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Document 62008CN0105

Rechtssache C-105/08: Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

ABl. C 116 vom 9.5.2008, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/15


Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-105/08)

(2008/C 116/26)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 EG und 56 EG sowie den Art. 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem sie die Zahlungen von Zinsen ins Ausland höher besteuert als die Zahlung von Zinsen an Institute mit Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet und dadurch Beschränkungen der Erbringung von Hypothekar- und sonstigen Darlehensdienstleistungen verfügt hat;

der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (CIRC) (Körperschaftsteuergesetzbuch) sieht eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einkünften aus an Finanzierungsinstitute gezahlten Zinsen vor, je nachdem, ob diese ihren Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet haben oder nicht.

Die in Portugal auf Zinsen, die an gebietsfremde Finanzierungsinstitute gezahlt werden, anwendbare Besteuerung führe zu einer viel höheren tatsächlichen steuerlichen Belastung, als sie von gebietsansässigen Steuerpflichtigen in Bezug auf vergleichbare Einkünfte getragen werde. Das nationale Recht schrecke auf diese Weise gebietsfremde Finanzierungsinstitute davon ab, auf dem portugiesischen Markt u. a. ihre Hypothekardarlehensdienstleistungen anzubieten, und behindere die in Portugal Gebietsansässigen beim Zugang zu den Darlehensdienstleistungen, die ihnen von diesen Instituten angeboten werden könnten. Diese Regelung stelle als solche eine Beschränkung der in den Art. 49 EG und 56 EG sowie den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens vorgesehenen Grundfreiheiten dar.


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