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Document 62007FN0121
Case F-121/07: Action brought on 22 October 2007 — Strack v Commission
Rechtssache F-121/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
Rechtssache F-121/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
ABl. C 315 vom 22.12.2007, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/50 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-121/07)
(2007/C 315/96)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als darin dem Kläger der sofortige und umfassende Zugang zu allen bei der Beklagten über ihn verfügbaren Daten und Dokumenten verweigert wurde; dies umfasst zum aktuellen Zeitpunkt und in der aktuellen Fassung, die Übermittlung von vollständigen, vorzugsweise elektronischen, Kopien und hilfsweise die vollständige Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften und Notizen in:
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Die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000 Euro, für den, durch die auf die vorstehenden Anträge hin aufzuhebenden Entscheidungen bei ihm entstandenen, moralischen, immateriellen und gesundheitlichen Schaden zu leisten; zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung; |
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Die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, das Prinzip der guten Verwaltung und das Verbot des Ermessensmissbrauchs beziehungsweise die Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Außerdem hätten die Entscheidungen auch gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 2, Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 26a des Beamtenstatuts verstoßen und den Kläger in seinen Rechten aus Artikel 255 EG, Verordnung 1049/2001 und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit Verordnung 45/2001 verletzt.