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Document 62007TA0096

Rechtssache T-96/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — Telecom Italia Media/Kommission (Staatliche Beihilfen — Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern — Telekommunikation — Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Während des gerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, die Beihilfe von dem Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, nicht zurückzufordern — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — Telecom Italia Media/Kommission

(Rechtssache T-96/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Telekommunikation - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Während des gerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, die Beihilfe von dem Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, nicht zurückzufordern - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 113/72

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Telecom Italia Media (TI Media) SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Bassan und S. Venturini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, G. Conte und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und D. Gerard)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Alle Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


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