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Document 62005TA0445

Rechtssache T-445/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009 — Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Selektiver Charakter der Maßnahme — Rückforderungspflicht)

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009 — Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA/Kommission

(Rechtssache T-445/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Rückforderungspflicht)

2009/C 90/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Associazione italiana del risparmio gestito (Rom, Italien) und Fineco Asset Management SpA (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Escalar, G. Cipolla und V. Giordano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


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