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Document 62009CN0004

Rechtssache C-4/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2009 von Gerasimos Potamianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04, Potamianos/Kommission

ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/11


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2009 von Gerasimos Potamianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04, Potamianos/Kommission

(Rechtssache C-4/09 P)

(2009/C 82/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gerasimos Potamianos (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04 (Potamianos/Kommission) in vollem Umfang aufzuheben, mit dem das Gericht alle Anträge seiner Klage vom 26. April 2004 abgewiesen hat, die gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde gerichtet war, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern;

die Entscheidung der Einstellungsbehörde, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rügen.

Erstens sei die Auslegung des Gerichts unzutreffend, nach der die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit auf Gründen des dienstlichen Interesses beruht habe. Denn die Vorgesetzten des Klägers hätten mehrfach die Verlängerung seines Vertrags beantragt. Objektive, stichhaltige und übereinstimmende Anzeichen ließen vielmehr darauf schließen, dass die „Antikumulierungsregel“, nach der die Dauer der Anstellung von Bediensteten auf Zeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt werde, die einzige Grundlage für die fragliche Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, gewesen sei.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, er habe sich auf die betreffende Stelle nicht beworben, obwohl er die Verlängerung seines Vertrags rechtzeitig beantragt und seinen Antrag selbst nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung mehrfach wiederholt habe.

Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, es liege kein Ermessensmissbrauch der Einstellungsbehörde vor. Erklärtes Ziel des Einsatzes von Bediensteten auf Zeit sei es nämlich gewesen, die Anzahl der freien Stellen bei der Kommission zu verringern und insbesondere dem Mangel an erfolgreichen Bewerbern von Auswahlverfahren zu begegnen.

Letztgenanntes Ziel sei dadurch, dass die Verlängerung des Vertrags des Rechtsmittelführers infolge der Anwendung der „Antikumulierungsregel“ abgelehnt worden sei, keineswegs erreicht worden, da seine Stelle vor der Veröffentlichung der Listen der Auswahlverfahren ausgeschrieben worden sei. Zudem sei ein anderer Bediensteter auf Zeit für lange Dauer auf diese Stelle eingestellt worden, während die Verträge aller übrigen Bediensteten auf Zeit, die in derselben Direktion für kurze Dauer eingestellt worden seien, von Amts wegen ohne vorherige Ausschreibung ihrer Stellen verlängert worden seien.

Schließlich sei der Gleichheitsgrundsatz missachtet worden, da die Verträge aller übrigen Bediensteten auf Zeit, die sich — abgesehen von ihrem Dienstalter — in einer vergleichbaren Lage befunden hätten, anders als in seinem Fall verlängert worden seien, ohne dass ihre Stellen ausgeschrieben worden wären. In diesem Zusammenhang sei die Beweislast im Verfahren vor dem Gericht fälschlicherweise umgekehrt worden, da es Sache der Beklagten — und nicht des Rechtsmittelführers — gewesen wäre, die Einhaltung der Regeln nachzuweisen, die sie selbst aufgestellt habe.


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