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Document 52020AR0150

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: aktualisierter Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas

COR 2020/00150

ABl. C 324 vom 1.10.2020, p. 53–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/53


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: aktualisierter Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas

(2020/C 324/09)

Berichterstatter:

Jean-Luc VANRAES (BE/Renew Europe), Mitglied des Gemeinderates von Uccle

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

COM(2016) 824 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung… [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

COM(2016) 823 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung

COM(2016) 820 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung und Dringlichkeit der Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen

1.

stellt fest, dass der Binnenmarkt eine wichtige Errungenschaft der EU-Politik ist und die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand und das Wohlergehen der Verbraucher in Europa stärkt; betont, dass ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt auch zur Förderung von Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung auf regionaler und lokaler Ebene beiträgt und dass regionale und lokale Behörden als wichtige öffentliche Auftraggeber von einem besser funktionierenden Binnenmarkt, auch im Dienstleistungssektor, profitieren;

2.

ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt noch nicht vollendet ist und dass nach wie vor erhebliche Hindernisse bestehen; betont, dass seine Vollendung und Vertiefung ein stärkeres Engagement der institutionellen Akteure auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen erfordert und dass insbesondere die Mitgliedstaaten für seine wirksame Umsetzung verantwortlich sind;

3.

betont, dass Vorschläge zur Binnenmarktpolitik wichtige territoriale Auswirkungen haben können, die angemessen bewertet werden sollten. Territoriale Folgenabschätzungen leisten einen umfassenden und ausgewogenen Beitrag zur Messung möglicher Auswirkungen der Legislativvorschläge und umfassen ein breites Spektrum von Aspekten. Sie sind grundlegend für viele Regionen, die am Gesetzgebungsverfahren zwar nicht unmittelbar beteiligt sind, die Rechtsvorschriften jedoch umsetzen; betont erneut, dass der AdR bereit ist, seinen Sachverstand in diese Bewertungen einzubringen;

4.

fordert, dass bei der Vollendung des Binnenmarkts die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung so weit wie möglich geachtet werden; erinnert daran, dass laut Europäischer Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1) die lokalen Gebietskörperschaften eine der wichtigsten Grundlagen jedweden demokratischen Regierungssystems bilden, dass der Schutz und die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas auf den Grundsätzen der Demokratie und der Dezentralisierung der Befugnisse leisten und dass dies bedeutet, dass lokale Gebietskörperschaften einen hohen Grad an Autonomie in Bezug auf ihre Zuständigkeiten, die Art und Weise, wie sie diese ausüben sowie die dafür erforderlichen Ressourcen besitzen;

5.

ist der Ansicht, dass ein stärker dezentralisierter Ansatz für die Vollendung des Binnenmarkts geprüft werden sollte, der die Dezentralisierung der Zuständigkeit für die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts auf Agenturen auf Ebene der Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des dezentralisierten Ansatzes für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts umfasst; ist der Ansicht, dass ein solcher dezentralisierter Ansatz sowohl zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auf allen Ebenen als auch zur Förderung der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Binnenmarkt beitragen würde, was für sein reibungsloses Funktionieren von wesentlicher Bedeutung ist;

6.

weist darauf hin, dass viele der wichtigsten noch verbleibenden wirtschaftlichen Hindernisse den Dienstleistungssektor betreffen;

7.

unterstreicht, dass Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 % sowohl am BIP als auch an der Beschäftigung der wichtigste Bestandteil der europäischen Wirtschaft sind (2); weist gleichwohl darauf hin, dass sich der Dienstleistungssektor der EU durch niedriges Produktivitätswachstum und schwachen Wettbewerb sowie durch eine enorme Vielfalt von Dienstleistungsbranchen mit unterschiedlichen Merkmalen auszeichnet; stellt fest, dass der Intra-EU-Handel mit Dienstleistungen nur ein Drittel des Handels mit Waren innerhalb der EU ausmacht und keine Anzeichen für einen Aufholprozess aufweist;

8.

