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Document 62009CN0132
Case C-132/09: Action brought on 6 April 2009 — Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-132/09: Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
Rechtssache C-132/09: Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 153/21 |
Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-132/09)
2009/C 153/39
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen von 1962 in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat, dass es sich geweigert hat, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu tragen; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission rügt einen Verstoß gegen das im Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommen im Zusammenhang mit der Weigerung des Beklagten, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Europäischen Schulen zu übernehmen.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass erstens nach Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (1) die Europäischen Schulen in den Mitgliedstaaten als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen gälten. Folglich müssten die Europäischen Schulen vom belgischen Staat finanziert und sowohl in Bezug auf die Erstausstattung im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Erweiterung einer Europäischen Schule als auch in Bezug auf die jährlichen Unterhalts- und Betriebskosten dieser Schulen wie nationale öffentliche Schulen behandelt werden. Die Weigerung der belgischen Behörden, die jährlichen Betriebskosten der Europäischen Schulen zu tragen, könne insoweit nicht mit der Verlagerung des Unterrichtswesens in Belgien auf Kommunalebene gerechtfertigt werden, da sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen könne, dass er die Ausübung dieser Zuständigkeit auf unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts übertrage.
Zweitens erwidert die Kommission auf die Einwände der belgischen Behörden, dass die finanziellen Verpflichtungen dieses Staates in seiner Eigenschaft als Sitzstaat durch die Schlussfolgerungen der Sitzung des Obersten Rates vom Mai 1967 in Karlsruhe nicht in Frage gestellt würden.
Zunächst habe der Oberste Rat in Karlsruhe lediglich Leitlinien für eine Mustervereinbarung mit den Mitgliedstaaten, die Sitzstaaten einer Europäischen Schule seien, ausgearbeitet und er sei jedenfalls aufgrund der Normenhierarchie nicht befugt, das Sitzstaatabkommen von 1962 zu ändern.
Zudem könne diese „Entscheidung“ von Karlsruhe in Bezug auf die Auslegung des Sitzstaatabkommens mangels einer Reihe gleich bleibender Handlungen und Erklärungen nicht als eine „spätere Übereinkunft oder Übung der Parteien“ im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ausgelegt werden, die die im Sitzstaatabkommen vorgesehene finanzielle Verpflichtung in Frage stelle. Zahlreiche Unterlagen und von Belgien nach 1967 geleistete Zahlungen bestätigten überdies diese Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Mobiliar und Lehrmittel für die Europäischen Schulen.
(1) ABl. L 212, S. 3.