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Document 62008TN0002
Case T-2/08: Action brought on 2 January 2008 — Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v Commission
Rechtssache T-2/08: Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 — Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
Rechtssache T-2/08: Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 — Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 54–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/54 |
Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 — Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
(Rechtssache T-2/08)
(2008/C 64/86)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und G.-B. Lehr)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Kommission K(2007) 5109 endgültig vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2007) 5109 endgültig vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/2006 (ex N 29/2005 und ex CP 13/2004), in der die Kommission entschieden hat, dass die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland privaten Rundfunkanbietern im Rahmen der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Nordrhein-Westfalen gewähren will und die bei der Kommission angemeldet wurde, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoße, da zu Unrecht der Beihilfecharakter der Maßnahme bejaht worden sei. In diesem Zusammenhang wird auch ein Verstoß gegen Art. 253 EG gerügt.
Darüber hinaus wird vorgetragen, dass im Rahmen der Prüfung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG ein unzulässiges Prüfungsschema verwendet worden sei. Diesbezüglich macht die Klägerin ferner Ermessens- und Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen Art. 253 EG geltend.
Wegen Ermessens- und Beurteilungsfehler wird zusätzlich die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b und d EG gerügt.
Zuletzt führt die Klägerin aus, dass die betroffene Maßnahme jedenfalls von der Bereichsausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG erfasst sei. Ein Verstoß gegen Art. 253 EG wird auch an dieser Stelle geltend gemacht.