betont, dass ungerechtfertigte Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die hauptsächlich auf unterschiedliche nationale Vorschriften und Verfahren zurückgehen, zu den Hauptursachen für die schlechte Leistung des Sektors gehören und dass die Beseitigung dieser Hindernisse Dienstleistern und Kunden größere Möglichkeiten eröffnen würde, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen; dringt darauf, dass künftige Maßnahmen auf der Grundlage nachweislicher Erfordernisse der Dienstleister ergriffen werden; unterstreicht, dass die enorme Vielfalt der Dienstleistungsbranchen einen stärker sektorspezifischen Ansatz erfordern könnte und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich zur Lösung auftretender Probleme beitragen könnten;

9.

betont, dass Dienstleistungen ein wichtiges Zwischenprodukt für die Wirtschaft als Teil globaler Wertschöpfungsketten sind und dass wettbewerbsfähige Dienstleistungen, insbesondere Unternehmensdienstleistungen, von wesentlicher Bedeutung für die Produktivität und Kostenwettbewerbsfähigkeit in anderen Sektoren wie etwa der verarbeitenden Industrie sind, die für die regionale und lokale Wirtschaft von vitaler Bedeutung sind;

10.

weist darauf hin, dass das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie zur Förderung des freien Verkehrs von Dienstleistungen auch zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Anbieter sind in einigen Dienstleistungsbereichen nach wie vor mit einer Vielzahl von Hindernissen konfrontiert, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend anbieten wollen; stellt fest, dass Schätzungen zufolge die Beseitigung der Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen in Dienstleistungen im bereits von der Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmen das BIP der EU um 1,7 % steigern könnte;

11.

stellt fest, dass nur einer der zum Dienstleistungspaket gehörenden Legislativvorschläge der Kommission angenommen wurde, nämlich die Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen; stellt ferner fest, dass die Legislativvorschläge für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte im Gesetzgebungsverfahren blockiert sind und dass die vorgeschlagene Richtlinie zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen nur sehr langsam vorangekommen ist;

12.

fordert die Kommission auf, die häufigsten unternehmerischen und beruflichen Tätigkeiten in jedem Staat, die bereits von der derzeit geltenden Dienstleistungsrichtlinie profitieren könnten, eingehend zu untersuchen, so dass möglichst bald eine umfassende Bestandsaufnahme unnötiger Kosten und Hemmnisse für Unternehmer vorgenommen werden kann; fordert die Kommission ferner auf, dringend eine Empfehlung mit einem Standardmodell der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 6 der geltenden Richtlinie auszuarbeiten, damit die Mitgliedstaaten sie in einer gemeinsamen Aufmachung gestalten, durch die Anfragen von Einzelnen in ihrer jeweiligen Sprache so einfach wie möglich gemacht werden, wie es im Bereich der technischen Vorschriften sehr effizient und zu geringstmöglichen Übersetzungskosten geschieht;

13.

weist darauf hin, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Visser Vastgoed (3) erhebliche Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben könnte; ist der Auffassung, dass diese Fragen durch EU-Recht geregelt werden müssen und die vorgeschlagene Notifizierungsrichtlinie hierfür den geeigneten Rahmen bietet;

14.

ist der Ansicht, dass die Auswirkungen der Rechtssache Visser Vastgoed eventuell nicht beschränkt sind auf die Notifizierungspflichten für Raumnutzungspläne, die Dienstleistungen des Einzelhandels betreffen, sondern möglichweise weiter reichen;

15.

anerkennt die Bedeutung eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Grenzregionen und glaubt, dass die Instrumente der EU für die grenzübergreifende Zusammenarbeit wie EVTZ (4) dabei eine nützliche Rolle spielen können;

Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

16.

nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission für die E-Card für Dienstleistungen abgelehnt und die Kommission ersucht hat, das Dossier zurückzuziehen; stellt ferner fest, dass der Rat in dieser Frage keinen gemeinsamen Standpunkt erzielen konnte, und erinnert daran, dass zur Unterstützung von Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten, Maßnahmen der aktuellen Dienstleistungsrichtlinie, wie die einheitlichen Ansprechpartner, korrekt umgesetzt werden sollten;

17.

