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Document 62008TA0526

Rechtssache T-526/08 P: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010 — Kommission/Strack (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Stellenausschreibung — Ablehnung einer Bewerbung — Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters — Anfechtungsklage — Zulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Schadensersatzklage — Immaterieller Schaden)

ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/36


Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010 — Kommission/Strack

(Rechtssache T-526/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage - Immaterieller Schaden)

2011/C 30/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05), werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A auf die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Guido Strack auf dieselbe Stelle, über den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der Herrn Strack nach eigenem Vorbringen entstanden ist, in Höhe von 2 000 Euro sowie über die Kosten an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


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