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Document 52016XX0929(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Hutchison 3G UK/Telefónica UK (Sache M.7612)

ABl. C 357 vom 29.9.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Hutchison 3G UK/Telefónica UK

(Sache M.7612)

(2016/C 357/07)

I.   EINLEITUNG

1.

Am 11. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) eingegangen. Danach ist beabsichtigt, dass das Unternehmen CK Hutchison Holdings Limited („CKHH“) über seine indirekte Tochtergesellschaft Hutchison 3G UK Investment Limited (im Folgenden „Anmelder“ oder „Three“) (3) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Telefónica Europe Plc („O2“) übernimmt (im Folgenden „Vorhaben“). Der Anmelder und O2 werden zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

II.   VERFAHREN

2.

Die vorläufige Prüfung der Kommission warf ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen auf. Am 30. Oktober 2015 leitete die EU-Kommission ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. Der Anmelder legte am 22. November 2015 eine schriftliche Stellungnahme vor.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 4. Februar 2016 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass das Vorhaben — durch nichtkoordinierte und koordinierte Effekte auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich sowie durch nichtkoordinierte Effekte auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen im Vereinigten Königreich — den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigt.

4.

Die EU-Kommission setzte die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf den 25. Februar 2016 fest. Der Anmelder nahm im Namen der beteiligten Unternehmen am 26. Februar 2016 zu den Beschwerdepunkten Stellung und beantragte eine förmliche mündliche Anhörung.

Akteneinsicht

5.

Am 4. Februar 2016 erhielt der Anmelder über eine CD-Rom Akteneinsicht. Am 18. Februar, 29. Februar, 11. März, 23. März, 7. April, 15. April, 25. und 26. April 2016 wurde ihm erneut Akteneinsicht gewährt.

Betroffene Dritte und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Betroffene Dritte

6.

Auf ihre Anträge hin stimmte ich der Anhörung von Sky UK Limited („Sky“), Liberty Global Europe Ltd („Liberty Global“), Iliad S.A. („Iliad“), Vodafone Group Plc („Vodafone“), Talk Talk Telecom Group PLC („TalkTalk“), Tesco plc („Tesco“), BT Group plc („BT“), EE Limited („EE“, jetzt „BT/EE“ (4)), Dixons Carphone plc („Dixons Carphone“), UK Broadband Networks Limited („UKBN“), Gamma Communications plc („Gamma“) und Wireless Infrastructure Group Limited („WIG“) als betroffene Dritte in diesem Verfahren zu.

7.

Allen betroffenen Dritten wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Außer WIG stellten alle betroffenen Dritten einen Antrag auf Teilnahme an der vom Anmelder beantragten förmlichen mündlichen Anhörung. Ich gab den Anträgen aller betroffenen Dritten statt.

8.

Mehrere betroffene Dritte klagten über die zahlreichen unkenntlich gemachten Angaben in der nichtvertraulichen Fassung der Zusammenfassung, wegen denen es ihnen nicht möglich gewesen sei, umfassend zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen und dadurch ihre Rechte in diesem Verfahren ordnungsgemäß auszuüben. Vodafone und BT/EE haben im Wesentlichen auf die Abschnitte verwiesen, die ihre Vereinbarungen mit den beteiligten Unternehmen über die gemeinsame Netznutzung betrafen. Nach der förmlichen mündlichen Anhörung stellte die Kommission neue Fassungen der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit weniger unkenntlich gemachten Angaben zur Verfügung und bot den betroffenen Dritten Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme. Im Falle von Vodafone und BT/EE wurden in der Mitteilung der Beschwerdepunkte deutlich weniger Passagen, die ihre Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung betrafen, um vertrauliche Angaben bereinigt.

9.

Nach der förmlichen mündlichen Anhörung ließ ich Arqiva Limited auf dessen Antrag als weiteren betroffenen Dritten zum Verfahren zu.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

10.

Die nationalen Wettbewerbsbehörden aller Mitgliedstaaten wurden eingeladen, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen. Auf ihren Antrag lud ich die britische Telekommunikationsregulierungsbehörde („Ofcom“) auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung als weitere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zur förmlichen mündlichen Anhörung ein.

Förmliche mündliche Anhörung

11.

An der förmlichen mündlichen Anhörung vom 7. März 2016 nahmen die beteiligten Unternehmen sowie ihre externen Rechts- und Wirtschaftsberater, die betroffenen Dritten Sky, Carphone, BT/EE, Vodafone, Tesco, Liberty Global, TalkTalk, Gamma, Iliad und UKBN, von denen die meisten von externen Beratern unterstützt wurden, die zuständigen Kommissionsdienststellen Wettbewerbsbehörden aus 11 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, den Niederlanden, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich) und Ofcom (aus dem Vereinigten Königreich) teil.

12.

Die beteiligten Unternehmen durften auf ihren Antrag hin Teile ihrer Ausführungen in nichtöffentlichen Anhörungen darlegen. Die betroffenen Dritten Sky und Dixons Carphone wurden auf ihren Antrag hin in einer nichtöffentlichen Anhörung gehört, doch nur in Bezug auf andere betroffene Dritte.

Sachstandschreiben

13.

Am 17. März 2016 und am 23. März 2016 übermittelte die Kommission dem Anmelder Sachstandsschreiben, in denen sie auf zusätzliche Beweismittel in der Kommissionsakte hinwies, die die vorläufigen Feststellungen der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützten. Der Anmelder übermittelte am 29. März 2016 schriftliche Anmerkungen zum Sachstandschreiben vom 17. März 2016 und am 4. April 2016 Anmerkungen zum Sachstandschreiben vom 23. März 2016.

Verpflichtungszusagen

14.

Der Anmelder legte das erste Zusagenpaket am 2. März 2016 vor. Am 15. März 2016 übermittelte der Anmelder ein zweites Zusagenpaket, das ab dem 18. März 2016 einem Markttest unterzogen wurde. Der Anmelder übermittelte am 6. April 2016 ein endgültiges Zusagenpaket.

Beschlussentwurf

15.

Nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und abweichend von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Kommission nicht mehr die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung, dass das Vorhaben zu koordinierten Effekten auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich führen würde. Im Beschlussentwurf bekräftigt die Kommission die Auffassung, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowohl durch nichtkoordinierte Effekte auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste im Vereinigten Königreich als auch durch nichtkoordinierte Effekte auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen im Vereinigten Königreich erheblich behindern würde. Daher wird das Vorhaben im Beschlussentwurf nach Artikel 8 Absatz 3(3) der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt.

16.

Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zum Ergebnis gelangt, dass er ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

III.   BESCHLUSS

17.

Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 29. April 2016

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Am 9. März 2016 firmierte Hutchison 3G UK Investments Limited in CK Telecoms UK Investments Limited (CTUI) um, weshalb dieser Beschluss an CTUI gerichtet ist.

(4)  Zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung war die Übernahme von EE durch BT bereits abgeschlossen.


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