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Document 52013AP0509

P7_TA(2013)0509 Aktionsprogramm für das Zollwesen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (COM(2012)0464 — C7-0241/2012 — 2011/0341A(COD)) P7_TC1-COD(2011)0341A Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

ABl. C 436 vom 24.11.2016, p. 395–396 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/395


P7_TA(2013)0509

Aktionsprogramm für das Zollwesen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (COM(2012)0464 — C7-0241/2012 — 2011/0341A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 436/63)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0706) und des geänderten Vorschlags (COM(2012)0464),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0241/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0026/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0341A

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1294/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Wirksame, effiziente, moderne und harmonisierte Konzepte für die Zollkontrolle an den Außengrenzen der Union sind von entscheidender Bedeutung für

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten,

die Bekämpfung des illegalen Handels bei gleichzeitiger Erleichterung der legitimen Geschäftstätigkeiten,

die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Union und ihrer Bevölkerung sowie des Schutzes der Umwelt,

die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und

die Gewährleistung der Einhaltung der Regeln der gemeinsamen Handelspolitik.

Um derartige Kontrollen durchführen zu können, muss der Zoll auf geeignete Instrumente zugreifen können wie z. B. Geräte und Technologien, die der Aufdeckung von Straftaten dienen. Die Notwendigkeit dieser Instrumente wird u. a. im Europol-Bericht 2011 zur Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität veranschaulicht, in dem der durch Zigarettenschmuggel verursachte finanzielle Schaden für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union in Form entgangener Einnahmen auf zirka 10 Mrd. EUR jährlich geschätzt wird.

Zur Zeit wird das Instrumentarium des mehrjährigen Finanzrahmens, das für die Kofinanzierung bei der Anschaffung derartiger Instrumente zur Verfügung steht, nicht in vollem Umfang genutzt. Um eine effiziente Zuteilung von Mitteln zu gewährleisten, ersucht das Europäische Parlament die Kommission, spätestens bis Mitte 2018 einen Bericht über die Bereitstellung der Finanzmittel vorzulegen, die für den Erwerb geeigneter Instrumente für Zollkontrollen in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a AEUV genannten Bereich erforderlich sind, und hierbei auch zu prüfen, ob diese Mittel aus einem einzigen Fonds zugewiesen werden können.


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