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Document 62008CA0083

Rechtssache C-83/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt (Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/83/EWG — Art. 4 Abs. 2 — Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist — Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit — Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt

(Rechtssache C-83/08) (1)

(Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)

2009/C 141/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Finanzgerichts, Gotha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glückauf Brauerei GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Erfurt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland) — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Einstufung als „kleine unabhängige Brauerei“ für die Zwecke der Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze — Kriterium der „wirtschaftlichen Unabhängigkeit“ — Brauerei, die aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Verteilung der Stimmrechte der mittelbaren Einflussnahme zweier anderer Brauereien ausgesetzt sein kann

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


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