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Document 62009TO0200

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2010.
Abertis Infraestructuras, SA gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Unternehmenszusammenschlüsse - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Klagefrist - Fristbeginn - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-200/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00085*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:200





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2010 – Abertis Infraestructuras/Kommission

(Rechtssache T‑200/09)

„Nichtigkeitsklage – Zusammenschlüsse – Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 47, 63)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) in Bezug auf einen Zusammenschluss zwischen der Klägerin und der Autostrade SpA eingeleitete Verfahren (Sache COMP/M.4388 – Abertis/Autostrade) einzustellen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Abertis Infraestructuras, SA trägt die Kosten.

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