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Document 62008CN0540
Case C-540/08: Reference for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof (Austria) lodged on 4 December 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG v Österreich -Zeitungsverlag GmbH
Rechtssache C-540/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen Österreich -Zeitungsverlag GmbH
Rechtssache C-540/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen Österreich -Zeitungsverlag GmbH
ABl. C 69 vom 21.3.2009, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen „Österreich“-Zeitungsverlag GmbH
(Rechtssache C-540/08)
(2009/C 69/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG
Beklagte:„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/45O/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben zu periodischen Druckschriften sowie das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben zu anderen Waren oder Dienstleistungen abgesehen von abschließend genannten Ausnahmen unzulässig ist, ohne dass im Einzelfall der irreführende, aggressive oder sonst unlautere Charakter dieser Geschäftspraxis geprüft werden müsste, auch dann entgegen, wenn diese Regelung nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch anderen Zwecken dient, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden, etwa der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt oder dem Schutz schwächerer Mitbewerber? |
2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist die mit dem Erwerb einer Zeitung verbundene Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel allein deswegen eine unlautere Geschäftspraxis im Sinn von Art 5 Abs 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Kreise zwar nicht das einzige, wohl aber das ausschlaggebende Motiv für den Erwerb der Zeitung bildet? |
(1) ABl. Nr. L 149, S. 22.