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Document 62008CN0094

Rechtssache C-94/08: Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/20


Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-94/08)

(2008/C 107/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus Art. 39 EG verstoßen hat, dass es in seinem Recht das Erfordernis der spanischen Staatsangehörigkeit für die Besetzung der Stellen eines Kapitäns und Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die spanische Flagge führen, mit Ausnahme der Handelsschiffe mit einer Bruttoregistertonnage unter 100 BRT, wenn diese Schiffe Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern, wenn sie ausschließlich zwischen Häfen oder Punkten in Gebieten verkehren, über die Spanien Souveränität, souveräne Rechte oder Jurisdiktion ausübt, beibehält;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach spanischem Recht müssen die Stellen eines Kapitäns und Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die spanische Flagge führen, mit Ausnahme der Handelsschiffe mit einer Bruttoregistertonnage unter 100 BRT, wenn diese Schiffe Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern, wenn sie ausschließlich zwischen Häfen oder Punkten in Gebieten verkehren, über die Spanien Souveränität, souveräne Rechte oder Jurisdiktion ausübt, mit spanischen Staatsangehörigen besetzt werden.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das allgemeine Erfordernis der spanischen Staatsangehörigkeit für die erwähnten Stellen gegen Art. 39 EG verstoße und nicht durch die Ausnahme in Art. 39 Abs. 4 EG gerechtfertigt werden könne. Ihre Auslegung sei insbesondere durch das Urteil in der Rechtssache C-405/01 (1) bestätigt worden, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Tragweite dieser Ausnahme auf das zu beschränken sei, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sei, und dass die erwähnten Belange nicht gefährdet würden, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden. Das Königreich Spanien habe die Regelung nicht in dem von der Kommission befürworteten Sinn geändert, obwohl es sich in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme dazu verpflichtet habe, die angemessenen Änderungen durchzuführen.


(1)  Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (Slg. 2003, I-10391).


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