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Document 62009TN0290

Rechtssache T-290/09: Klage, eingereicht am 24. Juli 2009 — Omnicare, Inc/HABM — Astellas Pharma (vormals Yamanouchi Pharma GmbH) (OMNICARE)

ABl. C 244 vom 10.10.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/7


Klage, eingereicht am 24. Juli 2009 — Omnicare, Inc/HABM — Astellas Pharma (vormals Yamanouchi Pharma GmbH) (OMNICARE)

(Rechtssache T-290/09)

2009/C 244/12

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Omnicare, Inc. (Covington, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Edenborough)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Astellas Pharma GmbH (vormals Yamanouchi Pharma GmbH) (Heidelberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 14. Mai 2009 in der Sache R 401/2008-4 aufzuheben;

ihr die ihr durch die vorliegende Klage beim Gericht entstehenden Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klasse 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Marke „OMNICARE“, eingetragen für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass (a) die betreffenden Marken einander ähnlich seien, dass (b) die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sei, dass (c) die Dienstleistungen, die Gegenstand der ernsthaften Benutzung gewesen seien, ähnlich seien und dass (d) daher zwischen den betreffenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


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