Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CN0314

Rechtssache C-314/09: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. August 2009 — Stadt Graz gegen Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/35


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. August 2009 — Stadt Graz gegen Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH

(Rechtssache C-314/09)

2009/C 267/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadt Graz

Beklagte: Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden, auch dann entgegen, wenn diese Regelung dahingehend angewendet wird, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird:

Ist Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge so auszulegen, dass im Sinne des dort festgelegten Gebots der Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren der Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde Bindungswirkung für alle am Verfahren Beteiligten, somit auch für den Auftraggeber zukommt?

3.

Wenn Frage 2 bejaht wird:

Ist es gemäß Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zulässig, dass sich der Auftraggeber über eine rechtskräftige Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde hinwegsetzt, bzw. ist er dazu sogar verpflichtet; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


(1)  ABl. L 395, S. 33.


Top
  翻译: