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Document 62009CA0109

Rechtssache C-109/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Deutsche Lufthansa AG/Gertraud Kumpan (Befristeter Arbeitsvertrag — Richtlinie 1999/70/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Rolle des nationalen Richters)

ABl. C 139 vom 7.5.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Deutsche Lufthansa AG/Gertraud Kumpan

(Rechtssache C-109/09) (1)

(Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters)

2011/C 139/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagte: Gertraud Kumpan

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie von § 5 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Weiteres erlaubt, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat — Vereinbarkeit dieser Regelung mit den vorgenannten Bestimmungen — Rechtsfolgen einer eventuellen Unvereinbarkeit

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber“ in § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen einem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag mit demselben Arbeitgeber vorausgegangen ist und zwischen diesen Verträgen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, wenn während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen im Einklang mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auszulegen.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


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