrigens der Vertrag von Lissabon vorsieht;

26.

macht darauf aufmerksam, dass es sinnvoll ist, mehr Informationen und Garantien bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Produkte zu geben, damit die Verbraucher das Preis-Qualitäts-Verhältnis richtig einschätzen können;

27.

stellt angesichts der zunehmenden Gefahr, dass die Verbraucher rein kostendiktierte Kaufentscheidungen zu Lasten der Qualität treffen, fest, dass insbesondere beim Handel an den europäischen Grenzen das Risiko eines Anstiegs der Schmuggelfälle besteht;

28.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine Studie zur Überschuldung von Privathaushalten durchzuführen. Er schlägt vor, diese Studie nicht darauf zu beschränken, wie das Problem, das auch krisenbedingt unkontrollierte Ausmaße angenommen hat, angegangen werden kann, sondern die Ursachen zu untersuchen und Maßnahmen wie z.B. die Sicherstellung der verantwortlichen Kreditvergabe und gleichzeitig konkrete Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Überschuldung vorzuschlagen;

29.

verweist auf die Notwendigkeit von Vorschriften zu Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit medizinischer Produkte und Dienstleistungen, die unlängst in die Schlagzeilen geraten sind;

30.

stellt mit Besorgnis fest, dass laut der Mitteilung nur 2 % der Verbraucher Fragen zu ihren Rechten richtig beantworteten. Da diese Zahl besonders niedrig erscheint, fordert der AdR die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um die Rechte der Verbraucher besser bekannt zu machen. Die beabsichtigte Durchführung einer Informationskampagne auf europäischer Ebene wird einen Beitrag in diese Richtung leisten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können in Zusammenarbeit mit den Verbraucherberatungsstellen hierzu beitragen;

31.

unterschreibt auch die Feststellung der Kommission, dass die für die Durchsetzung zuständigen Stellen aufgefordert werden, mit weniger mehr zu leisten. Hierfür sind eine sorgfältige Planung und die kontinuierliche Prüfung der Wirksamkeit der Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass das optimale Ergebnis erzielt wird;

32.

betont, dass die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher auch über ihre Bildung geht, und unterstreicht in diesem Rahmen, wie wichtig es ist, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft an den Kampagnen zur Verbraucherinformation mitwirken, wobei Spielraum für die Anpassung der Informationskampagnen an regionale Gegebenheiten gegeben sein muss. Er schlägt vor, den Schwerpunkt auf Bildungsprogramme in den Schulen und Hochschulen zu legen, mit dem Ziel, die jüngere Generation zu bewussten Verbrauchern heranzuziehen; daneben sollte die Rolle, die den Trägern der Erwachsenenbildung zukommt, nicht vernachlässigt werden;

33.

erklärt sich mit dem Bestreben einverstanden, die Probleme an der Quelle mit Maßnahmen zu lösen, die die Unternehmen zur Einhaltung der Vorschriften animieren. Bei diesem Ansatz müssen jedoch die Besonderheiten der Produzenten je nach Land und Region, aber auch weltweit dort, wo es Anbieter gibt, berücksichtigt werden. Die Anreize müssen groß genug sein, um die Kosten für die Einhaltung der bevorstehenden neuen Vorschriften wettzumachen, und außerdem muss auch die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen berücksichtigt werden;

34.

betont, dass die Europäische Kommission bei der Durchsetzung der Verbraucherpolitik die jeweilige Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sowie den Grundsatz der Subsidiarität respektieren muss; hält es andererseits für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, damit bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in nationales Recht nicht noch weitere, über die zu diesem Zweck erforderlichen Vorschriften hinausgehende Bestimmungen auferlegt werden. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, in besonderen Fällen ein höheres Verbraucherschutzniveau anzustreben;

35.

ist der Meinung, dass die Verbraucher über die vorgenommenen Änderungen informiert werden müssen, um von den Verbesserungen der Rechtsvorschriften profitieren zu können, und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben müssen, zur Förderung von Maßnahmen zur Information der Verbraucher über ihre Rechte und über die bevorstehenden Änderungen der Rechtsvorschriften zu ihren Gunsten beizutragen;

