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Document 62007CA0258

Rechtssache C-258/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/17


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-258/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2008/C 22/32)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Kukovec und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nachzukommen (ABl. 134, S. 114)

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


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