erinnert die Mitgesetzgeber daran, dass die elektronische Dienstleistungskarte ursprünglich die administrative Komplexität und die Kosten bei der Erfüllung von Verwaltungsformalitäten für grenzüberschreitend tätige Dienstleister — insbesondere für KMU — verringern sollte. Dies ist mit dem Vorschlag nicht gelungen;

18.

weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Dienstleister ohne die Einführung einer elektronischen Dienstleistungskarte immer noch die gleichen Kosten für die Erfüllung der Verwaltungsformalitäten tragen müssen und dass die elektronische Dienstleistungskarte diese Kosten um die Hälfte gesenkt hätte, was für KMU von großem Nutzen gewesen wäre;

19.

bekräftigt daher, dass wichtige Schritte zur Verwaltungsvereinfachung aus der Sicht der Dienstleistungserbringer wegen der unnötigen Kosten, die sie immer noch zu tragen haben, unternommen werden müssen; gibt jedoch zu bedenken, dass der rechtliche, technische und administrative Aufwand zur Einführung der Dienstleistungskarte für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einem angemessenen Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen muss;

20.

erinnert die Mitgesetzgeber daran, dass in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten Anforderungen nicht duplizieren dürfen, die denen entsprechen, die der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt hat; stellt jedoch fest, dass dies in der Praxis immer noch unzureichend beachtet wird und dass Dienstleistungserbringer daher häufig denselben Anforderungen unterliegen wie inländische Unternehmen, obwohl sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bereits gleichwertige oder ähnliche Anforderungen erfüllt haben;

21.

weist die Mitgesetzgeber darauf hin, dass die Komplexität der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der mit dem vorgeschlagenen Verfahren für die elektronische Dienstleistungskarte verbundene Verwaltungsaufwand zu den Hauptgründen zählten, weshalb in den Verhandlungen zu diesem Thema kein Kompromiss erzielt wurde; ruft daher die Europäische Kommission auf, die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in ihren künftigen Vorschlägen möglichst einfach und klar zu halten;

22.

weist darauf hin, dass die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsform und Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse auch weiterhin ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit im Bereich der Unternehmensdienstleistungen darstellen;

23.

stellt ferner fest, dass Dienstleistungserbringer große Schwierigkeiten haben, eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung zu erhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbieten wollen;

24.

weist überdies darauf hin, dass in den nationalen sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht immer die notwendige Unterscheidung zwischen den Anforderungen für Dienstleister, die sich niederlassen wollen, und denjenigen, die vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, getroffen wird. Dies führt zu Unsicherheit und unverhältnismäßigen regulatorischen Anforderungen für Anbieter grenzüberschreitender Dienstleistungen;

25.

bedauert, dass die genannten Hindernisse nicht beseitigt wurden und nach wie vor zu einer geringen Integration der Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen der derzeitigen Dienstleistungsrichtlinie beitragen;

26.

fordert daher die anderen Organe nachdrücklich auf, eine gemeinsame Grundlage für die Lösung der Probleme zu finden, die mit dem Legislativvorschlag für die elektronische Karte angegangen werden sollen, um eine bessere Umsetzung auf der Basis der Dienstleistungsrichtlinie zu ermöglichen;

27.

nimmt die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten bezüglich der Kriterien für die Teilnahme von Dienstleistungserbringern an Ausschreibungen zur Kenntnis. Dies kann ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellen; daher sollte das Potenzial der EU-Instrumente genutzt werden, um diese Ansätze soweit wie möglich anzugleichen;

28.

verweist auf die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Tätigkeiten und die Entwicklung eines echten Dienstleistungs-Binnenmarkts mittels höherer Konvergenz der Berufsregeln auf europäischer Ebene voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Initiativen vorzuschlagen, mit denen Anreize für die Berufsverbände auf europäischer Ebene geschaffen werden, um diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Freizügigkeit der Dienstleitungserbringer zu nutzen;

29.

unterstreicht die Bedeutung der Dienstleistungsrichtlinie und ihren Beitrag zum freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt; hebt zugleich aber hervor, dass Unternehmen, vor allem KMU, und Behörden vor zahlreichen Schwierigkeiten stehen, wenn sie die Vorschriften der Richtlinie anzuwenden haben;

Notifizierungsverfahren

30.

