This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009TN0159R(01)
Corrigendum to the notice to the Official Journal in Case T-159/09 ( OJ C 153, 4.7.2009, p. 44 )
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-159/09 ( ABl., C 153 vom 4.7.2009, S. 44 )
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-159/09 ( ABl., C 153 vom 4.7.2009, S. 44 )
ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 52–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/52 |
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-159/09
( Amtsblatt der Europäischen Union C 153 vom 4. Juli 2009, S. 44 )
2009/C 205/95
Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-159/09, Biofrescos/Kommission, muss wie folgt lauten:
„Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-159/09)
2009/C 193/67
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda (Linda-a-Velha, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Magalhães e Menezes)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C (2009) 72 der Kommission vom 16. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 41 271,09 Euro abgelehnt und die entsprechende nachträgliche buchmäßige Erfassung angeordnet worden ist, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin führte von September 2003 bis Februar 2005 verschiedene Sendungen tiefgefrorene Krabben aus Indonesien ein, für die sie den Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und Art. 239 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) beantragte.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zumindest die angeführten Bestimmungen verletzt, indem sie erstens nicht zu sämtlichen Argumenten der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben Stellung genommen habe, zweitens eine mangelhafte, falsche und nicht nachvollziehbare Begründung gegeben habe, drittens den Fehler der indonesischen Behörden unrichtig ausgelegt habe und viertens Tatsachen als bewiesen unterstellt habe, die dies tatsächlich nicht gewesen seien und für die die Beweislast jeweils den Behörden oblegen habe, die im Lauf des Verfahrens nacheinander tätig geworden seien, und niemals der Klägerin.
(1) ABl L 97, S. 38.“