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Document 62007TA0423

Rechtssache T-423/07: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Ryanair/Kommission (Staatliche Beihilfen — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Luftverkehrssektor — Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München — Untätigkeitsklage — Stellungnahme der Kommission — Erledigung — Verpflichtung zum Handeln — Fehlen)

ABl. C 194 vom 2.7.2011, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/12


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-423/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen)

2011/C 194/16

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida

Beklagte: Europäische Kommission, durch L. Flynn, S. Noë und E. Righini als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig keine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin betreffend eine Beihilfe erlassen habe, die Deutschland Lufthansa und deren Star Alliance Partnern in Form der ausschließlichen Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München gewährt haben soll, oder, hilfsweise, Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Flughafen München

Tenor

1.

Über den Antrag der Ryanair Ltd auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf die angebliche staatliche Beihilfe zugunsten der Lufthansa braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der Antrag von Ryanair auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf die angebliche staatliche Beihilfe zugunsten der Star Alliance Partner der Lufthansa wird zurückgewiesen.

3.

Der Antrag von Ryanair auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf den angeblichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung wird zurückgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Ryanair.

5.

Ryanair trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


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