nimmt das Urteil des EuGH in der Rechtssache Visser Vastgoed und die möglichen Rechtsunsicherheiten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Kenntnis (5)‚ insbesondere was die Frage der Mitteilungspflicht betrifft, zumal der Geltungsbereich möglicherweise nicht nur auf Einzelhandelsdienstleistungen und Flächennutzungsplanung beschränkt ist, sondern auch andere Regulierungstätigkeiten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften betreffen könnte;

31.

sieht in der Verbesserung des Notifizierungsverfahrens im Rahmen des Dienstleistungspakets eine Gelegenheit, die durch das Urteil des EuGH aufgeworfenen Fragen anzugehen, und fordert die Mitgesetzgeber auf, sich in den derzeitigen Verhandlungen über das Notifizierungsverfahren auf Lösungen zu konzentrieren, die auch die erforderliche Rechtssicherheit des Verfahrens sicherstellen;

32.

betont, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften infolge des EuGH-Urteils Probleme in puncto Kapazitäten und Ressourcen für die Bewältigung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der derzeit gültigen Notifizierungspflicht haben. Dies sollte bei jedem neuen Notifizierungsverfahren berücksichtigt werden, damit der Verwaltungsaufwand so weit wie möglich reduziert wird;

33.

weist darauf hin, dass das richtige Gleichgewicht zwischen dem Aufwand infolge der Notifzierungspflichten und dem Mehrwert durch die Verwirklichung der Ziele der Dienstleistungsrichtlinie gefunden werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die meisten lokalen und regionalen Regelungen nur geringfügige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie wahrscheinlich entsprechen;

34.

betont, dass jedes neue Notifizierungsverfahren unnötige Verzögerungen bei der Annahme lokaler und regionaler Vorschriften vermeiden sollte, da sich diese Verzögerungen nachteilig auf alle Beteiligten auswirken — und die Wirtschaftstätigkeit und Investitionen behindern (z. B. bei Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobilienentwicklung);

35.

fordert von der Europäischen Kommission ausreichende Transparenz und Dialogbereitschaft im Rahmen jedes neuen Notifizierungsverfahrens, insbesondere in der Verfahrensphase, in der die Kommission bewertet, ob eine lokale oder Regelung mit der Dienstleistungsrichtlinie im Einklang steht;

36.

betont, dass die Dienstleistungsrichtlinie wirksam umgesetzt werden muss, und schlägt daher vor, dass die Europäische Kommission eine Reihe quantitativer und/oder qualitativer Kriterien vorlegt, um zu bewerten, welche Art lokaler und regionaler Regelungen von der Notifizierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen werden könnte, ohne dadurch die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu behindern;

37.

legt der Europäischen Kommission nahe, zu untersuchen, ob eine teilweise dezentrale Umsetzung und Notifizierung im Zusammenhang mit quantitativen und/oder qualitativen Kriterien machbar wäre. Denn dadurch könnte die Wirksamkeit der Umsetzung gesteigert und das öffentliche Interesse auf regionaler und lokaler Ebene genauer bewertet werden; auf diese Weise werden der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und die Subsidiarität gewahrt;

38.

betont die Bedeutung der in der Dienstleistungsrichtlinie verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des öffentlichen Interesses und betont bezüglich lokalen und regionalen Regelungen, dass in Erwägungsgrund 9 der Dienstleistungsrichtlinie Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung und Raumordnung von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind.

Brüssel, den 1. Juli 2020

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Europarat, 1985.

(2)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Single Market Performance Report 2019, SWD(2019) 444 final.

(3)  Verbundene Rechtssachen C-360/15 und C-31/16, Urteil vom 30. Januar 2018.

(4)  Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit.

(5)  In der EU gibt es über 95 000 Gemeinden mit enormen Größen- und Kapazitätsunterschieden. In Deutschland und Österreich zusammen könnten im Prinzip bis zu 250 000 lokale Raumentwicklungspläne unter die Dienstleistungsrichtlinie und deren Notifizierungspflicht fallen (Zwischenbericht vom 15. Januar 2020 über eine vom AdR in Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen der Notifizierungsrichtlinie im Lichte des EuGH-Urteils vom Januar 2018 für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften).


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