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Document 62009CN0035

Rechtssache C-35/09: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) eingereicht am 28. Januar 2009 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate/Paolo Speranza

ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/16


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) eingereicht am 28. Januar 2009 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate/Paolo Speranza

(Rechtssache C-35/09)

(2009/C 82/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate

Beklagter: Paolo Speranza

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG (1), wonach der Gesellschaftssteuer die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art unterliegt, dahin auszulegen, dass eine effektiv geleistete Einlage und nicht ein bloßer Beschluss über eine Kapitalerhöhung, der im Wesentlichen unausgeführt bleibt, besteuert werden soll?

2.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, dass die Steuer ausschließlich von der Gesellschaft, in die Kapital eingelegt wird, und nicht von der Amtsperson, die darüber eine Urkunde aufnimmt oder entgegennimmt, zu tragen ist?

3.

In jedem Fall: Entsprechen die vom italienischen Recht der Amtsperson eingeräumten Verteidigungsmittel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn man berücksichtigt, dass Art. 38 DPR Nr. 131/1986 die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung für unerheblich erklärt und die Erstattung der bezahlten Steuer erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zivilurteils zulässt, das die Nichtigkeit des Beschlusses feststellt oder der Anfechtung stattgibt?


(1)  ABl. L 249, S. 25.


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