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Document 62009TN0083

Rechtssache T-83/09: Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Chalk / HABM — Reformed Spirits Company Holdings (CRAIC)

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/35


Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Chalk / HABM — Reformed Spirits Company Holdings (CRAIC)

(Rechtssache T-83/09)

2009/C 90/54

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: David Chalk (Canterbury, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Balme, W. James und M. Gilbert, Solicitors, sowie S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Reformed Spirits Company Holdings Ltd (St Helier, Jersey)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. November 2008 in der Sache R 1888/2007-2 aufzuheben;

die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer aus dem Register des HABM zu entfernen und die Eintragung des Klägers als Inhaber der Gemeinschaftsmarke aufgrund der am 21. Januar 2006 erfolgten rechtsgeschäftlichen Übertragung von der Arthur Crack Limited auf den Kläger zuzulassen;

hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer des HABM zur Entscheidung gemäß den Vorgaben des Gerichts zurückzuverweisen;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, soweit sie sich an dem Klageverfahren beteiligt, die Kosten des Klageverfahren und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des Antrags auf Widerruf der Eintragung des Rechtsübergangs ist: Wortmarke „CRAIC“ für Waren der Klassen 25, 32 und 33.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Beteiligter, der den Widerruf der Eintragung des Rechtsübergangs beantragt: Kläger.

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung des Widerrufs der Eintragung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Erstens sei gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen worden, da die Beschwerdekammer die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall die des Vereinigten Königreichs) nicht geprüft und angewandt habe, obwohl sie dazu bei jeder Entscheidung in Bezug auf die Übertragung einer Gemeinschaftsmarke verpflichtet sei.

Zweitens sei gegen Regel 31 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1) verstoßen worden, da die Beschwerdekammer die Richtigkeit und Gültigkeit der Unterlagen, die dem Prüfer vorgelegt worden seien, nicht geprüft habe, obwohl sie dazu verpflichtet sei, wenn die Rechtsgültigkeit dieser Unterlagen später angefochten werde.

Drittens sei gegen Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen worden, da die Beschwerdekammer die zuvor getroffenen Entscheidungen des HABM nicht im Licht zusätzlicher Tatsachen und Beweismittel, die ihm vorgelegt worden seien, geprüft habe.

Viertens sei gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen worden, weil die Beschwerdekammer den Antrag des Klägers auf Eintragung des rechtsgeschäftlichen Übergangs der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 245 306 zu Unrecht abgewiesen habe.

Schließlich habe es die Beschwerdekammer zu Unrecht abgelehnt, die Entscheidung zu widerrufen, mit der das HABM die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 245 306 eingetragen habe, und gleichfalls zu Unrecht angenommen, dass es die Verordnung Nr. 40/94 des Rates und die Verordnung Nr. 2568/95 der Kommission nicht erlaube, den Kläger als Inhaber der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 245 306 einzutragen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


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