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Document 62008CA0083
Case C-83/08: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 2 April 2009 (reference for a preliminary ruling from the Thüringer Finanzgericht, Gotha (Germany)) — Glückauf Brauerei GmbH v Hauptzollamt Erfurt (Harmonisation of the structures of excise duties — Directive 92/83/EEC — Article 4(2) — Small independent brewery which is legally and economically independent of any other brewery — Criteria of legal and economic independence — Possibility of being subject to indirect influence)
Rechtssache C-83/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt (Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/83/EWG — Art. 4 Abs. 2 — Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist — Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit — Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)
Rechtssache C-83/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt (Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/83/EWG — Art. 4 Abs. 2 — Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist — Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit — Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)
ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 17–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt
(Rechtssache C-83/08) (1)
(Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)
2009/C 141/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Finanzgerichts, Gotha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glückauf Brauerei GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Erfurt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland) — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Einstufung als „kleine unabhängige Brauerei“ für die Zwecke der Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze — Kriterium der „wirtschaftlichen Unabhängigkeit“ — Brauerei, die aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Verteilung der Stimmrechte der mittelbaren Einflussnahme zweier anderer Brauereien ausgesetzt sein kann
Tenor
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.