36.

begrüßt die Bezugnahme auf die kollektive Rechtewahrnehmung in der Verbraucheragenda und ermutigt die Kommission, einen konkreten Funktionsrahmen vorzuschlagen; Vorschläge der Kommission zu kollektiven Rechtschutzinstrumenten sollten sich auf eine Rahmenrechtsetzung beschränken, die allenfalls Vorgaben zu national einzuhaltenden Mindeststandards enthalten und es im Übrigen den Mitgliedstaaten überlässt, wie kollektive Rechtsschutzinstrumente unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtstradition im Einzelnen umgesetzt werden können. Sofern die EU eine Regelungskompetenz für weitere kollektive Rechtsinstrumente beansprucht, müssten diese auf die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und deren Rechtsdurchsetzungssysteme abgestimmt sein;

37.

ist überzeugt, dass die Förderung einer integrierten Verbraucherstrategie eine starke Vertretung der Verbraucher in den Entscheidungsfindungsorganen voraussetzt. Er hebt in diesem Zusammenhang die Rolle der Verbraucherorganisationen hervor, die eine umfassendere Sicht der Themen haben, die die Verbraucher tagtäglich beschäftigen, und die folglich auf Aufforderung zu deren Lösung beitragen können. Diese Organisationen sind gleichzeitig die Kanäle für die Kommunikation zwischen den Bürgern und der Verwaltung und ermöglichen auf diese Weise die Weiterleitung der Informationen von „oben nach unten“. Der AdR erkennt an, dass es beim Verhältnis zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Verbraucherorganisationen sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Ebene noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt, und fordert gleichzeitig die Mitgliedstaaten auf, diese nach Maßgabe der Erfordernisse zu fördern und auch festzulegen, ob ein Funktionsrahmen erforderlich ist;

Hin zu einer wirksameren Umsetzung der Agenda

38.

hält es für selbstverständlich, dass die Bürger den für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden vertrauen können müssen. Erreichen lässt sich dieses Ziel sowohl durch die richtige Anwendung der Vorschriften als auch dadurch, dass die Verbraucher sich im Falle von Streitigkeiten an diese Behörden wenden können;

39.

hebt hervor, dass die Unternehmen ihrerseits entlang der gesamten Produktionskette darauf vertrauen können müssen, dass die Einhaltung der ihnen aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen mehr bringt als deren Nichteinhaltung. Es sollte betont werden, dass die Informationen über die Verbraucherschutzvorschriften nicht auf die Verbraucher beschränkt sein dürfen, sondern auch auf die Unternehmen ausgeweitet werden müssen;

40.

stimmt bezüglich der Rolle der Intermediäre mit der Feststellung überein, dass diese insbesondere bei den Online-Diensten immer wichtiger wird. Es ist daher von größter Bedeutung, dass Transparenz, Vertrauen, aber auch rechtliche Schritte und Sanktionen im Falle insolventer Intermediäre gegeben sind. Dies setzt voraus, dass sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der EU Kontroll- und Überwachungsstrukturen geschaffen werden;

41.

schlägt darüber hinaus – insbesondere in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, zur Verbesserung des Rahmens für Handelsbeziehungen mit Intermediären und Händlern zusammenzuarbeiten – vor, verbindliche Regeln für Handelsgarantien festzulegen, um eine wichtige Lücke im Verbraucherschutz zu schließen;

42.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften zur Vertiefung des Binnenmarkts rechtzeitig umsetzen und vor allem vorbehaltlos anwenden;

43.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die vorgesehene Mittelhöhe für Maßnahmen für die Verbraucheragenda bescheiden ist und etwa 0,05 EUR je europäischem Bürger pro Jahr ausmacht. Der AdR macht die Europäische Kommission folglich darauf aufmerksam, dass sie bei der Planung und Verwirklichung dieser Maßnahmen sehr umsichtig vorgehen muss, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen;

44.

wird darauf achten, dass die europäische Verbraucheragenda fristgerecht und effizient umgesetzt wird zugunsten einer besseren Lebensqualität für die europäischen Bürger.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


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