Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CA0067

Rechtssache C-67/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Margarete Block/Finanzamt Kaufbeuren (Kapitalverkehrsfreiheit — Art. 56 EG und 58 EG — Erbschaftsteuer — Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte — Doppelbesteuerung — Keine Beschränkung)

ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Margarete Block/Finanzamt Kaufbeuren

(Rechtssache C-67/08) (1)

(Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte - Doppelbesteuerung - Keine Beschränkung)

(2009/C 82/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margarete Block

Beklagter: Finanzamt Kaufbeuren

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des EG-Vertrags — Nationale Rechtsvorschriften über die Erbschaftsteuer — Doppelbesteuerung wegen fehlender Anrechenbarkeit der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer auf die inländische Steuer, wenn der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Nachlass in Bankguthaben besteht

Tenor

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


Top
  翻译: