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Document 62008CN0294

Rechtssache C-294/08: Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

ABl. C 247 vom 27.9.2008, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/5


Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-294/08)

(2008/C 247/07)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und M. Šimerdová)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik

dadurch, dass sie bei der Zulassung von Import-Fahrzeugen, für die eine Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat nachgewiesen wurde, verlangt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Genehmigung die zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und

dadurch, dass sie für den Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung eine Untersuchung des Fahrzeugs verlangt, bei der sie prüft, ob das Fahrzeug den für die betreffende Fahrzeugklasse geltenden technischen Anforderungen entspricht,

ihren Verpflichtungen aus Art. 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften nicht nachgekommen ist,

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Voraussetzungen der Zulassung von Gebrauchtwagen, die aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie davor zugelassen waren, in die Tschechische Republik eingeführt werden, sind im tschechischen Recht durch das Gesetz Nr. 56/2001 Sb (1). geregelt. § 35 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 56/2001 Sb. legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein individuell eingeführtes Gebrauchtfahrzeug, für das eine Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat nachgewiesen wurde, in der Tschechischen Republik zugelassen werden kann.

Die tschechischen Behörden erkennen die technische Konformität eines solchen Fahrzeugs an, wenn das Fahrzeug, seine Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik geltenden technischen und in einer Durchführungsvorschrift festgelegten Anforderungen erfüllten (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 56/2001 Sb.).

Sofern das Fahrzeug, seine Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat die zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik geltenden und in der Durchführungsvorschrift festgelegten Anforderungen nicht erfüllten, entscheidet die zuständige Behörde über die Anerkennung der technischen Konformität des Fahrzeugs auf der Grundlage des von der Prüfstelle erteilten technischen Berichts. Die Prüfstelle erteilt den technischen Bericht, wenn das Fahrzeug die technischen Anforderungen erfüllt, die für die betreffende Fahrzeugklasse in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs galten (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 56/ 2001 Sb.)

Aus § 35 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 56/2001 Sb. ergibt sich damit, dass die technische Konformität aller Gebrauchtfahrzeuge, für die ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt hat, stets erneut anhand des tschechischen Rechts geprüft wird. Nach Auffassung der Kommission verstößt dieses Vorgehen gegen die Freiheit des Warenverkehrs, wonach Waren, die gemäß der Regelung eines Mitgliedstaats auf den Markt gebracht worden seien, auf dem Markt in allen Mitgliedstaaten zuzulassen seien. Die tschechische Regelung berücksichtige das Ergebnis der technischen Untersuchungen, die an demselben Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden seien, in keiner Weise; dies sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates.

Aufgrund des Vorstehenden meint die Kommission, dass die tschechische Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle und Art. 28 EG verletze. Durch diese Maßnahme könnten nicht der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen, der Umwelt oder die Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden, und sie sei daher weder durch Art. 30 EG noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt.


(1)  Gesetz Nr. 56/2001 Sb. über die Voraussetzungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/2001 Sb. über die Haftpflichtversicherung für den durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Schaden und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) in der Fassung des Gesetzes Nr. 307/1999 Sb.


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